Entscheidungsdatum
27.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2183744-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zl. 1105511204-160248380, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 und 55 FPG idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und § 15b Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundegebiet am 16.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Iran geboren sei. In Herat habe er drei Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Im Heimatland würden seine Mutter, seine zwei Brüder und zwei Schwestern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Dort habe es für ihn keine Möglichkeit gegeben, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
2. Am 12.04.2016 meldete sich der Beschwerdeführer für das Rückkehrprogramm ERIN - Freiwillige Ausreise - durch Unterstützung des VMÖ an. Die Kosten für die Rückkehr des Beschwerdeführers und die Aufnahme in das Projekt wurden durch das Bundesministerium für Inneres bestätigt.
3. Am 27.04.2016 entschied sich der Beschwerdeführer, nicht mehr an diesem Projekt teilzunehmen und zog seinen Antrag zurück.
4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Bruder von ihm getötet worden sei (das Foto des getöteten Bruders wurde von der Leiterin der Einvernahme in Augenschein genommen). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, seine Familie aus Herat stamme, er im Iran geboren sei, wo er fünf oder sechs Jahre mit seiner Familie legal gelebt habe. In Herat habe er drei Jahre die Schule besucht und anschließend fünf oder sechs Jahre bei einer Firma als Schweißer gearbeitet. Er habe in Afghanistan zwei Brüder und zwei Schwestern; ein Bruder sei jedoch vor kurzem getötet worden. Zu seinen Schwestern habe er noch Kontakt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Geschwister würden in Herat leben; seine Schwestern seien bereits verheiratet. In Afghanistan habe er noch ein Grundstück, das auf alle Geschwister aufgeteilt worden sei. Das Elternhaus habe seine Mutter für die Ausreise des Beschwerdeführers verkauft. Er habe in Afghanistan mit seiner Familie im Dorf XXXX gelebt. Ende des Jahres 2015 habe er Afghanistan verlassen. Seine Tante im Iran habe einen Schlepper organisiert und somit habe er sein Heimatland verlassen können. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in psychologischer Behandlung stehe; er habe psychische Probleme und müsse regelmäßig Medikamente nehmen. Zur Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar ein Protokoll erhalten habe, die Einvernahme sei ihm jedoch nicht rückübersetzt worden. Nach Vorhalt, dass sich auf dem Befragungsprotokoll aber seine Unterschrift befinde, wiederholte der Beschwerdeführer, dass ihm dieses nicht rückübersetzt worden sei. Er habe damals auch gesagt, dass sein Vater getötet worden sei, aber dies sei nicht aufgeschrieben worden. Den Dolmetscher bei der Erstbefragung habe er einwandfrei verstanden.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (A:
nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
AUSREISEGRUND
F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen? Welches Ereignis hat sie dazu bewogen bzw. welches Ereignis in Ihrem leben würden Sie als fluchtauslösend qualifizieren?
A: Die Gegner von meinem Vater bzw. seine Feinde, haben unser Haus angegriffen. Glücklicherweise sind wir entkommen. Meine Mutter und ich haben in einem Dorf gelebt. Die anderen Geschwister waren zu diesem Zeitpunkt schon verheiratet und haben in der Stadt gewohnt. Sie nannten meinen Vater Verräter bzw. als Spion der Regierung und haben ihn deswegen auch getötet. Bei diesem Angriff auf unser Haus konnten wir durch den Hinterausgang zu unserem Nachbarn flüchten. Die Nachbarn haben dann die Polizei angerufen und die Angreifer sind geflüchtet. Jetzt nach so langer Zeit haben Sie meinem Bruder gefunden. 2 Tage lang war er verschwunden und dann hat man nach 2 Tagen seine Leiche gefunden. Ich weiß auch nicht wie meine Mutter gestorben ist. Ich vermute, dass man sie auch getötet hat. Ich war noch ein Kind, als diese Probleme begonnen haben. Ich habe diese Probleme nicht mitbekommen und auch hatte mein Vater ein nicht so gutes Verhältnis zu uns dass, er auch darüber mit uns hätte sprechen wollen. Mein Vater hatte auch Probleme mit den Nerven, damit meine ich, dass er sehr aggressiv war und er hat mich und eine Mütter geschlagen. Deswegen sind meine Brüder auch gleich nach der Hochzeit ausgezogen und wollten auch nicht mehr bei uns zu Hause leben. Nachdem ich erfahren habe, dass meine Mutter tot ist, war ich sehr traurig und wütend. Deswegen habe ich dann begonnen mich zu ritzen (Anmerkung: Armen). Ich habe jetzt psychische Probleme bekommen. Ich weiß mir nicht anders zu helfen, als mir selber weh zu tun. Ich habe mir auch selber meine Hand gebrochen. Durch diese Probleme mit meinem Vater, hat mein Schwager sich von meiner Schwester XXXX scheiden lassen und auch deren Kinder behalten und ich konnte nichts unternehmen. Ich sah all dieses Leid, aber ich konnte nichts machen und daher habe ich mir dann meine Hand gebrochen. Meinen Fluchtgrund habe ich nun genannt und meine Mutter hatte Angst, dass ich genauso wie mein Vater getötet werde.
F: Wann wurde Ihr Vater umgebracht?
A: Vor 2 Jahren.
F: War das an jenem Tag als die Leute zu Ihnen nach Hause gekommen sind?
A: Nein, der Angriff auf unser Haus war bereits nach dem Tod meines Vaters. Nachgefragt gebe ich, dass es so ca. 40 Tage nach dem Tod meines Vaters
F: Wissen Sie wie die Gruppe heißt, die Ihren Vater umgebracht hat?
A: Guhlam Yahja Siaushani
F: Sind Sie der älteste Sohn?
A: Nein ich bin er jüngste!
F: Warum hat man das Haus Ihrer Mutter angriffen?
A: Das weiß ich nicht. Ich habe leider keine näheren Informationen darüber.
F: Woher wissen Sie dass die Angreifer die Gruppe des Guhlam Yahja Siaushani sind?
A: Das hat meine Mutter gesagt.
F: Wann hat dieser Angriff stattgefunden? A: Nach dem Abendgebet, also am Abend.
F: Wie verlief dieser Angriff?
A: Meine Mutter und ich habe nach dem Tod meines Vaters alleine gelebt, wir saßen im Zimmer, dann hat es an der Türe geklopft und bevor wir was machen konnte, wurde die Türe eingetreten und dann sind wir sofort über den Hinterausgang zu den Nachbarn geflüchtet.
F: Wie viele Angreifer?
A: 3, bewaffnet mit Maschinenpistolen und auf Motorrädern.
F: Konnten Sie jemanden erkennen?
A: Eine Person wurde angeschossen. Die Nachbarn von uns sind alle bewaffnet. Die Nachbarn haben eine von diesen 3 Personen angeschossen, der wurde dann auch verhaftet.
F: Wie hießen die Nachbarn?
A: XXXX und der andere XXXX und XXXX.
F: Der Vorfall wurde von der Polizei aufgenommen und auch angezeigt?
A: Ja. Aber die Polizei ist erst gekommen, als die Angreifer schon weg waren. Der eine Angreifer wurde bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten.
F: Warum greift man das Haus Ihrer Mutter an und nimmt nicht Rache am ältesten Sohn der Familie?
A: Weil meine Brüder seit 4 oder 5 Jahren, keinen Kontakt mit meinem Vater hatten und auch in der Stadt gewohnt haben. Ich als jüngster war eben noch zu Hause bei meiner Mutter.
F: Ihre Vater hatte Kontakt zu den Gegner der Regierung. Warum hat sich dann das Verhältnis zu dieser Gruppe geändert?
