TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 W124 2204685-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AsylG 2005 §12a
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W124 2204685-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der BF reiste erstmals am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte beim Bundesasylamt, XXXX , einen Asylantrag unter Geltung des AsylG 1997 (2003), BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl I Nr. 101/2003.

1.2. Während des Verfahrens tauchte der BF unter und das Verfahren wurde vom Bundesasylamt am XXXX eingestellt.

1.3. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei im Wesentlichen an, dass er den Namen XXXX tragen und aus Indien stammen würde bzw. am XXXX geboren worden sei.

1.3. Bei der am XXXX erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des BFA gab dieser im Wesentlichen an, dass er im Jahr XXXX Österreich verlassen habe und nach England zu einem Freund gegangen sei, der ihn unterstützt hätte. In England habe er keinen Antrag auf Asyl gestellt. Einen solchen hätte er nur im Falle einer Kontrolle gestellt. Hinsichtlich seines eigentlichen Fluchtgrundes gab der BF an, dass es zwischen seinem Vater und Onkel einen Erbschaftsstreit gegeben habe. Bei diesem Streit sei der Vater und später auch der Bruder des BF umgebracht worden. Nachdem sein Bruder im Jahr XXXX umgebracht worden sei, habe er sich entschlossen sein Heimatland zu verlassen.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich im Vorbringen des BF kein logischer Grund dafür ergeben würde, weshalb der BF auf Grund seiner Bedrohung durch seinen Onkel ins Ausland flüchten hätte müssen ohne sich effektiv um andere Möglichkeiten umzusehen. Dies insbesondere deshalb, weil sein Bruder nach wie vor in Indien leben würde und scheinbar keine Probleme mit dem Onkel des BF haben würde. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde.

1.5. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Begründet wurde dies u.a. damit, dass der BF erst in der letzten Einvernahme Details zum Tod seines Bruders angeben habe können, die jedoch auf einen Suizid hindeuten hätten können. Der BF habe jedenfalls in keiner Weise darlegen können, worauf er die Annahme gestützt habe, dass der Onkel und dessen Familie für den Tod verantwortlich sein würden.

Der BF habe auch keine Verfolgungshandlungen gegen seine in Indien verbliebenen Angehörigen behauptet, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, zumal der Vater des BF als eigentlicher Erbe mittlerweile (krankheitsbedingt) verstorben sei und der BF mit seiner Familie die ganze Zeit über in Kontakt gestanden sei. Hätte es Vorfälle in Bezug auf die Grundstücksansprüche des Onkels gegeben, wäre dies dem BF sicherlich bekannt gewesen.

Es erscheine das Vorbringen des BF im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr in Indien deshalb schon unglaubwürdig, weil der BF während seines fünfjährigen Aufenthaltes in Großbritannien keinen Versuch unternommen habe, dort um internationalen Schutz anzusuchen und deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er einen solchen Antrag nur gestellt hätte (habe), wenn er auf Grund einer fremdenrechtlichen Kontrolle Gefahr gelaufen wäre, mangels eines anderen als des asylrechtlichen Aufenthaltstitels des Landes verwiesen zu werden. Es könne daher wohl davon ausgegangen werden, dass bei dem Antrag in Österreich derselbe Zweck im Vordergrund stehen würde.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass es den Asylgerichtshof nicht wohlbegründet erscheine, dass ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe (Spruchpunkt I.) Zur Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten Fall wurde ausgeführt, dass es zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr laufe Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch sei die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könne, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkomme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grunde gefährdet sein würde. Der BF sei bereits vor seiner Ausreise aus Indien keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt gewesen und sei des weiteres als gesund anzusehen, sodass er nach seiner Rückkehr nach Indien grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen könne, die ihm den Lebensunterhalt sichern würde. (Spruchpunkt II.). Hinsichtlich der Ausweisung nach § 10 AsylG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF erst seit einem Jahr wieder in Österreich sein würde und sich XXXX nur etwa ein halbes Jahr aufgehalten habe. Es sei daher relativ unwahrscheinlich, dass eine Ausweisung nach Indien einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich aufgebauten Privatlebens darstellen würde. Im vorliegenden Fall würde ein solcher Eingriff jedenfalls gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt sein.

