TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2018/12/0065

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §38 Abs2 impl;
B-VG Art133 Abs4;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des K S in D an der P, vertreten durch Dr. Siegfried Zachhuber, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Parkgasse 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Oktober 2018, GZ LVwG-950120/13/BP/JB, betreffend Versetzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Oberösterreich, nunmehr: Bildungsdirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle war seit dem Jahr 2011 bis zu der hier gegenständlichen Versetzung die Neue Mittelschule X.

2 Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 20. August 2018 wurde der Revisionswerber (nach Verständigung über die beabsichtigte Personalmaßnahme und nach Erhebung diesbezüglicher Einwendungen durch denselben) unter Aufhebung seiner bisherigen Zuweisung mit Wirksamkeit vom 10. September 2018 gemäß § 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, an die Neue Mittelschule Y versetzt.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

5 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, es sei in den vergangenen Jahren immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen dem Revisionswerber und dem Schulleiter bzw. Teilen des Lehrkörpers gekommen, wobei diese Unstimmigkeiten teils unter Inanspruchnahme externer Beratung hätten beigelegt werden können. Am 25. Jänner 2018 habe der Revisionswerber gemeinsam mit einer Kollegin Englisch in der 1a Klasse unterrichtet. Weil der Schüler H während des Unterrichts die Kollegin des Revisionswerbers "verunglimpft" habe, habe dieser gemeinsam mit diesem Schüler den Klassenraum verlassen und ihm in Reaktion auf sein Verhalten als Erziehungsmaßnahme auf einem Laptop der Schule das über YouTube abrufbare Video "UNSERE HEIMAT - UNSERE GESETZE Integration Fehlanzeige! ..." (Dauer 4:24 Minuten) zumindest teilweise vorgespielt. Im März 2018 sei dieser bis dahin an der Schule nicht bekannte Vorfall dem Schulleiter zur Kenntnis gebracht worden. Dieser habe sodann die zuständige Pflichtschulinspektorin informiert, bei der auch verschiedene Vertreter des öffentlichen Lebens sowie zahlreiche Eltern von Schülern der Neuen Mittelschule X ihre große Besorgnis zum Ausdruck gebracht hätten. Die Handlungsweise des Revisionswerbers sei in dem Einzugsgebiet der Neuen Mittelschule X breit diskutiert worden. Beinahe der gesamte Lehrkörper habe sich mit einer Unterschriftenliste an die Pflichtschulinspektorin gewandt und eine zukünftige Zusammenarbeit mit dem Revisionswerber im Lehrerkollegium infolge des in Rede stehenden Vorfalls abgelehnt. Das Betriebsklima an der Neuen Mittelschule X sei "eskaliert". Im Rahmen einer am 16. April 2018 abgehaltenen Konferenz habe der Revisionswerber seinerseits die Bereitschaft bekundet, sich versetzen zu lassen, um die bisherige Zusammenarbeit an der Neuen Mittelschule X zu beenden. An der Neuen Mittelschule Y, an der lediglich ein Schüler mit "Asylhintergrund" unterrichtet werde, bestehe Bedarf an einem geprüften Pädagogen für die Gegenstände Musik und Englisch. Hingegen schienen an der Neuen Mittelschule X laut Abfrage vom 8. Oktober 2018 acht Kinder mit "Asylwerberstatus" auf.

6 Nach Darlegung seiner beweiswürdigenden Überlegungen führte das Gericht in rechtlicher Hinsicht aus, ausschlaggebende Ursache für die Versetzung des Revisionswerbers seien die Vorführung des mit identitärem Inhalt behafteten Videos gegenüber einem Schüler mit "Asylhintergrund", die Breitenwirkung, die diese Vorgangsweise im Lehrkörper erzielt habe, sowie die überregionale und öffentliche Diskussion betreffend die Vorführung dieses Videos gewesen. Das Verhalten des Revisionswerbers am 25. Jänner 2018 sei mit einer ausgewogenen und wertschätzenden Pädagogik nicht in Einklang zu bringen und schlicht unannehmbar. Das in Rede stehende Video sei sowohl nach seiner bildlichen Darstellung als auch nach seiner Textierung nicht nur gröblich unzulässig generalisierend, abwertend, islamophob und verhetzend, sondern spiele auch mit identitärem Gedankengut, das Deutschland und Österreich als kulturelle Einheit und durch die verschlungenen Schwingen der Wappentiere als eine geeinte stolze Nation verherrliche. Schon allein die Identifikation mit solchen Aussagen sei schwer bedenklich. Diese Inhalte aber darüber hinaus einem Schüler vorzuspielen, sei gänzlich untragbar. Diese pädagogische Entgleisung habe nach ihrem Bekanntwerden zu Recht Bestürzung und Betroffenheit nicht nur im Lehrkörper, sondern auch in den betroffenen Gemeinden und sogar bei Spitzenvertretern überregionaler Organisationen hervorgerufen.

Gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 habe der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Damit spreche der Gesetzgeber das generelle Ansehen der Schule und des Lehrerstandes in der Öffentlichkeit an. Das Hintanhalten derartiger Situationen, die zum Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit sowie des Ansehens der Schule führten, stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein klares dienstliches Interesse im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 dar. Die Intention der Dienstbehörde, durch die Versetzung des Revisionswerbers die Situation zu beruhigen und auf diese Weise das dienstliche Interesse zu fördern, scheine demnach nicht nur als rechtlich zulässig, sondern sei auch als taugliches Mittel zu qualifizieren. Dass der Revisionswerber bis zuletzt die "Videoepisode" als "künstlich aufgebauscht" und als "bloßen Vorwand" bewerte, werfe ein fragwürdiges Licht auf seine pädagogische Einsicht.

Es sprächen ferner schulorganisatorische Überlegungen für die Versetzung, weil an der Neuen Mittelschule Y ein klarer Bedarf für im Gegenstand Musik geprüfte Pädagogen bestehe, was für den Revisionswerber den Neustart an dieser Schule erleichtere. Sein Dienst- und Lebensalter lasse die Versetzung nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Die Personalmaßnahme sei für den Revisionswerber überdies nicht mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, sondern führe im Gegenteil zu einer 50%-igen Verkürzung seines Schulweges.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, der Verwaltungsgerichtshof möge aus diesen Gründen das angefochtene Erkenntnis abändern, hilfsweise aufheben.

8 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision (weitschweifig und daher hier auf das Wesentliche zusammengefasst) aus, es stelle sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht befugt sei, ein Erkenntnis zu fällen, ohne zuvor seine Rechtsansicht mit den Parteien erörtert zu haben.

Darüber hinaus habe das Gericht Feststellungen ohne Beweisaufnahme getroffen, weil es von der Einvernahme des Revisionswerbers und des Schülers H abgesehen habe. Aufgrund deren Aussagen hätte das Gericht feststellen müssen, dass das zweifellos als solches zu bezeichnende pädagogische Fehlverhalten des Revisionswerbers nicht zu den vom Landesverwaltungsgericht angenommenen Auswirkungen geführt habe. Der Text des Videos habe nämlich keinen Einfluss auf den Schüler gehabt, weil sich dieser an den Text nicht einmal mehr erinnern könne. Auch die Feststellung, wonach das Zeigen des Videos kausal für die Verschlechterung der Atmosphäre an der Schule gewesen sei, sei ohne Beweisaufnahme erfolgt. Die diesbezüglichen Beweisanträge des Revisionswerbers seien unrechtmäßigerweise übergangen worden.

Zudem seien die aufgenommenen Beweise durch das Gericht in unvertretbarer Weise gewürdigt worden. Das Gericht habe den Aussagen des Direktors sowie der Bezirksschulinspektorin Glauben geschenkt, obwohl deren Aussagen widersprüchlich seien bzw. obwohl vom Revisionswerber beantragte Zeugen die inhaltliche Unrichtigkeit dieser Aussagen hätten belegen können. Die Feststellungen des Gerichts seien überdies in sich widersprüchlich. Hätte das Gericht den Beweisanträgen des Revisionswerbers entsprochen und insbesondere den gesamten Lehrkörper zeugenschaftlich befragt, so hätte sich ergeben, dass das Video nur als "Aufhänger" benutzt worden sei, der Versetzungswunsch schon lange zuvor bestanden habe und nicht der Revisionswerber, sondern andere Teile des Lehrkörpers für anhaltende Konflikte ursächlich gewesen seien.

Des Weiteren seien die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2008, 2007/12/0203, sowie vom 28. Juni 2000, 2000/12/0013, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stütze, zu mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Konstellationen ergangen und es seien daher diese Entscheidungen nicht als einschlägig zu betrachten. Anders als in den zuletzt genannten Verfahren habe es sich fallbezogen lediglich um eine einmalige, äußerst kurze "Episode" gehandelt, hinsichtlich derer sich der Revisionswerber sofort einsichtig gezeigt habe. Die Beurteilung, wonach sein Verhalten geeignet gewesen sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern, stehe somit nicht im Einklang mit den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde (bzw. vom Verwaltungsgericht) vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (siehe z.B. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).

13 Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner mehrfach ausgesprochen hat, ist die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet (VwGH 5.9.2018, Ra 2017/12/0129). Für eine amtswegige Versetzung gemäß § 19 LDG 1984 genügt das Vorliegen eines "dienstlichen Interesses"; ein "wichtiges dienstliches Interesse" ist im Gegensatz etwa zu § 38 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, nicht erforderlich (VwGH 30.4.2014, 2013/12/0157; 24.1.2001, 2000/12/0276). Einer solchen Ermessensentscheidung ist folglich nicht entgegenzutreten, wenn dienstliche Interessen bei der Abstandnahme von der Versetzung gefährdet wären (vgl. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0203, mwN; siehe allgemein zur Versetzung aufgrund von Konflikten und Spannungen etwa VwGH 12.12.2008, 2004/12/0122).

