TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/14 97/19/1520

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Veröffentlicht am 14.05.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des 1964 geborenen CT in Linz, vertreten durch Mag. T, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1997, Zl. 121.501/4-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. März 1995 auf (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Die belangte Behörde stellte fest, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl sei rechtskräftig negativ entschieden worden; der Beschwerdeführer hätte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus stellen müssen, weil er zur Inlandsantragstellung nicht berechtigt sei. Der Beschwerdeführer habe sich aber im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten, was auch in keiner Weise bestritten werde. Die Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen im Rahmen des Artikel 8 MRK habe ergeben, dass den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass auf den gegenständlichen Beschwerdefall die Bestimmung des § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 keine Anwendung findet, weil der Beschwerdeführer erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (und nicht die Verlängerung einer solchen) beantragte.

§§ 1 Abs. 3 Z 6, 6 Abs. 2 und 13 Abs. 1 und 2 AufG lauteten:

"§ 1. (1)...

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 6. .....

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, dass diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

§ 13. (1) Die Berechtigung zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

§ 4 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, lautete:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von

...

4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."

Da der Beschwerdeführer weder nach seinem Vorbringen, noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht als Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, für dessen Beurteilung § 6 Abs. 2 erster Satz AufG heranzuziehen war.

Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG ist eine Antragstellung im Inland nur in den dort taxativ aufgezählten Fällen ausnahmsweise zulässig. Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z 6 AufG auf Grund des AsylG während der Anhängigkeit ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren oder sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 AsylG vorgelegen ist oder noch vorliegt. § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG nennt ausdrücklich (nur) den "Verlust des Asyls" als Ausnahmetatbestand. Daher fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der Personen, die während des Asylverfahrens nach § 7 AsylG 1991 aufenthaltsberechtigt waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1997, Zl. 96/19/0219). Der Hinweis des Beschwerdeführers, angesichts der vermeintlichen Unvollständigkeit der Regelung im AufG sei aus dem gemäß Art. II Abs. 2 EGVG anwendbaren AVG die Zulässigkeit einer Antragstellung vom Inland aus abzuleiten, geht daher fehl.

Auch aus § 13 AufG ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch Fremde, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 6 AufG aufenthaltsberechtigt waren, nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG, somit vom Ausland aus, ihren Antrag zu stellen hatten.

Vom Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus wäre nur dann abzusehen, wenn der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis zählte, der auf Grund des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt war. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, er sei im Besitze eines Befreiungsscheines und falle daher in die Gruppe, die gemäß § 4 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 707/1996 zur Inlandsantragstellung berechtigt sei. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die genannte Verordnungsbestimmung in seiner Beschwerde nur unvollständig wiedergibt und ihren - entscheidenden - letzten Halbsatz ("die eine Aufenthaltsbewilligung hatten") verschweigt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fielen nämlich nur solche Fremde, die im Besitz einer ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung waren, in diese Personengruppe, die eine Bewilligung nach § 1 Abs. 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung) hatten. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung auf Grund des Asylgesetzes fällt nicht unter den Begriff "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne der in Rede stehenden Verordnung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 95/19/0897). Der Beschwerdeführer konnte diese Verordnungsbestimmung somit nicht für sich in Anspruch nehmen.

Das in § 6 Abs.2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, den Antrag vom Ausland aus zu stellen, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 sowie Zl. 95/19/0895). Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Inlandsaufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung nicht. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag - gestützt auf die Nichterfüllung der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG - abwies. Dabei bedurfte es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht der Zitierung der §§ 4 oder 5 AufG im Spruch des angefochtenen Bescheides, weil sich die belangte Behörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausschließlich auf die Nichterfüllung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG stützte.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass ihm eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich sei, weil er über keinen Pass verfüge, so ist er auch diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst dieser Umstand nicht zur Erteilung einer Bewilligung trotz Vorliegens des Versagungsgrundes des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG führt (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 96/19/2931).

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, ist ihm zu entgegnen, dass der Gesetzgeber der Novelle zum AufG, BGBl. Nr. 351/1995, mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Überdies ist in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG im Fall des Verlustes des Asyls die ausnahmsweise zulässige Antragstellung im Inland normiert, womit auch im Hinblick auf den aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (525 BlgNr 18. GP S. 7 u 10) erkennbaren Zweck der Norm ("...dass damit insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werden sollte....") der Gesetzgeber unmissverständlich zu erkennen gibt, dass die öffentlichen Interessen im Falle abgewiesener Asylwerber für die Anwendung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG jedenfalls überwiegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738, u.a.).

Der Fall des Beschwerdeführers ist auch nicht mit jener Konstellation vergleichbar, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, zugrundelag. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof betont, dass im Falle von (abgewiesenen) Asylwerbern keine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) geboten sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1998, Zl. 96/19/1537).

Zur Verfahrensrüge ist zu bemerken, dass es der Beschwerdeführer unterlässt darzulegen, inwiefern die belangte Behörde angesichts der dargestellten Rechts- und Sachlage bei Vermeidung der ihr angeblich unterlaufenen Verfahrensmängel zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde zu § 10 Abs. 1 Z 4 FrG waren schließlich nicht weiter zu beachten, weil die belangte Behörde die Abweisung des Antrages nicht auf diesen Versagungsgrund gestützt hat.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191520.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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