Der BF sei nämlich ursprünglich illegal nach Österreich eingereist und habe sich insgesamt in Österreich nur auf Grund von vorläufigen Aufenthaltsrechten nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Es sei dem BF also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst gewesen, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer habe sein können.

Zu beachten sei, dass der BF die Dauer des behördlichen Verfahrens durch illegales Verlassen des Landes und erneute Antragstellung mit zu verantworten hätte.

Der BF sei zudem bereits kurze Zeit nach seiner gegenständlichen Antragstellung rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden und noch innerhalb der Bewährungszeit erneut wegen dringenden Tatverdachts in Untersuchungshaft gekommen.

Zudem würde sich das Privatleben des BF in Österreich auf allenfalls lockere soziale Beziehungen, welche nicht von besonderer Intensität gekennzeichnet sein würden, beschränken. Dabei sei ausschlaggebend, dass der BF während des gegenständlichen Verfahrens insgesamt zwei Monate in Haft gewesen sei und nach der letzten Entlassung vor drei Monaten untergetaucht sei.

Überdies habe der 24-jährige BF den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht und sei daher als im Wesentlichen in dieser Kultur als sozialisiert anzusehen. Zudem würden dort jedenfalls noch seine Mutter und zwei Geschwister sowie eine Schwester seiner Mutter leben, sodass auch aus diesem Grunde noch eine starke menschliche Bindung an den Herkunftsstaat angenommen werden müsse.

1.6. Am XXXX wurde gegen den BF gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) verhängt.

1.7. Am XXXX wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, weil in absehbarer Zeit nicht mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen gewesen sei.

1.8. Im Zuge einer Aufenthaltsermittlung am XXXX wurde der BF von Sicherheitsorganen an seiner Meldeadresse nicht angetroffen und daher in Folge die amtliche Abmeldung veranlasst.

1.9. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 1. Fall und 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 a Abs. 3 StGB zu einer 16- monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

1.10. Am XXXX wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 iVm Abs. 3 des FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum erlassen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass bei der Entscheidungsfindung sowohl auf die Dauer seines Aufenthaltes und seiner Integration als auch auf seine familiären und sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet Bedacht genommen worden wäre. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung würden jedoch unverhältnismäßig schwerer wiegen, als die Auswirkungen auf seine Lebenssituation, zumal er weder über familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet verfügen würde und er von einem inländischen Gericht zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.

Überdies würde nach der Judikatur des VwGH an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse bestehen.

Die Rückkehrentscheidung würde sofort durchsetzbar sein, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung dagegen aberkannt habe; der Fremde habe dann unverzüglich auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise würde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt.

Der BF sei mit Urteil vom XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Mit Urteil vom XXXX vom Landesgericht für Strafsachen Wien sei der BF wegen des vollendeten bzw. des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtskräftig Urteil worden.

Der BF würde weder über familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet verfügen. Er würde nicht behördlich gemeldet sein und derzeit über keine Barmittel verfügen. Es bestehe die Gefahr, dass der BF seine Ausreise bzw. seinen Lebensunterhalt durch die Begehung weiterer strafbarer Handlungen finanzieren würde.

Aus den angeführten Gründen sowie der Gefahr der Vereitelung der weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dringend erforderlich, weshalb einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.

1.11. Am XXXX stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er Angst habe von seinem Cousin umgebracht zu werden. Seine alten Fluchtgründe würden weiterhin aufrecht bleiben, weshalb er nicht nach Indien zurückkehren könne. Er würde auf der Straße leben und nichts zum Essen haben.

Dem Auszug des Zentralen Melderegisters nach würde der BF seit dem XXXX unbekannten Aufenthaltes sein. Der BF habe dem BFA bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Erlassung des Bescheides keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Eine aufrechte Wohnsitzmeldung würde im zentralen Melderegister nicht aufscheinen.

