TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/12 W159 2213192-1

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Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
ZustG §23 Abs2

Spruch

W159 2213192-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zahl 1132817706 - 180697707 BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2018, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 19.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Salzburg, Außenstelle (ASt) Salzburg, den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.05.2018, Zahl 1132817706 - 161437237 BMI-BFA_SBG_AST_01, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.05.2019 (Spruchpunkt III.).

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.10.2018, Zahl 1132817706 - 180697707 BMI-BFA_SBG_AST_01, erkannte das BFA, RD Salzburg, ASt Salzburg, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit Bescheid vom 03.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "Besonderer Schutz" nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen fest (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 13.07.2018 bis 21.10.2018 behördlich nicht gemeldet, eine neuerliche Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und es erschien auch aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustG nicht zweckmäßig, weshalb der Bescheid vom 11.10.2018 am 12.10.2018 gem. § 23 Abs. 1 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt und diese Hinterlegung gem. Abs. 2 leg. cit. beurkundet wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 09.11.2018 in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 21.10.2018, beim BFA eingelangt am darauffolgenden Tag, verständigte die Landespolizeidirektion Oberösterreich das BFA von der Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt (JA)

XXXX .

Mit Schreiben vom 07.11.2018 verständigte das BFA den Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft vom der Zustellung des Bescheides vom 11.10.2018 durch Hinterlegung im Akt am 12.10.2018 und vom Ende der Rechtsmittelfrist am 09.11.2018. Dieses Schreiben übernahm der Beschwerdeführer am 13.11.2018.

Gegen den Bescheid vom 11.10.2018, "zugestellt am 21.11.2018", erhob der Beschwerdeführer durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), in 1090 Wien, Alser Straße 20, mit Schreiben vom 11.12.2018, beim BFA eingelangt am folgenden Tag, Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2018, Zahl 1132817706 - 180697707 BMI-BFA_SBG_AST_01, wies das BFA, RD Salzburg, ASt Salzburg, die Beschwerde als verspätet zurück. Dieser Entscheidung wurde am 27.12.2018 dem Beschwerdeführer zu Handen des VMÖ zugestellt und somit erlassen.

Dagegen stellte der Beschwerdeführer durch den VMÖ mit Schreiben vom 09.01.2019, eingelangt beim BFA am selben Tag, gegenständlichen Vorlageantrag. Zu dessen Begründung wird soweit wesentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21.10.2018 in Untersuchungshaft genommen und in die JA XXXX gebracht worden sei. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 12.10.2018 sei "somit" unwirksam gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A):

Die maßgebliche Bestimmungen der §§ 6, 8 und 23 ZustG lauten:

"Mehrmalige Zustellung

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

. . .

Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

. . .

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."

Zur Verspätung der Beschwerde:

Der Asylbescheid wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG am 12.10.2018 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes für die belangte Behörde nicht greifbar war.

Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2016 unter anderem das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache übergeben. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift über die Erstbefragung bestätigt.

In dem Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern gibt es umfangreiche Ausführungen über die Zustellung von Schriftstücken. Unter anderem werden die Asylwerber belehrt wie folgt (das entsprechende Merkblatt kann auf der Homepage des BFA unter der Rubrik "Formulare" von jedem eingesehen werden https://www.bfa.gv.at/publikationen/formulare/start.aspx):

" . . .

Sie sind verpflichtet und es liegt in Ihrem Interesse, Ihr Anliegen wahrheitsgemäß und vollständig zu erzählen. Falsche Angaben schaden Ihrer Glaubwürdigkeit! Hören Sie nicht auf Informationen von Schleppern bzw. Schlepperorganisationen, welche Angaben Sie in Ihrem Asylverfahren machen sollen. Solche Ratschläge können Ihnen schaden, wenn Ihre Angaben nicht wahrheitsgemäß sind!

. . .

> Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben. Dies gilt auch, wenn sie sich im Ausland befinden. Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.

> Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:

? Wenn Ihnen keine Ladung zugestellt werden kann, kann Ihr Asylverfahren eingestellt oder negativ entschieden werden. Sie können Ihren Schutz vor Abschiebung verlieren!

? Sie können wichtige Fristen zur Einbringung eines Rechtsmittels (zum Beispiel einer Beschwerde) versäumen, wenn Ihnen die Behörde einen Bescheid nicht zustellen kann.

? Dann wird möglicherweise die Entscheidung der Behörde rechtskräftig und Sie haben keinen Abschiebeschutz mehr.

