TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 L518 2210757-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

L518 2210757-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich, GZ: OB: XXXX, vom 18.10.2018 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde betreffend der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich, GZ: OB: XXXX, vom 18.10.2018, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich, GZ: OB: XXXX, vom 18.10.2018 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF mit welchem die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit Schreiben vom 3.2.2018, am 13.2.2018 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Neuausstellung des bis März 2018 befristeten Behindertenausweises sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und brachte zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.

Eine, nach am 12.4.2018 durch Dr.in XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgter klinischer Untersuchung, am 10.8.2018 durchgeführter Gutachtenserstellung erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Anamnese:

VGA 2013 mit 90 %, geplante Nachuntersuchung.

Z.n. 3x Darm-Operation, Stoma-Rückoperation

Z.n. Blasen-CA 2013 und BCG-Instillationen

Derzeitige Beschwerden:

Er klagt über Stuhlinkontinenz, ist tagelang nur zu Hause und muss ständig auf die Toilette. Er kann nicht Busfahren: Wenn er das Haus verlässt trägt er immer Einlagen.

Die Kontrolle wegen Harnblasenkrebs war in Ordnung, es zeigt sich kein Rezidiv.

Er hat seit Jahren Aussetzer in der Nacht, muss keine Maske tragen und klagt auch nicht über vermehrte Tagesmüdigkeit.

Wegen Kreuzschmerzen kann er nicht schwer tragen, auch nicht weit gehen; Stiegensteigen geht wegen Atemnot nur bis im 1. Stock.

Der Blutdruck ist schwer zu beherrschen, er hat oft Entgleisungen, war deshalb im Krankenhaus.

Er hat Neurodermitis an den Ohren, mit Juckreizanfälle

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Blopress 32/25, Nomexor, Thrombostad, Pantoloc, Cipralex, L-Thyroxin; Nitro Spray; Fenistil gel

HG links

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

GA 03/13: 90 % wg. Blasen-CA, Darmbeschwerden, WS und Depressio

Pflegegeld GA, Gerichtsakt von 07/13: Stufe 2; Stuhlinkontinenz bei St. p. Hemikolektomie und Rekonstruktion; Depressio; DP L4-S1; Blasen-CA; Koronarsklerose; OSAS, mittelschwer

KH XXXX von 09/16: Carcinoma in situ der Harnblase

Befund Dr. XXXX, HNO, von 12/16: Hochtonschwerhörigkeit bds.; re 20-40; li 40-60 dB

XXXX von 07/17: OSAS

XXXX von 01/18: AHT, rezid. hypertensive Entgleisung

Befund Dr. XXXX, Int., von 01/18: TGA 3/17, AHT; Carotisplaques; Dyspnoe II-III; Herz-Echo unuaffällig

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Klinischer Status - Fachstatus:

Visus unauffällig, trägt links ein Hörgerät

dermatologisch rein, keine sichtbare Veränderungen an den Ohren; ausreichende Durchblutung; abdominelle Narben reizlos

Keine Ruhedyspnoe; VA; HA rein, rhythmisch; Abdomen weich, Unterbauch von Narben durchzogen; Bruchpforten geschlossen; NL bds. frei; Slipeinlage

WS: FBA 30 cm, leichte paravertebrale Muskelverspannung; DS im LWS; Rumpfbeweglichkeit mittelgradig eingeschränkt, HWS im Normbereich

OE: Gelenke frei beweglich; FS bds. komplett, grobe Kraft seitengleich erhalten, Feinmotorik nicht gestört

UE: Gelenke frei beweglich, keine Ödeme, keine sichtbare Varizen

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gang sicher, raumgreifend; kein Hinken, keine Hilfsmittel; Aufstehen ohne fremde Hilfe

Status Psychicus:

zeitlich, örtlich, situativ und zur Person gut orientiert, Antrieb reduziert, Stimmung depressiv; keine pathologische Denkinhalte

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Darmbeschwerden Zustand nach Darmoperation wegen Divertikulitis (Hemicolektomie, Stomarückoperation); anhaltende Durchfälle mit Stuhlinkontinenz

