Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Da es sich bei einer Wehranlage um eine zur Benutzung der Gewässer dienende Anlage handelt, bedarf es im Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 WRG dafür jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung. Das gilt auch (bei beabsichtigter Verwendung im Rahmen eines neuen Vorhabens) für ehemals bewilligte, faktisch gleichsam als „Naturzustand“ bestehende Anlagen nach Erlöschen des Wasserrechts, wenn gegen den ursprünglichen Wasserberechtigten durch Anordnung letztmaliger Vorkehrungen nicht mehr vorgegangen werden kann, etwa weil der letzte Wasserberechtigte nicht mehr greifbar ist oder das Erlöschensverfahren unter Versäumung der Anordnung der Beseitigung einer Anlage bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Umweltorganisation; Verschlechterungsverbot; Ausnahme; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation (Aarhus-BeteiligungsG);European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1368.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019