RS Lvwg 2019/2/19 LVwG-AV-32/001-2019, LVwG-AV-32/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

WRG 1959 §3 Abs1
WRG 1959 §5 Abs2
WRG 1959 §10
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §123
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs6

Rechtssatz

Eine Antragstellung nach § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG kann nur auf die

Beseitigung einer tatsächlich erfolgenden Beeinträchtigung (vgl VwGH

2003/07/0162) gerichtet sein. Diese Bestimmung ermöglich weder die

prophylaktische Bekämpfung einer für die Zukunft befürchteten Beeinträchtigung noch die Geltendmachung einer in der Vergangenheit erfolgten, aber mittlerweile

abgeschlossenen (also beendeten) Rechtsverletzung.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Hausbrunnen; notwendiger Haus- und Wirtschaftsbedarf; konsenslose Wasserbenutzung; Schadenersatz; Betroffener;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.32.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten