Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W260 2149805-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 20.02.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 23.08.2015 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung am 24.08.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass Taliban in sein Haus eingedrungen seien und zwei seiner Cousins getötet hätten. Bei dieser Kampfhandlung seien auch zwei Taliban getötet worden. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer nach Pakistan geflohen und von dort aus, da er in Pakistan nicht länger bleiben hätte können, nach Österreich gereist. Zu seinen allgemeinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Er habe noch nie gearbeitet und stamme aus der Provinz Nangarhar. Seine Familienangehörigen seien neben seinem Vater und Mutter seine zwei Brüder und acht Schwestern.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") teilte dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung vom 26.08.2015 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen werde.
4. Der Beschwerdeführer gab am 14.09.2015 namens seiner Unterstützerin, der Caritas Burgenland, eine Stellungnahme zum Zulassungsverfahren ab, und sprach sich darin zusammengefasst gegen eine Rückschiebung nach Ungarn aus und wurde in der Folge zum Verfahren am 06.04.2016 zugelassen.
5. Am 15.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Dabei bestätigte er zusammengefasst, wie in der Erstbefragung ausgeführt, die Anzahl seiner Familienangehörigen, seine nicht vorhandene Schulbildung und seine Herkunftsprovinz. Er gab zusammengefasst an, dass er gesund sei. Zuletzt habe er sich im Jahr 2015 in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe. Alle seine Angehörigen würden in Afghanistan leben. Im Zuge der Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass nunmehr sein Vater vor ca. sieben oder acht Monaten von den Taliban entführt worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban im Haus seiner Familie Waffen hätten verstecken wollen, sein Vater dies jedoch verweigert hätte. Aufgrund eines Schusswechsels mit den Taliban seien zwei seiner Cousins getötet worden und sie hätten dabei auch zwei Taliban getötet. In der Folge seien seine Eltern, er selbst und seine Geschwister auf Anraten der Dorfältesten und des "Distrikthauptmannes" nach Pakistan geflohen. Einen Monat später seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, er selbst nach einer Woche Aufenthalt in Richtung Europa aufgebrochen. Nach seiner Ankunft in Österreich habe er von seiner Mutter erfahren, dass das Haus abgebrannt und sein Vater entführt worden sei. Seit acht Monaten habe er jedoch keinen Kontakt zu seiner Familie, da sein Vater, mit dem er Kontakt gehabt hätte, entführt worden sei. Weiters habe seine Familie insgesamt sechs Briefe von den Taliban erhalten.
Im Zuge der Befragung wurden vom Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 01.09.2016, sowie eine Anmeldebestätigung vom 09.02.2017 für den Deutsch-Alphabetisierungskurs, beginnend am 01.02.2017, zur Vorlage gebracht.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe wie die Bedrohung durch die Taliban nicht glaubwürdig seien. Der Beschwerdeführer verfüge als Volksgruppenangehöriger der Paschtunen über ein weitreichendes soziales Hilfswerk und verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte zumindest in der Provinz Nangarhar. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei zusammengefasst davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine solche Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse; seine Grundversorgung sei gewährleistet.
7. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde und führte in dieser zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht in Bezug auf das Fluchtvorbringen nicht nachgekommen sei, ua. seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte mangelhaft gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgründen seien nicht widersprüchlich, sondern vielmehr substantiiert, schlüssig und lebensnah gewesen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul oder Mazar-e Sharif sei dem Beschwerdeführer ua. deshalb nicht zumutbar, da ihm auch dort Verfolgung drohe und er leicht ausfindig gemacht werden könne. Die Sicherheitslage sei im gesamten Staatsgebiet Afghanistans prekär und angespannt und bestehe allein aus diesem Grund die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.
8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2017 wurde der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht und langte dieser am 13.03.2017 ebendort ein.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2017 wurde eine mündliche Verhandlung für den 27.09.2017 anberaumt.
10. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2017 eingeholten Auszug aus dem Strafregister des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass keine Verurteilungen aufscheinen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eingehend zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Bescheinigungsmittel zur Vorlage. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.
12. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung mit Schreiben vom 04.10.2017 eine schriftliche Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichtsmaterial. In dieser Stellungnahme wurde neben einer Anregung der Vorlage von Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung weiteres Berichtsmaterial zur Vorlage gebracht.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs aktuelles Länderberichtsmaterial übermittelt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 23.11.2018, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender Stand 30.08.2018, sowie eine auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018, Seiten 21-25 und 98-109. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert etwaige aktuelle Integrationsunterlagen und Krankenunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
14. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 20.12.2018 namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dieser Stellungnahme wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 betreffend die Sicherheitslage für Angehörige von US-Kollaborateuren zur Vorlage gebracht. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar.
Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, gesund und ledig; er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise nach Österreich mit einer kurzen Unterbrechung durchgehend in seinem Heimatdorf. Dort lebte er zusammen mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und acht Schwestern. Vier seiner Schwestern sind verheiratet und leben in der Provinz Nangarhar.
Die Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers leben im Dorf XXXX.
Der Vater des Beschwerdeführers ist in der Landwirtschaft tätig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau.
Die Familie des Beschwerdeführers ist Eigentümerin eines Hauses und von Grundstücken in der Ortschaft XXXX.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Er hat seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.
Der Beschwerdeführer ist Zivilist.
Der Beschwerdeführer reiste 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei, über Ungarn und weitere Staaten nach Österreich, wo er am 22.08.2015 illegal einreiste und am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat keiner konkreten Verfolgung ausgesetzt oder hat eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, nicht zu befürchten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer in Afghanistan psychischer und/ oder physischer Gewalt aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im August 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.
Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und brachte keine Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse zur Vorlage.
In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.4. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem Beschwerdeführer steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben.
Dem Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in diese Stadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern.
Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er hat zwar keine Schulausbildung, ist aber mobil und anpassungsfähig und hat bereits Berufserfahrung in der Landwirtschaft gesammelt, die er auch in Mazar- e Sharif wird nutzen können.
Die Stadt Mazar-e Sharif ist von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 23.11.2018, in den UNHCR- Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren.
Bei der Herkunftsprovinz Nangarhar handelt es sich laut den EASO Leitlinien vom Juni 2018 um einen jener Landesteile Afghanistans, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass im Einzelfall nur minimale Teilvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um berechtigten Grund für die Annahme zu liefern, dass Zivilisten, welche in die betreffende Provinz rückgebracht würden, eine reelle Gefahr, ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen, zu gewärtigen hätten. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gilt als volatil.
Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reele Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben.
Die Stadt Mazar- e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar.
Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. In der Provinz Balkh ließen sich von den insgesamt ca. 1,8 Millionen Rückkehrer/innen in der Zeit von 2012 bis 2017 109.845 Personen nieder.
Mazar- e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. In Mazar- e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Als Alternative dazu stehen ferner günstige Unterkünfte in "Teehäusern" zur Verfügung. Generell besteht in Mazar- e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keinerlei Lebensmittelknappheit. In Mazar- e Sharif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu besseren Sanitäreinrichtungen. Schulische Einrichtungen sind in Mazar-e Sharif vorhanden.
Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Mazar- e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. In Mazar- e Sharif zählt dazu das Alemi Krankenhaus. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar.
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht.
Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.
Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pasht. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert.
Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben.
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen.
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten, wie es auch der Beschwerdeführer ist.
Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus. Die Taliban haben hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet. Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten.
Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Kollaborateure der afghanischen Regierung - praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Im Grunde steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein "Übeltäter" ist, und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können.
