RS Lvwg 2019/1/31 LVwG-AV-1368/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §29
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §102 Abs5
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §107 Abs3
WRG 1959 §145 Abs15
QZV Ökologie OG 2010 §13
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Da es sich bei einer Wehranlage um eine zur Benutzung der Gewässer dienende Anlage handelt, bedarf es im Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 WRG dafür jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung. Das gilt auch (bei beabsichtigter Verwendung im Rahmen eines neuen Vorhabens) für ehemals bewilligte, faktisch gleichsam als „Naturzustand“ bestehende Anlagen nach Erlöschen des Wasserrechts, wenn gegen den ursprünglichen Wasserberechtigten durch Anordnung letztmaliger Vorkehrungen nicht mehr vorgegangen werden kann, etwa weil der letzte Wasserberechtigte nicht mehr greifbar ist oder das Erlöschensverfahren unter Versäumung der Anordnung der Beseitigung einer Anlage bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Umweltorganisation; Verschlechterungsverbot; Ausnahme; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation (Aarhus-BeteiligungsG);

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1368.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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