14 Die Versetzung gemäß § 19 LDG 1984 enthält weiters sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Es reicht aus, wenn das dienstliche Interesse an einem der beiden Teile des Versetzungsaktes besteht (unter dem Gesichtspunkt eines Zuweisungsinteresses und den bei Bestehen eines solchen - im Sinne eines wohlverstandenen dienstlichen Interesses - zu prüfenden allfälligen gegenläufigen Interessen an einem Verbleib des Lehrers vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0140; hinsichtlich eines Interesses am Abzug des Lehrers siehe VwGH 26.11.2009, 2006/12/0077).

15 Fallbezogen ging das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass ein dienstliches Interesse an der Versetzung (und zwar an dem Abzug des Revisionswerbers von der Neuen Mittelschule X) u.a. aufgrund der Gefahr bestehe, dass durch das Bekanntwerden des durch ihn verursachten Vorfalls vom 25. Jänner 2018 (nämlich die Vorführung des in Rede stehenden Videos) das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Führung des Dienstbetriebs erschüttert werde. Dabei bezog sich das Gericht auch auf die bestürzten und das Verhalten des Revisionswerbers vehement ablehnenden Reaktionen aus dem Kreis der Elternschaft.

16 Den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, auf welche die zuletzt dargestellte verwaltungsgerichtliche Beurteilung gestützt wurde (d.h. das Bekanntwerden des Vorfalls in der breiten Öffentlichkeit und zwar insbesondere im Kreis der Eltern), werden in der Zulässigkeitsbegründung nicht bestritten und es werden im Zusammenhang mit diesen Sachverhaltselementen keine Verfahrensfehler geltend gemacht. Bezüglich des vom Gericht als dienstliches Interesse im Sinn von § 19 Abs. 2 LDG 1984 berücksichtigten potentiellen Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Revisionswerber führt die Zulässigkeitsbegründung lediglich ins Treffen, die auf § 29 Abs. 2 LDG 1984 beruhende rechtliche Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts finde keine Deckung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

17 Dazu genügt es jedoch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, 2007/12/0203, das dort in Rede stehende schwerwiegende Fehlverhalten der betroffenen Landeslehrerin gegenüber einem Schüler als geeignet erachtete, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern (vgl. § 29 Abs. 2 LDG 1984), weil das Bekanntwerden des Vorfalles im Kreis der Eltern jedenfalls nicht auszuschließen, sondern vielmehr wahrscheinlich war. In einem solchen Fall könnten - so der Gerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung - bei den betroffenen Eltern durchaus nicht unbegründete Zweifel an der pädagogischen Kompetenz der Landeslehrerin entstehen, was wiederum eine Belastung des Verhältnisses zwischen letzterer und den Eltern der von ihr künftig an dieser Schule zu unterrichtenden Schüler befürchten lässt. Weiters ging der Gerichtshof davon aus, dass diese Gefahr an einer anderen Schule infolge des geringeren Bekanntheitsgrades von Ereignissen an fremden Schulen in geringerem Ausmaß gegeben sei.

18 Aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im Widerspruch zu dem hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, 2007/12/0203, stehen sollte, vermag die Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen. In dieser Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof zudem ausdrücklich fest, dass grundsätzlich schon allein infolge eines einmaligen (dort in Rede stehenden, gravierenden) Vorfalles in einer Unterrichtseinheit die Annahme eines dienstlichen Interesses an der (Weg-)versetzung als berechtigt zu betrachten war. Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis festgestellten, bereits eingetretenen Reaktionen im Umfeld der Neuen Mittelschule X auf das Fehlverhalten des Revisionswerbers, das vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer einzelfallbezogenen Einschätzung in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise als gravierend qualifiziert wurde, ist nicht ersichtlich, dass die weitere ein Versetzungsinteresse im Sinn von § 19 Abs. 2 LDG 1984 bejahende Beurteilung des Gerichts nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünde (zu einem dienstlichen Interesse im Verständnis des § 19 Abs. 2 LDG 1984 an dem Abzug jenes Lehrers, dessen Verhalten bei vernünftiger Gesamtwürdigung aller Umstände zu einer empfindlichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Teil der Elternschaft und dem Lehrer geführt sowie eine Störung des Ansehens der Schule und des Dienstbetriebes bewirkt hatte, vgl. im Übrigen VwGH 28.6.2000, 2000/12/0013).

19 Bei dieser Sachlage war auf die Frage nicht weiter einzugehen, ob an der Versetzung des Revisionswerbers noch weitere dienstliche Interessen bestanden, nämlich z.B. aufgrund des vom Verwaltungsgericht angeführten Spannungsverhältnisses an der Schule, dessen Urheberschaft die Zulässigkeitsbegründung unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Verfahrensmängel bestreitet. In Anbetracht des dienstlichen Interesses an dem fortwährenden Vertrauen der Allgemeinheit in einen sachlich geführten Dienstbetrieb gründete das Gericht die Versetzung des Revisionswerbers auf ein für sich tragendes, den Leitlinien der Rechtsprechung entsprechendes Argument. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung legt die Zulässigkeitsbegründung somit bereits aus den oben dargelegten Erwägungen nicht dar.

20 Da die Revision daher nicht den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG entspricht, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120065.L00

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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