Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Bei der Beurteilung eines Vorhabens nach § 30a Abs 1 iVm §104a WRG ist der
Gewässerzustand ohne die projektgegenständlichen Anlagen dem nach
vollständiger Projektumsetzung zu erwartenden Zustand gegenüberzustellen. Eine
relevante Verschlechterung (im rechtlichen Sinne) um eine Zustandsklasse läge
daher auch dann vor, wenn der derzeit gegebene mäßige Zustand durch das
faktische (konsenslose) Bestehen von (nun zu genehmigenden) Anlagen mitbedingt wurde und insofern bei vollständiger Projektverwirklichung nicht verändert würde.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Umweltorganisation; Verschlechterungsverbot; Ausnahme; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation (Aarhus-BeteiligungsG);European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1368.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019