A: Die Regierung hat das Dorf wo Ghulam Yahja gelebt hat angegriffen und dabei wurde er und ein paar andere Familienmitglieder getötet. Mein Vater wurde verhaftet. Mein Vater saß 2 Jahre deswegen im Gefängnis und dann wurde er freigelassen. Nachgefragt geben ich an, dass mein Vater deswegen inhaftierte wurde, weil er für die Gegner der Regierung gearbeitet hat.
F: In welchem Gefängnis saß Ihr Vater?
A: Er war im Gefängnis Herat inhaftiert.
F: Hat es einen Prozess gegeben?
A: Ja und das Urteil war 2 Jahre. Mein Vater hat nur eine geringe Strafe bekommen, weil er Namen von Mitgliedern der Gruppe nannte und auch gab er preis wo sich das Waffenlager der Gruppe befindet.
F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihre Heimat zu verlassen?
A: Meine Mutter hat das entscheiden. Ich habe daran gar nicht gedacht.
F: Wann hat Ihnen Ihre Mutter gesagt, dass Sie Afghanistan verlassen sollen?
A: Nach dem Tod meines Vater eigentlich. Ich habe mich dagegen gewährt. Ich wollte meine Mutter nicht alleine lassen. Nachdem dem Angriff hat dann meine Mutter darauf beständen, dass ich Afghanistan verlasse.
(...)"
Auf die Frage, ob er in Afghanistan jemals persönlich bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seines Vaters bedroht und auch angegriffen worden sei. Auf die Frage, wann und wo dies gewesen sei, und von wem er bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter bedroht worden sei, als die Angreifer von der Polizei festgenommen worden seien. Er persönlich sei nicht bedroht worden. Diese Leute hätten aber seiner Mutter gesagt, dass sie den Beschwerdeführer und seine Familie nicht am Leben lassen würden. Mit den afghanischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden, genauso wie sein Bruder und sein Vater. Auf die Frage, ob es ihm möglich gewesen wäre, in einem anderen Teil Afghanistans, zum Beispiel in Kabul, zu leben, gab der Beschwerdeführer an, dass er niemanden außerhalb Herat kenne. Er habe sein ganzes Leben in Herat verbracht. Auch sei die Sicherheitslage in allen Provinzen Afghanistans sehr schlecht.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Deutschkurs besuche und in der Grundversorgung lebe. Er habe noch keine österreichischen Freunde. Er wolle hier die Sprache besser erlernen und als Schweißer arbeiten. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und habe auch keine Familienangehörige in Österreich.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Reisepasses, medizinische Unterlagen des Krankenhauses XXXX aus dem Jahr 2016, ein Schreiben des Psychologischen Dienstes Burgenland GmbH vom 26.04.2017 bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an psychiatrischen Behandlungen sowie zwei Teilnahmebestätigungen (an einem Deutsch-Alphabetisierungskurs und an einem Orientierungskurs "Leben in Österreich") vor.
5. Am 04.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bestätigung des Verein "menschen.leben" vom 27.04.2017, wonach sich der Beschwerdeführer vom 02.08.2016 bis 25.10.2016 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe.
6. Am 11.05.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein. Darin wurde auf die UNHCR-Richtlinien hingewiesen, wonach UNHCR der Auffassung sei, dass Asylsuchende aus Afghanistan mit einigen Profilen, abhängig von den besonderen Umständen des einzelnen Falles, internationalen Schutz benötigen könnten. Im Fall des Beschwerdeführers sei folgendes Risikoprofil bekannt: "Personen mit Behinderungen, insbesondere geistige Behinderungen und Personen, die an psychischen Erkrankungen leiden". Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Afghanistan wurde ausgeführt, dass psychisch Kranke zwar medikamentös behandelt werden würden, es würden aber geeignete Möglichkeiten fehlen, diese Menschen zu begleiten oder längerfristig zu versorgen, wenn sich ihre Lage nicht mit Medikamenten zum Besseren verändern würde. Die psychische Krankheit sei in Afghanistan weiterhin für die Familie des Betroffenen und die Gesellschaft eine Last. Psychiatrische Anstalten in Afghanistan seien nicht ausreichend ausgestattet und in Hinblick auf Hygiene, Personal und fachliche Qualität auf die Behandlung und Versorgung psychisch Kranker nicht vorbereitet. Aufgrund dessen sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
7. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit eingeräumt, zur Situation in seinem Heimatland Stellung zu nehmen. Weiters wurden ihm Fragen zu seinem Gesundheitszustand und zu seinen in der Zwischenzeit gesetzten Integrationsschritten gestellt.
8. Am 01.08.2017 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, wobei abermals auf die Lage von Personen mit "psychischen Störungen" in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Therapien und medizinische Unterstützung in Afghanistan bekommen würde. Seine Eltern würden nicht mehr leben und ohne familiäre Unterstützung und medizinische Maßnahmen könne er nicht lange in Afghanistan überleben. Mit der Stellungnahme wurden diverse aktuelle medizinische Befunde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie eine Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers am Kurs "Deutsch als Fremdsprache - Alphabetisierung" übermittelt.
9. Am 08.11.2017 übermittelte die LPD Burgenland der Staatsanwaltschaft Eisenstadt einen Abtretungsbericht wegen des Verdachtes auf Verletzung des Suchtmittelgesetzes gemäß § 27 Abs. 2 durch den Beschwerdeführer, da beim Beschwerdeführer am 27.10.2017 Suchtmittel vorgefunden wurden.
10. Bei einer Personenkontrolle in Wien wies sich der Beschwerdeführer am 16.11.2017 mit einer fremden Verfahrenskarte gemäß § 51 AsylG, lautend auf XXXX, geb. XXXX, aus.
11. Am 24.11.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei der Beschwerdeführer einen "Pflegebrief" der Rudolfstiftung und ein Schreiben der Ambulanz der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses XXXX vom 10.11.2017 vorlegte.
Die weitere Einvernahme gestaltete sich wie folgt (A: nunmehriger Beschwerdeführer, F: Leiterin der Amtshandlung):
"(...)
F. Stehen Sie zurzeit in arztlicher Behandlung?
A: Ja
F: Woran leiden Sie? Sie haben bereits einige Befunde durch Ihre gesetzliche Vertretung in Vorlage gebracht.
A: Ich leide unter psychischen Problemen und den letzten Monat uber hatte ich keine Untersuchungen. Mir ist es nicht gut gegangen. Ich war im Krankenhaus und dort habe ich auch Medikamente bekommen. Ich sollte die Medikamente dann auch weiter in Eisenstadt bekommen und als man mir gesagt hat, dass ich gesund bin und keine Medikamente brauchen wurde ich laut. Man hat dann die Polizei gerufen und danach habe ich dann auch Medikamente bekommen.
F: Es wurde bereits im laufenden Verfahren zahlreiche Befunde vorgelegt, möchte Sie dazu noch etwas angeben?
A: Auch heute habe ich einen Pflegebrief vorgelegt. Nachgefragt gebe ich an dass ich zum jetzigen zeitpunkt Medikamente nehme.
F: Können Sie mir bitte sagen welche Medikamente Sie zurzeit ein?
A: Seroquel XR, Lyrica 150 und Lyrica 75 mg.
Belehrung: Der AST wird über das weitere Vorgehen der Behörde aufgeklart. Der AST wird eine Ladung zu einem Psychiater bekommen, der sowohl seine Prozessfähigkeit als auch seinen psychischen Gesundheitszustand feststellen wird.
F: Haben Sie Straftaten begangen bzw. sind Sie mit dem Gesetz in Konflikt geraten?
A: Ja leider im letzten Monat sehr viele!
F: Warum und was ist passiert?
A: Ich war am Hauptbahnhof in Wien und Polizei hat bei mir eine Ausweiskontrolle gemacht. Polizist hat zu mir gesagt, dass ich wieder zurück nach Afghanistan gehen soll. Ich habe mich dann verbal gg den Polizist zur Wehr gesetzt. Ich habe keine Angst. Dann hat mich die Polizei mitgenommen.
F: Noch etwas anderes?
A: Ja am Mittwoch, war schon wieder die Polizei da und mich befragt. Der Grund der Befragung war, dass ich angeblich ein Mädchen geschlagen habe.
F: Noch etwas anderes?
A: Ich war ein Woche mit dem Mädchen zusammen. Das war so g.g 01.00 in der Früh weil Sie nach Wien um sich umziehen wollte. Wir sind dann gemeinsam nach Wien gefahren- In Wien hat Sie mir gesagt, dass Sie sich umziehen und ich auch nach Hause fahren könnte und wenn Sie fertig ist, dann ruft sie an. Ich bin dann nach Eisenstadt gefahren und habe auf ihren Anruf gewartet, aber das Mädchen hat sich nicht gemeldet. Ich habe sie dann angerufen und Nachrichten hinterlassen, aber sie hat darauf nicht reagiert und als mein Freund sie angerufen hat, hat sie meinem Freund gesagt, dass sie mit mir Schluss macht und dass ich sie nicht mehr belästigen soll. Deswegen habe ich nun Probleme mit der Polizei. Das Mädchen hat behauptet, dass ich sie und ihre Familie mit dem Tod bedroht hatte. Ich hab der Polizei auch gesagt, dass wir hier in Österreich sind und dass ich mich auskenne. Zuerst wird das Wort eines Kindes, dann von einer Frau, dann von einem Hund und dann erst von einem Mann.
F: Aber es hat doch einen Grund warum man Sie aus der GVS entlassen hat?
A: Ja, aber ich habe nie Probleme gemacht. Mein Zimmerkollege hatte Probleme - Streit mit den Nachbarn -, dann ist die Polizei gekommen und hat mir gesagt, dass ich für 2 Wochen verschwinden soll. Dann sagte mir Petra - Betreuerin Haus Franziskus - dass sie ein sehr schönes Zimmer für mich hat. Dort musste ich aber das Zimmer mit 2 Weiteren Personen teilen aber das wollte ich nicht.
F: Ich habe aber auch Anzeigen wg Verstoßes gegen SMG im Akt vorliegen, was sagen Sie dazu?
A: Ja, Extasy wurde bei mir gefunden.
F: Was ist in Güssing passiert?
A: Ich hatte dort ein Quartier beziehe sollen, dass wollte ich dann nicht und die Chefin in Güssing hat dann die Polizei angerufen. Die Polizei hat gesagt dann soll ich wieder nach Eisenstadt fahren. Ich hatte aber kein Geld und die Karte für den Bus kostete 25 Euro. Ich habe dem Busfahrer gesagt, dass ich kein Geld habe und dem Fahrer gesagt, dass er mich mitnehmen soll. Der Busfahrer hat dann die Polizei gerufen und ich habe mich vor dem Bus gelegt mitten auf die Straße. Die Polizei ist dann gekommen und die Polizei hat mich nach Graz ins KH gefahren und dort hat man mir eine Überweisung zu einer psychiatrischen Anstalt und ich wurde dann dorthin verlegt. Dort war ich 2 Tage. Hatte dann aber einen Streit und bin von dort abgehauen.
F: Aufgrund Ihres Verhaltens werde ich nun die Einvernahme beenden und nach Vorlage der medizinischen Unterlagen wieder fortsetzen.
A: In Ordnung
F: Es wird der rechtlichen Vertretung die Möglichkeit eingeräumt Fragen zu stellen.
RV: Danke nein!
Anmerkung: Die anwesende Dolmetscherin und rechtliche Vertretung ersuchen um Augenschein der frischen Wunden durch offensichtliche Selbstverletzung. Drauf hin wird ein männliche Kollege Rev Michael Spadt ersucht diese Verletzungen in Augenschein zu nehmen.