In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX mit Bescheid vom XXXX des BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründet wurde die Feststellung, dass das Vorbringen im Vorverfahren XXXX auf einem nicht glaubhaften Sachverhalt beruhe, damit, dass sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX auf Seite 35 ergeben würde, dass der BF kein Vorbringen glaubhaft machen habe können bzw. ein asylrelevantes Vorbringen erstattet habe. Der Bescheid des Bundesaslyamtes sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX bestätigt worden.

Die Feststellung, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, würde sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung vom XXXX ergeben.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu § 68 AVG ergeben hätte.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom XXXX , Zl. XXXX , einem neuerlichen Antrag entgegen.

Zum Privat-, und Familienleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF auch die Möglichkeit habe sich in Indien ein relevantes Familien-, und/oder Privatleben aufzubauen, nachdem sich der BF in einem anpassungsfähigen Alter befinden würde. Dass der BF keine Probleme habe sich mit den Lebensgewohnheiten und den Gegebenheiten in einem Land außerhalb seiner Heimat zurechtzufinden, habe der BF durch seinen Aufenthalt in Österreich unter Beweis gestellt.

Auf Grund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass dem BF im Sinne des Art 8 EMRK relevanten Interesses an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.

1.12. Am XXXX wurde der BF nach Verbüßung seiner Strafhaft von Sicherheitsorganen gem. § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.

1.13. Am XXXX stellte der BF den dritten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass er mit seiner Familie zerstritten sei. Der Bruder des BF habe diesen gedroht, dass er ihn bei seiner Rückkehr umbringen würde. Der BF und sein Bruder hätten gemeinsam gearbeitet und Geld nach Indien zu deren Familien geschickt. Mit diesem Geld habe sich der Bruder des BF in Indien ein Haus gekauft. Dieser wolle den BF den Anteil des Geldes bzw. des Hauses nicht gegeben, weshalb er ihn gedroht habe. Der BF wolle zu seiner Frau bzw. seinem Kind noch Indien zurück, könne aber aufgrund dieser Bedrohung nicht zurückfahren.

1.14. Am XXXX wurde dem BF gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG), da entschiedene Sache i. S.d. § 68 AVG vorliegen würde.

1.15. In der mit dem BF vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an sich in Schubhaft zu befinden und ärztlich betreut zu werden. Eine Rechtsberatung habe der BF in Anspruch genommen.

Zu seinem neuerlichen Vorbringen führte dieser aus, dass er im Jahr XXXX Österreich verlassen und nach Großbritannien gereist sei. XXXX sei er nach Österreich zurückgekommen. Seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren würden nach wie vor bestehen. Mittlerweile seien seine Eltern verstorben und wolle er nach Indien nicht zurück. Vielmehr habe er die Absicht in Österreich zu verbleiben.

Probleme würde er seit dem Jahr XXXX wegen der Erbschaft seines Onkels und wegen seines Bruders, welcher nach Indien zurückgekehrt sei, haben.

Der BF selbst habe versucht von der indischen Botschaft ein Heimreiszertifikat zu bekommen. Dies habe allerdings nicht geklappt und habe er mit seinem Bruder keinen Kontakt. Die Mutter des BF sei gestorben und wolle er in Österreich bleiben. Sein Bruder habe ihn gesagt ihn umzubringen, wenn er nach Indien zurückkehren würde.

Verwandte würde er weder in Österreich noch in einem anderen Land in der EU haben. Einen Deutschkurs habe er besucht, spreche aber kein Deutsch. Einer Erwerbstätigkeit würde er in Österreich nicht nachgehen, sondern würde dieser von Freunden unterstützt werden. Zudem würde er über keine aktuelle Meldeadresse verfügen.

2.1. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX wurde der dem BF nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF aus, dass der BF sein Fluchtvorbringen damit begründet habe, dass er mit seiner Familie zerstritten sein würde. Der Bruder des BF habe diesen gedroht, dass er ihn im Falle seiner Rückkehr umbringen würde. Der BF und sein Bruder hätten gemeinsam in England gearbeitet und das Geld zu ihren Familien nach Indien geschickt. Mit dem Geld habe sich der Bruder des BF in Indien ein Haus gekauft. Er wolle ihm seinen Anteil am Geld bzw. des Hauses nicht geben, weshalb er den BF bedroht habe. Er wolle nach Indien zu seiner Frau. Sein Bruder wolle ihm aber den Anteil des Geldes bzw. für das Haus nicht geben, weshalb er ihn drohen würde und er nicht zurückkehren könne.

