Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
WRG 1959 §3 Abs1Rechtssatz
§ 10 Abs 1 WRG 1959 ist eng auszulegen; [dafür spricht einerseits der Charakter der genannten Bestimmung als Ausnahme von der Regel der Bewilligungspflicht nach § 10 Abs 2 leg cit (nach der Judikatur sind Ausnahmen grundsätzlich einschränkend auszulegen, vgl VwGH 2009/09/0080), andererseits die Verwendung des Wortes „notwendig“; weiters die Überlegung, dass – wie aus § 10 Abs 4 leg cit folgt – entgegen der Regel im Falle der Bewilligungspflicht nicht das Prioritätsprinzip gilt (wonach spätere Nutzungen nur zulässig sind, wenn bestehende Rechte nicht beeinträchtigt werden), sondern auch bereits bestehende Nutzungen nicht vor Beeinträchtigungen von (auch späteren) Wasserentnahmen nach § 10 Abs 1 WRG absolut geschützt sind].
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Hausbrunnen; notwendiger Haus- und Wirtschaftsbedarf; konsenslose Wasserbenutzung; Schadenersatz; Betroffener;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.32.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019