Die Taliban haben ein Netzwerk an Spitzeln in Afghanistan, allein in der Stadt Kabul sind drei verschiedene Taliban Nachrichtendienste nebeneinander aktiv. Es heißt, dass die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban in Kabul über 1.500 Spione in allen 17 Stadtteilen haben. Selbst die, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden. Die Taliban behaupten, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, regelmäßig Berichte darüber zu erhalten, wer neu ins Land einreist.
Die Taliban beobachten alle Fremden, die in den Dörfern und Kleinstädten unter ihrer Kontrolle ankommen genau, genauso wie die Dorfbewohner, die in Gebiete unter Regierungskontrolle reisen. Sie fürchten offensichtlich, ausspioniert zu werden und versuchen, die Rekrutierung von Informanten durch die Regierung zu beschränken. Wer in die Taliban-Gebiete ein- oder ausreist sollte die Reise überzeugend begründen können, möglichst belegt mit Nachweisen über Geschäftsabschlüsse, medizinische Behandlung etc. Wenn die Taliban einen Schuldigen suchen, der für die Regierung spioniert haben soll, ist jeder, der verdächtigt wird, sich an die Behörden gewandt zu haben, in großer Gefahr.
Es ist davon auszugehen, dass Sippenhaftung in Afghanistan ein weit verbreitetes Phänomen ist, und die Taliban neben Regierungsmitarbeitern, Sicherheitskräften und anderen, der Kollaboration oder "Spionage" bezichtigten Personen auch deren Angehörige gezielt verfolgen und bedrohen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der mangelnden Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die belangte Behörde kommt im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und ist aus folgenden Gründen im Recht:
2.2.1. Der Beschwerdeführer führte in der Befragung vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zusammengefasst aus, dass die Taliban im Haus seiner Familie Waffen verstecken wollten, sein Vater dies jedoch verweigert habe. Die Familie habe auch Drohbriefe von den Taliban erhalten. Aufgrund eines Schusswechsels mit den Taliban seien zwei seiner Cousins getötet worden und sie haben dabei auch zwei Taliban getötet. In der Folge seien seine Eltern, er selbst und seine Geschwister auf Anraten der Dorfältesten und des Distriktshauptmannes nach Pakistan geflohen. Kurze Zeit später seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, er selbst nach einer Woche Aufenthalt in Richtung Europa aufgebrochen. Nach seiner Ankunft in Österreich habe er von seiner Mutter erfahren, dass das Haus abgebrannt und sein Vater entführt worden sei. Die Familie lebe nun beim Dorfältesten.
Die belangte Behörde hat sich im angefochten Bescheid mit der geschilderten Aufforderung der Taliban zur Mitarbeit und dem Erhalt der Briefe der Taliban auseinandergesetzt und dabei zu Recht Ungereimtheiten aufgezeigt. Der Beschwerdeführer gab nämlich in der Einvernahme am 15.02.2017 an, dass die Taliban seiner Familie Briefe geschickt und verlangt haben, Waffen bei ihnen zu verstecken (vgl. AS 87). In der selben Einvernahme erwähnte der Beschwerdeführer, dass sein Vater Bauer sei und auf den Feldern von den Taliban angesprochen und aufgefordert worden sei, Waffen zu verstecken (vgl. AS 89).
Ergänzend zu den Ausführungen der belangten Behörde ist diese Aussage des Beschwerdeführers auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes widersprüchlich, da nicht eindeutig hervorkommt, ob die Taliban nun persönlich oder postalisch Kontakt zur Familie aufgenommen haben. Die belangte Behörde legte zudem nachvollziehbar dar, dass es unplausibel erscheint, dass die Taliban dem Vater des Beschwerdeführers einen Brief schicken, wenn sie ihn doch schon persönlich auf den Feldern zur Mitarbeit aufgefordert haben (vgl. AS 174). Die belangte Behörde bemängelte in diesem Zusammenhang auch zu Recht, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen dieser vermeintlichen Briefe im Original oder in Kopie vorgelegt hat.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Erhalt dieser Briefe befragt und gab an, dass es sich um zwei Drohbriefe gehandelt habe, von weiteren Briefen wisse er nichts (vgl. S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Auf Vorhalt seiner Aussagen vor der belangten Behörde, wonach er insgesamt sechs Briefe erhalten habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er von zwei Briefen gesprochen habe. Er argumentierte wenig überzeugend, dass der Dolmetscher vielleicht falsch übersetzt habe (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Dem Protokoll der Niederschrift der belangten Behörde, das dem Beschwerdeführer auch nachweislich rückübersetzt wurde und welches er eigenhändig unterschrieb, ist allerdings unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von sechs Briefen spricht (vgl. AS 89). Der Hinweis auf Übersetzungsfehler ist daher lediglich als Schutzbehauptung zu werten und geht ins Leere. Die Frage, ob er noch in Besitz eines Drohbriefes ist, verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).
2.2.2. Zum geschilderten Taliban-Überfall auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers, bei dem zwei Cousins des Beschwerdeführers sowie zwei Taliban erschossen worden sein sollen, ist Folgendes beweiswürdigend auszuführen: Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme bei der belangten Behörde an, dass sein Vater die beiden Taliban getötet und dies auch dem Distriktshauptmann erklärt habe. Die Taliban hätten aber den Beschwerdeführer beschuldigt, für den Tod ihrer Mitglieder verantwortlich zu sein (vgl. AS 93). Es ist - wie auch die belangte Behörde bereits ausgeführt hat - keinesfalls nachvollziehbar und in der Folge auch nicht glaubwürdig, weshalb der Beschwerdeführer ins Visier der Taliban geraten sollte, wenn doch sein Vater öffentlich zugegeben hat, dass er für den behaupteten Tod der Talibankämpfer verantwortlich sei. In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt aus, dass sein Vater alt sei und die Taliban davon ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer die zwei Taliban erschossen habe (vgl. S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Diese Mutmaßungen konnte der Beschwerdeführer aber durch keinerlei Beweise glaubhaft machen. So gab der Beschwerdeführer an, dass die Kommunikation zwischen den Taliban und seiner Familie nach dem Überfall über den "Distriktshauptmann", einem Vermittler, stattgefunden habe. Die Frage des Richters in der Beschwerdeverhandlung, ob dieser Vermittler ein Regierungsbeamter sei, bejahte der Beschwerdeführer. Auf Nachfrage, warum ein Regierungsbeamter mit den Taliban spreche, wo in Afghanistan doch Krieg herrsche, antwortete der Beschwerdeführer wenig überzeugend, dass dieser Vermittler "auch eine ältere Person" sei (vgl. S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). In Übereinstimmung mit der belangten Behörde (vgl. AS 176) ist es aber nicht glaubhaft, dass die Taliban dem Beschwerdeführer über einen Regierungsbeamten, also einem "Feind" der Taliban, Drohbriefe und weitere Aufforderungen zukommen lassen und diesen in der Folge als Vermittler einsetzen.
