RS Lvwg 2019/1/31 LVwG-AV-1368/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §29
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §102 Abs5
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §107 Abs3
WRG 1959 §145 Abs15
QZV Ökologie OG 2010 §13
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines Vorhabens nach § 30a Abs 1 iVm §104a WRG ist der

Gewässerzustand ohne die projektgegenständlichen Anlagen dem nach

vollständiger Projektumsetzung zu erwartenden Zustand gegenüberzustellen. Eine

relevante Verschlechterung (im rechtlichen Sinne) um eine Zustandsklasse läge

daher auch dann vor, wenn der derzeit gegebene mäßige Zustand durch das

faktische (konsenslose) Bestehen von (nun zu genehmigenden) Anlagen mitbedingt wurde und insofern bei vollständiger Projektverwirklichung nicht verändert würde.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Umweltorganisation; Verschlechterungsverbot; Ausnahme; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation (Aarhus-BeteiligungsG);

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1368.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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