Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Hat sich die Behörde im Falle der Bewilligung einer Wasserkraftanlage unter Verwendung bereits (konsenslos) bestehender Anlagenteile (hier: einer Wehranlage) darauf beschränkt, nur die vorgesehenen Änderungen am Bestand (hier: Errichtung einer Fischaufstiegshilfe) zu beurteilen, und die Auswirkungen des (gesamten) Vorhabens auf den Gewässerzustand nicht ermittelt, liegt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine derart gravierende Ermittlungslücke vor, die zu einem Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Umweltorganisation; Verschlechterungsverbot; Ausnahme; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation (Aarhus-BeteiligungsG);European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1368.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019