Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Der Grundsatz, dass hinsichtlich der Begründung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (zB VwGH Ra 2015/07/0121 mwN), gilt auch für Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß § 102 Abs 5 WRG. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 104a WRG bedarf es daher nicht. Es genügt, wenn inhaltlich ein Vorbringen erstattet wird, welches auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des § 104a WRG hinausläuft.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Umweltorganisation; Verschlechterungsverbot; Ausnahme; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation (Aarhus-BeteiligungsG);European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1368.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019