In der Beweiswürdigung wurde für die voraussichtliche Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass er in der Einvernahme vom XXXX angegeben habe, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch immer bestehen und aufrecht sein würden. Er habe familiäre Probleme angegeben, weshalb er nicht nach Indien zurückkehren wolle.

Der BF habe angegeben seit dem Jahr XXXX Probleme mit dem Onkel wegen einer Erbschaft zu haben. Aus diesen Angaben würde sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben, da dieser Sachverhalt bereits im Vorverfahren Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Die erkennende Behörde würde daher zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei und daher eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegen würde.

Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts würde eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Überdies habe sich die Lage in seinem Herkunftsstaat bezogen auf sein individuelles Fluchtvorbringen seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen nicht geändert.

Der BF habe im nunmehrigen Verfahren keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten. Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe ihm keine Verletzung in der in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschriebenen Weise.

Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens sei in Anbetracht der Dauer seines Aufenthaltes nicht ersichtlich, dass seine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien-, und Privatlebens darstellen würde, als der BF keine Familienangehörige in Österreich habe und kein Recht auf dauerhaften Aufenthalt in Österreich bei ihm erkennbar sei.

Die Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat hätten sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen würde und sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würde. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z.B. Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben und stehe unmittelbar bevor. Die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert.

Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des BFA nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Indien für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen würde.

Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutz vorliegen, so dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

2.2. Der BF wurde während seines Aufenthaltes wegen folgender Delikte rechtskräftig verurteilt:

XXXX

Urteil 1. Instanz: 20.02.2012

Rechtskräftig seit: 24.02.2012

Delikt: § 15 StGB §§ 127, 129 Z 3 StGB

Datum der (letzten) Tat: 20.01.2012

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum: 12.04.2016

XXXX

Urteil 1. Instanz: 18.03.2013

Rechtskräftig seit: 18.03.2013

Delikt: § 241e (3) StGB

Delikt: §§ 127, 129 Z 1, 130 1. Fall StGB

Delikt: § 229 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat: 02.02.2013

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 16 Monate

Vollzugsdatum: 12.04.2016

2.2. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt von Amts wegen am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheides vorgelegt.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom XXXX gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art 89 Abs. 2 iVm Art 135 Abs. 4 B-VG den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetztes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005-AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF, BGBl.I Nr. 68/2013, sowie weitere damit zusammenhängende Bestimmungen, so auch § 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, als verfassungswidrig aufzuheben.

2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom XXXX , zugestellt dem BVwG am 23.11.2018, G 186/2018 u.a. entschieden, dass der Antrag bezüglich § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG (samt Eventualanträgen) abgewiesen werde und Verfassungswidrigkeit nicht bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Das vom BF am XXXX initiierte Asylverfahren wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen, subsidiärer Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht eingeräumt und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Indien ausgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen.

Am XXXX wurde gegen den BF gemäß §52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen.

Der BF hat in der Folge am XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Am XXXX stellte der BF einen neuerlichen (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der BF einerseits auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom BF initiierten Verfahren bestanden haben, anderseits auf Gründe die bereits im Kern unglaubwürdig sind bzw. diese keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes eintreten lassen haben.

In Bezug auf den BF erfolgt kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

II. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Indien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den BF betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren - im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom XXXX , welches den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX bestätigte - erörtert bzw. abgewogen und hat sich seither keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, wie sich dies aus den vom BFA bzw. Asylgerichtshof herangezogenen Länderfeststellungen ergibt und sich auch das BVwG durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Indien vom XXXX vergewissert hat.

