TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/21 LVwG-2017/46/2874-7

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Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 2004 §52 Abs2 lita
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2017, Zl ********, betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden gemäß § 52 TJG 2004, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, den

I.

Beschluss

Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt 1. wird eingestellt.

II.

erkennt zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt 3 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.

2.       Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2017, Zl ********, wurden dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd B, AA, folgende Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden vorgeschrieben:

1.   „In dem in der beiliegenden Karte angeführten Schadbereich Waldgebiet „CC“ sind die erlegten Stücke von Schalenwild (Rotwild, Rehwild, Gamswild) im frischen Zustand als Ganzes (Wildbret mit allen Bestandteilen samt Haupt) dem Hegemeister DD oder einer mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.04.2016 bestellten Vorlageperson für den Hegekreis Z vorzulegen. Diesen Personen ist die Kontrolle des Erlegungsortes möglich zu machen.

2.   Auf allen Verjüngungsflächen im Schadensbereich Waldgebiet „CC“ sind alle Jungpflanzen (alle Nadelholzpflanzen und Edellaubhölzer) gegen Winterverbiss bis spätestens 31.10. eines jeden Jahres und gegen Sommerverbiss bis spätestens 15.05. eines jeden Jahres zu verstreichen oder zu spritzen. Diese Maßnahmen sind solange durchzuführen, bis die Baumhöhen der Forstpflanzen 2 m Höhe erreicht haben.

3.   Auf alle bestehenden und eventuell neu entstehenden Verjüngungsflächen im Schadensbereich sind die Schutzmaßnahmen bis zum Erreichen einer für die ordnungsgemäße Kultursicherung notwendigen Forstpflanzenanzahl durchzuführen. Auf den Wiederbewaldungsflächen im Schadensgebiet sind Ergänzungsaufforstungen und Nachbesserungen währen des Jagdjahres 2018 sowie während der Jagdjahre 2019 und 2020 durchzuführen. Es ist eine Mindestpflanzenanzahl von 3000 Stück pro Hektar anzustreben. Die nachgebesserten Forstpflanzen müssen sofort nach Aufforstung mit einem Verbissschutzmittel verstrichen oder gespritzt werden. Diese Nachpflanzungen sind auf den einzelnen Wiederbewaldungsflächen in Abhängigkeit von der noch vorhandenen Anzahl der unbeschädigten Forstpflanzen abzuleiten und hat die Durchführung mit den standörtlich notwendigen Baumarten zu erfolgen.“

Unter Spruchpunkt II. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gem § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Jagdausübungsberechtigte AA fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde bei der Vorschreibung der Maßnahmen von einem zu hohen Wildstand ausgegangen sei und wurde dies näher ausgeführt. Die Wildzählung am 14.10.2017 sei nicht berücksichtigt worden. Die behördlichen Vorgaben seien stets erfüllt worden. Die erforderliche „Sollpflanzenanzahl“ sei vorwiegend aufgrund der äußerst schlechten Boden- und Witterungsverhältnisse nicht erreichbar. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2011/03/0177. Darüber hinaus seien die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht verhältnismäßig, läge doch die ganze Last auf ihm als Jagdpächter. Es handle sich weiters nur um Kleinstblößen.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.     

Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.07.2018, Zl LVwG-2017/46/2874-3, erging eine weitere jagdfachliche Stellungnahme des Amts-sachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2018, Zl ******, in der zusammengefasst festgestellt wurde, dass es sich nicht nur um Kleinstblößen, sondern ebenfalls um größere Schlagflächen handle. In Summe gesehen sei die mindestens erforderliche Pflanzenanzahl sogar leicht überschritten. Bei separater Betrachtung ergebe sich aber bei der Baumart Lärche, dass die Sollvorgabe an erforderlichen Individuen deutlich nicht und bei der Zirbe knapp nicht erreicht werde. Zur Funktionssicherstellung als Schutzwald sei aber eine standortgerechte Baumartenmischung erforderlich. Es sei auch für die fristgerechte Wiederbewaldung beziehungsweise für die Feststellung waldgefährdender Wildschäden unerheblich, wie die Blößen durch Wegfall des Altbestandes entstanden seien. Entscheidend sei, wie im gegenständlichen Fall, dass aufgrund des erhobenen und festgestellten Wildeinflusses die vorhandenen Blößen – über die bloße Wiederbewaldungsfrist hinaus – als solche verblieben sind. Eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere liege zweifelsohne vor.