Dem Beschwerdeführer ist weiters vorzuhalten, dass er keine gegen ihn persönlich gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. In der Beschwerdeverhandlung beantworte er die Frage, ob er persönlich von den Taliban bedroht worden sei, dahingehend, dass er nicht direkt bedroht worden sei, aber immer über seinen Vater oder den "Distriktshauptmann" (vgl. S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Auch die Frage, ob er persönlich von der afghanischen Regierung oder irgendjemand anderem ausdrücklich mit Verfolgung und Tod bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). In der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer seine Aussage bei der belangten Behörde (vgl. AS 89) vorgehalten, wonach die Briefe der Taliban Drohungen gegen ihn und seine Familie enthalten hätten. Befragt, wieso seine Mutter und Schwester trotz dieser Drohungen vor sechs Monaten noch am Leben gewesen seien, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe dies nicht so gesagt. Es könne sein, dass der Dolmetscher bei der belangten Behörde dies falsch verstanden oder rückübersetzt habe. Richtig sei vielmehr, dass die Taliban den Beschwerdeführer bedroht hätten (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Wiederum versuchte der Beschwerdeführer sein nicht gleichbleibendes Aussageverhalten durch Übersetzungsfehler zu rechtfertigen.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann daher zusammenfassen kein Glauben geschenkt werden.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass es - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde (vgl. AS 175) - nicht verständlich ist, weshalb die Familie des Beschwerdeführers nach dem angeblichen Überfall der Taliban und dem Erhalt der Drohbriefe - nach einem kurzen Aufenthalt in Pakistan - wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt ist. Hätten der Beschwerdeführer oder seine Familienmitglieder tatsächlich berechtigte Angst vor einer Racheaktion der Taliban gehabt, wären sie mit Sicherheit nicht mehr in das Dorf zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung dazu an, dass seine Familie derzeit beim Dorfältesten wohne, für ihn arbeite und dafür Essen und Unterkunft erhalte. Auf Vorhalt, dass die Familie aus dem Dorf ausgereist und danach wieder ins Dorf zurückgekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, sie können nicht zurück ins Dorf, sie leben immer noch beim Dorfältesten. Der Dorfälteste befinde sich im selben Dorf. Auf die Sinnwidrigkeit seiner Aussage aufmerksam gemacht, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei richtig was er gesagt habe, denn die Häuser liegen weit voneinander entfernt und seine Eltern wohnen in einem anderen Dorfteil (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Diese Angaben können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch keinesfalls erklären, weshalb die Familie trotz der drohenden Gefahr wieder im Heimatdorf lebt.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aus den Aussagen des Beschwerdeführers daher nur den Schluss ziehen, dass der Familie im Heimatdorf keine Gefahr droht.
2.2.3. Ebenso unglaubwürdig ist die geschilderte Entführung des Vaters des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund diverser Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde am 15.02.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor ungefähr sieben bis acht Monaten (also ungefähr Mitte 2016) von den Taliban entführt worden sei (vgl. AS 85). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gibt der Beschwerdeführer jedoch an (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), dass er vor sechs Monaten (also im März 2017) den letzten Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe und zu diesem Zeitpunkt sei es seinen "Eltern" nicht gut gegangen. Sie würden beim Dorfältesten wohnen und müssten für ihre Unterbringung arbeiten. War bei der belangten Behörde daher noch von einer Entführung des Vaters die Rede, erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand in der Beschwerdeverhandlung zunächst einmal nicht. Auch seine "freie" Erzählung zu den Fluchtgründen (vgl. S 13f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) lässt Ausführungen zu einer angeblichen Entführung des Vaters vermissen. Auf die nachfolgende Frage des Richters, warum er nicht von der Entführung des Vaters erzählt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe vorhin gesagt, dass sie seinen Vater mitgenommen und das Haus in Brand gesetzt haben. Das sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als der Richter ihn aufgefordert habe zu erzählen (vgl. S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Dem Verhandlungsprotokoll ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von sich aus die Entführung des Vaters - bis zur Nachfrage durch den Richter (vgl. S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) - mit keinem Wort erwähnt hat. Auf weitere Nachfrage des erkennenden Richters gab der Beschwerdeführer an, dass die Entführung seines Vaters erst stattgefunden habe, als er schon in Österreich gewesen sei. Dies habe ihm seine Mutter bei ihrem letzten Kontakt vor sechs Monaten erzählt (vgl. S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Eine genaue zeitliche Einordnung der angeblichen Entführung konnte der Beschwerdeführer somit auch nicht tätigen. Insgesamt machen die Aussagen des Beschwerdeführers daher deutlich, dass er eine Entführung seines Vaters durch die Taliban nicht glaubhaft machen konnte.
