TE Bvwg Beschluss 2019/2/8 W215 2212340-2

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Veröffentlicht am 08.02.2019
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Entscheidungsdatum

08.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

W215 2212340-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach seiner Erstbefragung am 13.01.2015 wurde der Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Befragung in das Bundesamt für Fremdenwesen für Asyl am 25.01.2018 geladen, der er unentschuldigt fernblieb.

Am 07.02.2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer neuerlichen niederschriftlichen Befragung in das Bundesamt für Fremdenwesen für Asyl am 21.02.2018 geladen. Die Ladung wurde am 09.02.2018 hinterlegt und nach Ablauf der Abholfrist nicht behoben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt.

Nachdem der Beschwerdeführer seit 21.02.2018 unbekannten Aufenthaltes war, wurde er am 22.02.2018 von einer Betreuungseinrichtung abgemeldet. Aus einem GVS-Speicherauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2016 bereits einmal aufgrund einer mehrtätigen unangemeldeten Abwesenheit verwarnt worden war.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Zwecks Zustellung des Bescheides sind mehrere Versuche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dokumentiert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers herauszufinden. Nachdem drei am 27.02.2018, 28.02.2018 sowie 01.03.2018 durchgeführte Abfragen aus dem Zentralen Melderegister erfolglos blieben, wurde der Bescheid am 01.03.2018 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde zugestellt. In der Beurkundung der Hinterlegung wurde festgehalten, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle ohne Schwierigkeiten nicht festgestellt werden konnte und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Verfahrenspartei eine Verständigung gemäß

§ 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig erscheine.

Der Bescheid erwuchs am 30.03.2018 in Rechtskraft.

Am 17.04.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, ein.

Mit Bescheid vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.04.2018 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab.

Gegen diesen Bescheid vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.12.2018 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, W215 2212340-1/3E, gemäß

§ 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Die Beschwerdevorlage vom 04.01.2019 langte am 08.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Der Bescheid vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2018 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete demnach mit Ablauf des 29.03.2018.

Am 17.04.2018 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit Bescheid vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.04.2018 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, W215 2212340-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß dem § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2018 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Donnerstags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 29.03.2018.

Die am 17.04.2018 übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet; der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987, gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019, W215 2212340-1/3E, gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, wegen Verspätung zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerde zu spät eingebracht wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Beschwerde, Frist, Fristversäumung, Rechtskraft, Verspätung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2212340.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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