Am 14.11.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie der Amtssachverständige EE teilnahmen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1. zurückgezogen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in die Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Y vom 29.05.2017, Zahl *****, das forstliche Gutachten über die flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gem § 16 Abs 5 ForstG 1975 vom 8.09.2017, Zahl *****, sowie durch Einholung der wildökologisch-jagdfachlichen Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen EE, Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, Land- und Forstwirtschaftsrecht, Adresse 2, W, vom 13.09.2018, Zahl ****** (vgl OZ 4). Weiters wurde am 14.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

II.      Sachverhalt:

Die Eigenjagd B steht im Eigentum der Agrargemeinschaft B und wurde diese an AA jun. verpachtet, dieser ist Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd B. Die Eigenjagd B hat eine bejagbare Fläche von 561 ha.

Im Waldgebiet „CC“ der Eigenjagd B wurden seitens der Bezirksforstinspektion Y bereits seit mehreren Jahren starke Wildschäden (Verbiss- und Fegeschäden) und im Gutachten vom 8.09.2017 schließlich eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gem § 16 Abs 5 ForstG festgestellt. Die landeskulturelle Verträglichkeit des Schalenwildbestandes ist nicht gegeben. Die Größe der gefährdeten Fläche beträgt insgesamt 95,89 ha und die Größe der gefährdeten Jungwuchsfläche beträgt 4,05 ha. Überwiegend sind Schutzwälder gemäß § 21 Forstgesetz 1075, teilweise mit Objektschutzwirkung, betroffen.

Obwohl vom Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren Verbissschutzmaßnahmen durchgeführt wurden, führten die zu hohen Schalenwilddichten in Kombination mit einer mangelhaften Abschusserfüllung (so zB im Zeitraum vom 1.04.2010 bis 27.02.2017 beim Rotwild nur 58%, beim Gamswild 86% und beim Rehwild 64%) zur aktuellen Schadenssituation.

Obwohl in Summe gesehen die mindestens erforderliche Pflanzenanzahl sogar leicht überschritten ist, wird die Sollvorgabe an erforderlichen Individuen bei der Baumart Lärche deutlich und bei der Zirbe knapp nicht erreicht. Das Problem besteht daher darin, dass nicht genügend unverbissene Individuen für eine fristgerechte Wiederbewaldung vorhanden sind. Bei einem wie hier gegenständlichen Schutzwald ist jedoch zur Funktionssicherstellung eine standortgerechte Baumartenmischung erforderlich. Durch den vorhandenen Wildeinfluss und der damit verbundenen Anzahl an wildbedingt geschädigten Individuen ist die fristgerechte Wiederbewaldung nicht gewährleistet und liegt eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere vor.

III.    Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren einerseits auf den vorgelegten Akt der belangten Behörde, dabei wurde insbesondere Einsicht genommen in das forstliche Gutachten zu landeskulturell unverträglichem Wildeinfluss auf den Wald vom 29.05.2017, Zahl ***** und vom 8.09.2017, Zl *****, sowie in die Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen EE vom 13.09.2018, Zl ******. Aus allen Gutachten geht hervor, dass in der EJ B teils waldgefährdende Verbissschäden vorliegen und wird dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.

IV.      Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 26/2017, lautet wie folgt:

§ 52

Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden

(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,

a) einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann, sowie

 

b) die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist.