2.2.4. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 10ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) sowie die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
2.4. Zu den Feststellungen zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen.
Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt der erkennende Richter unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Nangarhar zu den volatilen Provinzen zählt, zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen ist es ihm hingegen möglich, nach Mazar-e Sharif zurückzukehren. Er verfügt zwar in dieser Stadt über kein soziales Netzwerk, er ist jedoch volljährig, gesund und arbeitsfähig. Es gibt keinen Grund zur Annahme, warum der Beschwerdeführer nicht auch in Afghanistan arbeitsfähig sein sollte, auch wenn er in Afghanistan keine Schule absolviert und nur in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer, wie festgestellt, eine in Afghanistan gesprochene Sprache spricht und Arbeitserfahrung vorweisen kann. Auch kennt der Beschwerdeführer die Sitten und Gebräuche Afghanistans und wird sohin in der Lage sein, sich in Mazar-e Sharif zurecht zu finden.
Die Stadt Mazar-e Sharif entwickelt sich festgestelltermaßen wirtschaftlich gut. Das Ermittlungsverfahren ergab, trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Stadt Mazar-e Sharif keine Anhaltspunkte dafür, weswegen ausgerechnet der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation in der Relation zu den anderen dort lebenden Menschen in einem der Stadteile von Mazar-e Sharif nicht sicher leben könne.
Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan, genauer nach Mazar-e Sharif, in seiner Existenz bedroht wäre. Bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe sind die Lebensgrundlage und die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern kann, spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste.
Worin die reale Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret liegt, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich insbesondere auch aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen, wonach jedenfalls zweifelsfrei feststeht, dass derzeit, trotz der Dürre im Umland, keine exzeptionellen Umstände in dieser Stadt gegeben sind, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, kann die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif durch den jeweiligen örtlichen Flughafen gewährleistet werden.
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen glaubhaften Angaben gesund. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen wird keine Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbaren lebensbedrohlichen Zustand geraten wird bzw. dass keine Gründe gesundheitlicher Natur einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegenstehen.
Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Fall eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.
2.5. Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen.
Insoweit in der Stellungnahme vom 20.12.2018 auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, folgend der Empfehlung der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif, nicht jedoch nach Kabul verwiesen wird.
Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Stellungnahme vom 04.10.2017 Bezug auf die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER. Dazu ist lediglich auszuführen, dass dieses Gutachten nicht in die gegenständliche Entscheidung einbezogen wurde und insbesondere keine Feststellungen basierend auf diesem Gutachten getroffen wurden.
Der Beschwerdeführer legte seiner Stellungnahme vom 20.12.2018 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage für Angehörige von US-Kollaborateuren vom 13.09.2018 bei und machte geltend, es gehe daraus hervor, dass es für die Taliban bedeutsam sei, die Kontinuität der jetzigen Bewegung zum Taliban-Emirat von 1996 bis 2001 zu betonen, weshalb damals ausgesprochene "Urteile" immer noch gültig seien. Es sei daher davon auszugehen, dass auch Personen mit geringer Priorität verfolgt werden. Die Nachrichtendienste der Taliban seien in allen Teilen Afghanistans präsent. Aufgrund der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers könne eine aktuelle Verfolgung im Lichte der heutigen Länderberichte nicht ausgeschlossen werden.
Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführers sein Fluchtvorbringen - wie oben dargestellt - vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft machen konnte und auch sonst keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger von US-Kollaborateuren ist oder aus sonstigen Gründen in das Visier der Taliban geraten ist. Zudem ist der vom Beschwerdeführer vorgelegten Anfragebeantwortung auch zu entnehmen, dass in urbanen Zentren wie Kabul, Herat-Stadt oder Mazar-e Sharif eine Verfolgung durch Taliban weitaus schwieriger ist als in ländlichen Gebieten und dass in Kabul nur Personen, welche für die Taliban von großer Bedeutung sind, gezielte Tötungen zu befürchten haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).
Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht (vgl. die unten stehenden Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12).
Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).