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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/09/0015Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentlichen Revisionen 1. des F S,
2. der B OG, beide in G, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 16/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. November 2018, LVwG 30.29-321/2018-25, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde der Erstrevisionswerber als unbeschränkt haftender Gesellschafter und daher als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der zweitrevisionswerbenden Partei (einer offenen Gesellschaft) gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bestraft, weil dieses Unternehmen drei namentlich genannte Ausländer in angegebenen Zeiträumen beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Ferner wurde nach § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei ausgesprochen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Unstrittig war die offene Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen durch Eintragung in das Firmenbuch bereits entstanden (siehe § 123 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch; VwGH 28.2.2012, 2009/09/0211). Das Verwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang unzweideutig aus, dass die gegenständlichen Arbeitnehmer (von einem der beiden Gesellschafter) für die zweitrevisionswerbende Partei eingestellt und von dieser beschäftigt wurden. Den zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Umständen der Meldung einer Tätigkeitsaufnahme durch die Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt oder dem Bestehen eines Einzelunternehmens am selben Standort kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu.
6 Die Revision war daher schon deshalb hinsichtlich beider Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090014.L00Im RIS seit
22.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019