Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
WRG 1959 §3 Abs1Rechtssatz
Eine Wasserentnahme zum Betrieb eines größeren Schwimmbades, für dessen Befüllung allein in kurzer Zeit eine Wassermenge benötigt wird, die einem erheblichen Teil eines Jahresbedarfes eines durchschnittlichen Haushaltes entspricht, lässt sich nicht mehr unter den Begriff des „notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes“ subsumieren.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Hausbrunnen; notwendiger Haus- und Wirtschaftsbedarf; konsenslose Wasserbenutzung; Schadenersatz; Betroffener;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.32.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019