. . .

f) Zustellungen von Schriftstücken

> Wenn Sie sich in einer Erstaufnahmestelle befinden oder einer Betreuungseinrichtung zugewiesen wurden, können Ihnen die Schriftstücke dort zugestellt werden.

Haben Sie einen selbst gewählten Rechtsvertreter (Anwalt) oder Zustellbevollmächtigten, werden diesem die Schreiben der Behörde zugestellt. Im Zulassungsverfahren werden Ladungen ausschließlich an Sie zugestellt.

> Wenn Sie jünger als 18 Jahre sind und nicht von Ihren Eltern begleitet werden, werden alle Schreiben der Behörde an Ihren gesetzlichen Vertreter (Rechtsberater im Zulassungsverfahren oder Jugendamt) zugestellt. Bleiben Sie also während Ihres gesamten Verfahrens mit dem Jugendamt Ihres jeweiligen Wohnortes in Kontakt und teilen Sie diesem immer Ihren Aufenthaltsort mit.

> Wenn Sie vorübergehend nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse sind, wird das für Sie bestimmte Schriftstück beim Zusteller (meistens am Postamt) hinterlegt. Sie können es dann später abholen. Bitte beachten Sie, dass diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirkt und für Sie ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen!

> Wird die Annahme des Schriftstückes ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, so wird dieses an der Adresse zurückgelassen oder hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass das Schriftstück als zugestellt gilt und wichtige Fristen zu laufen beginnen!

> Ihr Bescheid kann auch bei der Behörde selbst hinterlegt werden, wenn Sie keine aktuelle Zustelladresse bekannt gegeben haben und die Behörde Ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Auch diese Hinterlegung gilt als persönliche Zustellung und wichtige Fristen beginnen für Sie zu laufen! Teilen Sie deshalb der Behörde jede Änderung der Adresse mit.

> Falls Sie zum Beispiel momentan keine längerfristige Unterkunft haben, können Sie auch einen Zustellungsbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bestimmen. Teilen Sie diese Adresse bitte sofort der Behörde mit. Die für Sie bestimmten Schriftstücke werden dann dorthin gesendet.

> Eine Kontaktstelle für Obdachlose (das ist eine Stelle im Gebiet ihrer Wohnsitzgemeinde, die Obdachlose regelmäßig aufsuchen) gilt im Asylverfahren nicht als Abgabestelle. Das bedeutet, dass Ihnen dort keine Schriftstücke im Asylverfahren zugestellt werden.

. . ."

Das erkennende Gericht hat sich durch eine aktuelle ZMR-Abfrage selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellungsbevollmächtigten) nicht für das BFA greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG verfügt.

Der Beschwerdeführer wurde ausführlich über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und es musste ihm demnach bewusst gewesen sein, dass er mit Schreiben der belangten Behörde zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtbekanntgabe einer Zustelladresse seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.

Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken.

Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war das Unterlassen der rechtzeitigen Bekanntgabe einer Abgabestelle, wozu der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet gewesen wäre, und worüber er nach der Aktenlage durch das BFA belehrt worden war (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034).

Wie bereits mehrfach erwähnt, hat der Beschwerdeführer ausreichende Informationen über seine Mitwirkungs- und Meldepflichten erhalten und musste sowohl ihm als auch seiner rechtsfreundlichen Vertretung bewusst sein, dass ein sein Asylverfahren erledigender Bescheid zugestellt beziehungsweise hinterlegt werden würde. Er hat die Abmeldung durch seinen unbekannten Aufenthalt selbst verursacht und hätte er in der Zeit, in der er über keine Meldeadresse verfügt hat, mit der Zustellung eines Schriftstückes der belangten Behörde rechnen müssen. Es lag demnach in seinem Verantwortungsbereich, rechtzeitig in Erfahrung zu bringen, ob allenfalls bereits eine Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt ist.

Mangels anderer Bestimmungen beträgt Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA im gegenständlichen Fall gem. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gegenständlich ist daher eine vierwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gegeben, dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch richtig angeführt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach dieser Bestimmung endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.11.2018.

Da die Beschwerde frühestens am 11.12.2018 eingebracht wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung rechtsrichtig erfolgt ist, dem Vorlageantrag nicht Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Bescheid, Beschwerdevorlage, Fristversäumung, Haft, Hinterlegung,
Mitwirkungspflicht, Verspätung, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W159.2213192.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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