TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 W125 2207092-2

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Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W125 2207088-2/2E

W125 2207093-2/2E

W125 2207089-2/2E

W125 2207090-2/2E

W125 2207085-2/2E

W125 2207092-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX ,

geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX ,

geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation und vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.8.2018, 1.) Zahl XXXX , 2.) Zahl XXXX , 3.) Zahl XXXX , 4.) Zahl XXXX , 5.) Zahl XXXX , 6.) Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der Anträge von 1.) XXXX vom 12.7.2018, 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 2.) bis 6.) vom 2.7.2018, um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 12.6.2011 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Drittbeschwerdeführer sowie in der Folge auch am 12.7.2011 für die am 28.6.2011 im Bundesgebiet geborene Viertbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz; am 11.11.2014 wurde für den Fünftbeschwerdeführer und am 22.6.2016 für die Sechstbeschwerdeführerin jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.3.2012 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen gemäß § 8 Abs 1 AslyG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; dem Fünftbeschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.1.2015 und der Sechstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 4.11.2016 gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG 2005 ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Am 2.7.2018 stellten die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gegenständliche Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005; am 12.7.2018 stellte der Erstbeschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005.

1.3. Mit Bescheiden vom 17.7.2018 wurde den Erst- bis Sechstbeschwerdeführern jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.3.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde jeweils festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde jeweils ausgeprochen, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide am 17.8.2018 Beschwerde.

1.4. Mit Bescheiden vom 29.8.2018 wurden die Anträge der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer vom 2.7.2018 (Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer) beziehungsweise 12.7.2018 (Erstbeschwerdeführer) auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 abgewiesen.

1.5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu den Geschäftszahlen W125 2207088-1, W125 2207093-1, W125 2207089-1, W125 2207090-1, W125 2207085-1 und W125 2207092-1 wurden die Aberkennungsbescheide der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer behoben, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 AsylG 2005 weiterhin vorliegen und kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 besteht.

Den Beschwerdeführern kommt sohin weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.

1.6. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.8.2018 erhoben die Beschwerdeführer am 4.9.2018 Beschwerde durch ihren Rechtsvertreter.

1.7. Mit Schreiben vom 3.10.2018, eingelangt am 5.10.2018, erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wurden die vorliegenden Rechtssachen in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Behebung der angefochtenen Bescheide

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, wurden die Bescheide, mit welchen den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden ist, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag behoben, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer weiterhin vorliegen. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gegen die fallgegenständlich angefochtenen Bescheide stattzugeben und die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer für die Dauer von jeweils zwei weiteren Jahren zu verlängern waren.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs 7 BFA-VG entwickelten Kriterien (grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017; zur seitdem ständigen Rechtsprechung vgl zuletzt etwa VwGH vom 1.3.2018, Ra 2017/19/0410; 20.9.2018, Ra 2018/20/0173) konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist und der maßgebliche Sachverhalt demnach aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Rechtskraft, subsidiärer Schutz,
Verlängerung, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W125.2207092.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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