 

(2) Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag

a) die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel,

 

b) die Errichtung, Änderung, Verlegung oder Auflassung von Fütterungsanlagen,

 

c) die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden

vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach lit. a, b oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.

(3) Vor der Erlassung eines Auftrages nach Abs. 1 oder 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

(4) Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.

V.       Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2017 wurde dem Jagdleiter der Eigenjagd B aufgetragen, verschiedene Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden, gestützt auf § 52 Abs 1 und Abs 4 TJG 2004, durchzuführen.

In Bezug auf Spruchpunkt 1 wurde im Rahmen der am 14.11.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung die Beschwerde zurückgezogen, sodass nur mehr über die Spruchpunkte 2. und 3. zu erkennen war. Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt 1. war mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht aufgrund der im Akt erliegenden Gutachten davon aus, dass im Waldgebiet „CC“ der Eigenjagd B starke Wildschäden (Verbiss- und Fegeschäden) und eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gem § 16 Abs 5 ForstG vorliegen. Die Hauptproblematik liegt in der Tatsache, dass nicht genügend unverbissene Individuen für eine fristgerechte Wiederbewaldung vorhanden sind. Bei einem wie hier gegenständlichen Schutzwald ist jedoch zur Funktionssicherstellung eine standortgerechte Baumartenmischung erforderlich. Eine Baumartenentmischung kann eine Destabilisierung und damit eine vermehrte Anfälligkeit des Waldes gegenüber anderen Gefährdungen bedeuten. Der Wert- und Zuwachsverlust bedeutet auch einen ökologisch bedenklichen Nachteil; insbesondere infolge der Verjüngungsbehinderung. Der jagdfachliche Amtssachverständige hat klar und nachvollziehbar dargestellt, dass zwar in Summe die mindestens erforderliche Pflanzenanzahl vorhanden wäre, aber aufgrund des vorhandenen Wildeinflusses und der damit verbundenen Anzahl an wildbedingt geschädigten Individuen die fristgerechte Wiederbewaldung nicht gewährleistet ist.

§ 52 Abs 2 lit a TJG 2004 bietet die gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von geeigneten Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel. Einerseits wird durch Keimlings- und Sämlingsverbiss die natürliche Verjüngung auf den Nutzungs- und Schadholzflächen (Wiederbewaldungsflächen) verhindert oder mehrere Jahre lang verzögert und andererseits durch verbiss-, Fege und Verschlagschäden bei den älteren Pflanzen die Jungwuchssicherung und weitere Entwicklung der Jungbestände verlängert und teilweise sogar ganz gestört. Zwar lässt sich die Situation auch auf einen ungünstigen Standort (seichtgründiger, teilweise felsiger Untergrund und Südexposition) zurückführen, jedoch ein beträchtlicher Teil auch auf den erhöhten Wildeinfluss. Um in Zukunft das Aufkommen der Jungpflanzen zu sichern, sind die vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen. Die Verbissschutzmaßnahmen sind darüber hinaus bis zu einer Baumhöhe von 2 m notwendig, damit die Leittriebe der Forstpflanzen über der Äserhöhe des Rotwildes und damit aller drei vorkommenden Schalenwildarten liegen. Aufgrund der Vielzahl der Verjüngungsflächen, der standörtlichen Verhältnisse und der teilweisen Steilheit des Geländes ist eine wildsichere Umzäunung der Verjüngungsflächen innerhalb des Schadensgebietes nicht möglich, sodass lediglich das Verstreichen oder Spritzen der Jungpflanzen übrig bleibt.

In diesem Sinne waren die von der belangten Behörde unter 2. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt 3.:

§ 52 Abs 2 lit a TJG 2004 bietet keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von Aufforstungsmaßnahmen an den jagdausübungsberechtigten, sodass Diese Vorschreibung ersatzlos zu beheben war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

Richterin

Schlagworte

Auflassung; Schutzmittel; Verjüngung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2017.46.2874.7

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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