07.04.06

50

2

Wirbelsäulenbeschwerden Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule im Bereich HWS und LWS, aktuell keine sensomotorische Defizite feststellbar; anamnestisch zeitweise radikuläre Symptomatik; keine aktuelle Fachbefunde vorgelegt

02.01.02

30

3

Depression Depressive Reaktion nach Krebserkrankung, Zustand nach TGA 2017 (Transiente Globale Amnesie); kein Fachbefund; laufende medikamentöse Therapie

03.06.01

30

4

Zustand nach Harnblasenkrebs 2013 nach Ablauf der Heilungsbewährungzeit kein Hinweis auf Rezidiv oder Metastasierung; fallweise Harnhalteschwäche (ca 1x/Woche), ohne Dokumentation

13.01.02

20

5

Hypertonie Bluthochdruck, medikamentös behandelt; Zustand nach hypertensive Entgleisung; Herz-Echo unauffällig

05.01.02

20

6

Hörminderung Hochtonschwerhörigkeit beidseits, rechts geringgradig, links mittelgradig; Hörgerätversorgung links; Beurteilung nach Audiogramm und Tabelle

12.02.01

20

7

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) Mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom; keine nächtliche Maskenbeatmung notwendig

06.11.02

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der gesamt GdB wird durch das Leiden unter Pkt. 1 bestimmt, andere Leiden haben kein Einfluss auf die Grunderkrankung und wirken nicht steigernd.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Neurodermits: aktuell keine sichtbare Hautveränderung, kein Fachbefund, keine Therapie

Atemnot: kein Fachbefund vorgelegt

L-Thyroxin als Medikation angegeben, keine Dokumentation über Schilddrüsenfunktion

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Pkt. 1: gleichbleibend

Pkt. 2: Herabsetzung um 1 Stufe entsprechend der Klinik

Pkt. 3: eine Stufe niedriger, da keine Fachbefunde vorhanden

Pkt. 4: 40 % herabgesetzt nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit; kein Rezidiv, keine Komplikationen

Pkt. 5: eine Stufe höher wegen instabile Blutdruckwerte

Pkt. 6 und 7: neu

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Gesamt GdB 40 herabgesetzt, entsprechend der Einzeleinschätzung

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung nicht höhergradig reduziert, Gang sicher, Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe; Standhaftigkeit erhalten; berichtete Stuhlinkontinenz bei häufige und nicht beherrschbare Durchfälle nach Darmoperation; keine Windelversorgung (nur Einlagen)

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein

Ein auf dieselbe klinische Untersuchung gestützte neuerlich erstelltes Gutachten erbrachte zum oben bezeichneten Gutachten im Wesentlichen nachstehende Änderung:

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung nicht höhergradig reduziert, eine Wegstrecke von mehr als 4oo m kann ohne Pause zurückgelegt werden. Gang sicher, Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe; Standhaftigkeit erhalten; berichtete Stuhlinkontinenz bei häufige und nicht beherrschbare Durchfälle nach Darmoperation; keine Windelversorgung (nur Einlagen). Die PG Stufe 2 wurde im Jahr 2013 festgelegt, eine NU in 1 Jahr wegen der zu erwartende Besserung wurde empfohlen.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein

Zudem wurden die Erkrankungen des Verdauungssystems iS von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung nunmehr bejaht, während dies im Rahmen des erstgenannten Gutachtens verneint wurde.

Mit Schreiben vom 12.9.2018 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG übermittelt.

Infolge der am 27.9.2018 einlangenden Stellungnahme des BF wurde seitens der bB eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingefordert, welche wörtlich wie folgt begründet wurde:

Das Gutachten Dr. XXXX ist schlüssig und ausreichend begründet. Zu den beanstandeten Herabstufungen bzw. Beschwerden sind keine aktuelle aussagekräftige Befunde vorgelegt worden.

Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen und dem BF ein Behindertenpass ausgestellt.

Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend führte der BF ins Treffen, dass die derzeitige neue Einstufung des Behindertengrades fern jeder Realität sei und mit der Untersuchung eine eklatant unerklärliche und willkürliche Abweichung zum Sachverständigengutachten 2013 getroffen worden sei. Den Erklärungen des BF sei nicht geglaubt worden und das Gutachten sei ignoriert worden weshalb eine eklatante medizinische Fehleinschätzung getroffen worden. Zudem würde es an ein Wunder grenzen, wenn sich der Gesundheitszustand seit 2013 gebessert hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen:

Es war festzustellen, dass der BF die Voraussetzungen für einen höheren Gesamtgrad der Behinderung nicht erbringt. Zudem war festzustellen, dass das der Entscheidung, insoweit der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Grunde liegende Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme nicht geeignet waren die abweisliche Entscheidung zu stützen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten der Dr.in XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, insoweit die nachstehenden Beschwerden und der darauf resultierenden Funktionseinschränkungen entsprechend ihrer Positionsnummer eingestuft und folglich der Grad der Behinderung festgelegt wurde, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Zutreffend führte die Sachverständige Darmbeschwerden, Z.n. Darmoperation wegen Divertikulis (Hemicolektomie, Stomarückoperateion), anhaltende Durchfälle mit Stuhlinkontinenz (Pos. Nr. 07.04.06, 50%); Wirbelsäulenbeschwerden, Degen. Veränderungen der Wirbelsäule im Bereich HWS und LWS, aktuell keine sensomotorischen Defizite feststellbar, anamnestisch zeitweise radikuläre Symptomatik, keine aktuellen Fachbefunde vorgelegt (Pos. Nr. 02.01.02, 30%); Depression, depr. Reaktion nach Krebserkrankung Zustand nach TGA 2017 (Transiente Globale Amnesie), kein Fachbefund, laufende medikamtenöse Therapie; Z. n. Harnblasenkrebs 2013, nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit kein Hinweis auf Rezidv oder Metastasierung, fallweise Harnhalteschwäche (ca. 1x/Woche), ohne Dokumentation (Pos. Nr. 13.01.02, 20%); Hypertonie medik. Behandelt, Z.n. Entgleisung, Herz Echo unauffällig (Pos. Nr. 05.01.02, 20%); Hörminderung, Hochtonschwerhörigkeit bds, re. Geringgradig, links mittelgradig, Hörgerätversorgung li., Beurteilung nach Audiogramm und Tabelle (Pos. Nr. 12.2.01, 20%) und Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Mittelschweres Schlafapnoe Syndrom keine nächtliche Mastenbeatmung notwendig (Pos. Nr. 06.11.02, 20%) ins Treffen.

Der Beschwerdeführer trat diesen im Gutachten getroffenen Feststellungen dem Grunde nach nicht entgegen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, dass diese Sachverständigenausführungen eklatant unerklärlich und willkürliche Abweichungen zum Sachverständigengutachten von 2013 darstellen, so war festzustellen, dass mit dieser Beschwerdebegründung dem Gutachten weder auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten wurde, noch aufgezeigt wurde welche Punkte bzw. Einstufungen konkret widersprüchlich bzw. unerklärlich oder willkürlich wären.

Während das Blasenkarzinom (2012) in situ, Inkontinenz im Jahre 2013 noch mit 60% bzw. die Posttraumatische Belastungsstörung, Depression aufgrund der oben genannten Erkrankung ebenfalls noch mit 40% bemessen wurden, erweist sich die erheblich geringere Einstufung des Z.n. Harnblasenkrebs nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf ein Rezidiv oder Metastasierung (20%), sowie die damit einhergehende neue Einstufung der Depression (30%) als plausibel und nachvollziehbar.

Ebenso plausibel wurde die Einstufung der Wirbelsäulenbeschwerden aufgrund des erhobenen klinischen Befundes entsprechend der Funktionseinschränkungen (aktuell keine sensomotorischen Defizite feststellbar, anamnestisch zeitweise radikuläre Symptomatik, ohne aktuelle Fachbefunde) vorgenommen und im Vergleich zum Vorbefund um eine Stufe herabgestuft.

Wenn im Jahre 2013 das führende Leiden (aktuelle Blasenkarzinom) durch die chron. Darmstörung, Cervicalsyndrom und die PTBS um drei Stufen gesteigert wird, so war festzustellen, dass sich diese massive Steigerung als nicht schlüssig erweist, zumal begründend lediglich ausgeführt wird, dass eine starke Wirkung und Beeinflussung des Gesundheitszustandes gegeben sei. Inwieweit die einzelnen Leiden einander jedoch gegenseitig negativ beeinflussen zeigte das Gutachten aus medizinischer Sicht nicht auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es in diesem Punkt auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In dem, für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen, Sachverständigengutachten wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, aber in Zusammenhang mit der Frage weshalb die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass, nicht vorliegt, nur eine sehr rudimentäre bzw. oberflächliche Begründung geliefert.

So wird im erstgenannten Gutachten diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass die Gehleistung nicht höhergradig reduziert, Gang sicher, Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe und die Standhaftigkeit erhalten sei. Wie die Sachverständige aus medizinischer Sicht zu dieser Schlussfolgerung gelangt, war jedoch aus dem Gutachten nicht zu entnehmen.

Ebenso oberflächlich und rudimentär erweisen sich die Ausführungen der Sachverständigen, dass der BF an berichtete Stuhlinkontinenz bei häufiger und nicht beherrschbaren Durchfällen nach Darmoperation, keine Windelversorgung (nur Einlagen) leide.

Da auch bei der weiteren Gutachtenserstellung diesbezüglich keine weiteren Ausführungen getroffen wurden, war festzustellen, dass das der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegende Gutachten in diesem Punkt nicht die an ein Gutachten gestellten Anforderungen erbringt. So ist weder ersichtlich von welchem ermittelten Sachverhalt die Sachverständige ausgeht bzw. wie sie diesen ermittelt hat, noch erweisen sich die daraus gezogenen Schlussfolgerungen als plausibel und nachvollziehbar.

Dies wurde auch seitens der bB festgestellt, zumal eine ergänzende Beantwortung eingefordert wurde. Da die Stellungnahme lapidar festlegte, dass das Gutachten der sachverständigen Ärztin schlüssig und ausreichend begründet sei, war festzustellen dass dadurch die oben aufgezeigten, erheblichen Mängel nicht beseitigt wurden und sich sohin in dieser abweislichen Entscheidung betreffend der begehrten Zusatzeintragung die Erstellung eines neuen Gutachtens und ein neues Ermittlungsverfahren als unumgänglich erweist.

Es genügt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen einer bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, inwieweit infolge der berichteten Stuhlinkontinenz bei häufigen und nicht beherrschbaren Durchfällen nach Darmoperationen die Benützung angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen und der damit einhergehenden Leidenszustände die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht, auch bei Berücksichtigung der Verwendung von Einlagen und/oder Windeln zumutbar ist.

Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, "nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel" ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).

Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten, insoweit die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht wurde, nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

-

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

-

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gegenständliche Entscheidungsform, betreffend der Behebung und Zurückverweisung der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Zusatzeintragung, stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

Im Übrigen war die Senatszuständigkeit gegeben.

3.3. Aus den oben angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB in Bezug auf die abweisliche Entscheidung auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung, mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht berücksichtigten Beschwerden, welche dem Beschwerdevorbringen der bP zugrunde liegen, weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen.

Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.

Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im

§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.

Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.

Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Abklärung der Voraussetzungen betreffend der Vornahme der begehrten Zusatzeintragung) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.

Im Übrigen war die Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen abzuweisen:

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.

Wie bereits oben ausführlich dargelegt erweist sich das Gutachten, insoweit der Gesamtgrad der Behinderung angesichts der geänderten Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen (im Vergleich zum Sachverständigenbeweis von 2013) zu reduzieren war, als schlüssig und nachvollziehbar. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der L

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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