TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2019/01/0044

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des N R in B, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018, Zl. W192 2181237- 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 29. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und setzte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung.

2 Mit Erkenntnis vom 20. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Mit Erkenntnis vom 27. November, E 3008/2018-11, gab der Verfassungsgerichtshof (VfGH) der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insofern statt, als das Erkenntnis des BVwG hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufgehoben wurde.

4 Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 13. Dezember 2018, E 3008/2018-13, an den Verwaltungsgerichtshof ab.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Soweit die Revision zur Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, wird ein Abweichen von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 21 Abs. 7 BFA-VG (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0227, Rn 8, mit Hinweis auf VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018) fallbezogen nicht dargelegt, zumal das BVwG dem erstinstanzlichen Bescheid folgend dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagte (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0076).

9 Soweit die Revision ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aktualität von Länderberichten behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung dieser Vorgabe einen Verfahrensmangel darstellt. Es reicht daher nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 24.9.2018, Ra 2018/01/0394, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision - schon mit Blick auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens - nicht gerecht.

10 Auch in Bezug auf die weiteren von der Revision vorgebrachten Verfahrensfehler mangelt es an der Relevanzdarlegung.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010044.L00

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten