Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
WRG 1959 §3 Abs1Rechtssatz
Eine Antragstellung nach § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG kann nur auf die
Beseitigung einer tatsächlich erfolgenden Beeinträchtigung (vgl VwGH
2003/07/0162) gerichtet sein. Diese Bestimmung ermöglich weder die
prophylaktische Bekämpfung einer für die Zukunft befürchteten Beeinträchtigung noch die Geltendmachung einer in der Vergangenheit erfolgten, aber mittlerweile
abgeschlossenen (also beendeten) Rechtsverletzung.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Hausbrunnen; notwendiger Haus- und Wirtschaftsbedarf; konsenslose Wasserbenutzung; Schadenersatz; Betroffener;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.32.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019