Das Vorbringen des BF wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch sein jetziges Vorbringen im nunmehrigen Verfahren einerseits hinsichtlich der Probleme mit seiner Familie wegen der Erbschaft seines Onkels und anderseits wegen des Problems seines Bruders, der nach Indien zurückgekehrt sein soll und die Probleme seit dem Jahr XXXX bestehen würde, unglaubwürdig. Der BF stützte sein Vorbringen somit auf Umstände, die bereits Gegenstand der vorhergehenden Verfahren gewesen sind bzw. über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden sind und versuchte gleichzeitig mit der Behauptung, dass er jetzt auch Probleme im Falle einer Rückkehr nach Indien mit seinem Bruder habe, im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung des internationalen Schutzes sein Fluchtvorbringen zu steigern, als er diesbezüglich das erste Mal erwähnte, dass sein Bruder nach Indien zurückgekehrt sei und dem BF gedroht habe ihn umzubringen, weil dieser sich weigere dem BF einen anteilsmäßig gemeinsam erwirtschafteten Geldbetrag herauszugeben. Weder im ersten Antrag noch im seinerzeitigen Folgeantrag vom XXXX wurde dahingehend von Seiten des BF etwas erwähnt. Vielmehr versuchte er schon im Zuge dieses Folgeantrages sein Fluchtvorbringen zu steigern, indem er u. a. ausführte nicht nach Indien zurück zu wollen, weil er Angst habe von seinem Cousin umgebracht zu werden. Diese Ausführungen lassen sich somit auch mit den jetzigen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren nicht in Einklang bringen, als er nunmehr behauptete bereits seit dem Jahr XXXX u.a. wegen der Rückkehr seines Bruders nach Indien, entsprechende Probleme zu haben, obwohl es sich im vorangegangen Verfahren noch um seinen Cousin gehandelt haben soll und damit in sich widersprüchliche Angaben gemacht hat.

Überdies ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb der BF erst nach seiner Information über die Gründe der Festnahme gem. § 41 Abs. 1 BFA-VG am XXXX , in der Folge einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dabei erstmals die Bedrohung von Seiten seines Bruders erwähnt hat. Vielmehr erweckte der BF damit den Eindruck asylzweckbezogen einen Antrag gestellt zu haben, als er bereits selbst einräumte in England während seines Aufenthaltes keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, weil er nicht kontrolliert worden sei.

Zudem hat der AsylGH im Erk. vom XXXX bereits in den Feststellungen zur aktuellen Situation in Indien ausführlich dargelegt, dass örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Demnach besteht "in Indien im gesamten Staatsgebiet Niederlassungsfreiheit. Des weiteres gibt es kein funktionierendes flächendeckendes staatliches Meldesystem für indische Bürger. Mit Ausnahme von exponierten Verdächtigen, welche auf einer landesweiten Suchliste stehen, ist es vor dem Hintergrund der in Indien herrschenden Niederlassungsfreiheit und auf Grund des Fehlens des Meldewesens möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und dort unerkannt zu leben." An der nach wie vor bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative hat sich im Wesentlichen nichts geändert, wie sich das BVwG auch durch Einschau in das Länderinformationsblatt vom XXXX vergewissert hat.

Außerdem hat der Asylgerichtshof in seinen Ausführungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz u.a. schon ausgeführt, dass der BF bereits vor seiner Ausreise aus Indien keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, er weiteres als gesund anzusehen ist, sodass er nach seiner Rückkehr nach Indien grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen kann, die ihm seinen Lebensunterhalt sichert. Aus diesem Grund ist es nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der über eine fünfjährige Schulbildung verfügt, Punjabi spricht, Verwandte in seinem Herkunftsstaat hat, nicht möglich sein sollte, sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens aufzubauen. Hinzu kommt, dass der BF den herangezogenen Länderberichten des BFA nach, als Angehöriger der Sikh, eine vorübergehende Notlage durch Armenausspeisungen im Sikh-Tempel ausgleichen kann. Zudem ist, abgesehen von außergewöhnlichen Naturkatastrophen, eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung sichergestellt.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 75 (23): Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den BF besteht nach der Rechtskraft des Bescheides der Landespolizeidirektion vom XXXX eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen weist keinen glaubhaften Kern auf. Auch die Ländersituation ist in den entscheidungsrelevanten Punkten gleichgeblieben.

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch der AsylGH ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des BFA beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Insofern ist seit der Entscheidung des AsylGH vom XXXX keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 06.03.2017 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
Folgeantrag, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W124.2204685.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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