Es handelt sich um teils frische Narben durch Selbstverletzung auf der Brust durch Schnitte quer über die Brust.
Belehrung: Es wird Ihnen nunmehr auch eine Verfahrensanordnung ausgehändigt.
Es erfolgt eine ausführliche Belehrung über den Inhalt und die Konsequenzen der Missachtung dieser Verfahrensanordnung.
AST verändert sein Verhalten im Laufe der EV und ist zunehmend instabil. Daraufhin wird durch die EV - Leiterin Rücksprache mit dem KH der Barmherzigen Brüder DR. Fritz (Psychiatrie) gehalten diese empfiehlt eine entsprechen Begutachtung durch den Amtsarzt. AST ist dem KH bereits namentlich bekannt. Da sowohl eine Selbst- als auch Fremdgefährdung eine Begutachtung durch den Amtsarzt erfolgt.
EV wird um 11:10 unterbrochen und gewartet bis Polizei eintrifft.
AST wird um 11:30 von 3 Funkstreifen abgeholt und dann wird durch einen Amtsarzt entscheiden ob er interniert wird.
(...)"
12. Am 24.11.2017, am 24.12.2017 sowie am 29.12.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung nach § 15 b AsylG ausgesprochen und er wurde im Rahmen der Grundversorgung verlegt, da er durch sein Verhalten die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der jeweiligen Unterkunft gefährdet und sich wiederholt ungebührlich verhalten hat.
13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017 wurde Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, als nichtamtlicher Sachverständiger für das Verfahren des nunmehrigen Beschwerdeführers bestellt und er wurde um die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ersucht. Diesbezüglich wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Schreiben an den Gutachter Folgendes ausgeführt:
"(...)
Bezüglich des o.a. Antragstellers (Ast.), der zugleich mit einem Dari/Farsi-Dolmetscher zu Ihnen vorgeladen werde, wird folgendes angeführt:
Herr XXXX stammt aus Afghanistan, Provinz Herat, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist ledig. Er wurde zwar in Afghanistan geboren, hat dann aber einige Jahre im Iran gelebt. Er verfügt über eine zumindest 3jährige Schulbildung. Im laufenden Asylverfahren gab Ast an, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet hätte und dass Gegner der Regierung dann das Elternhaus angegriffen hätten und im Zuge dieses Vorfalls sei auch sein Vater zu Tode gekommen. Ast gab an, dass sein Vater getötet wurde. Ebenfalls sei sein Bruder verstorben. Seine Mutter ist mittlerweile auch - 2016 - verstorben, Ast vermutet dass auch sie umgebracht worden ist. Aus seiner Kindheit erzählte der Ast, dass sowohl er als auch seine Mutter vom Vater geschlagen wurden und dass der Vater sehr aggressiv war. Auch gab er an, dass aufgrund des Vaters die Ehe seiner Schwester in die Brüche ging und dass der Schwager auch die Kinder der Schwester mitgenommen hat. Ast gab an, dass aufgrund all dieses Leides er sich seine Hand gebrochen hätte.
Der Ast wollte bereits einmal nämlich im Jahr 2016 freiwillig zurück nach Afghanistan reisen.
Der Ast hat sich bereits mehrfach in psychologischer Behandlung befunden.
Selbstverletzungen vorhanden.
Seitens der Behörde wurde ein auffälliges Verhalten festgestellt.
Zurzeit ist er auch strafrechtlich auffällig.
Das BFA Burgenland ersucht daher um Erstellung eines Gutachtens im Hinblick darauf,
.) ob die im Zuge der Exploration geäußerten Angaben zum allfälligen Gesundheitszustand der Wahrheit entsprechen oder der Herkunfts- als auch Erlebnishintergrund auf falschen Angaben beruht und anhand welcher medizinisch-psychologischen Kriterien die dahingehende Schlussfolgerung basiert bzw. ob überhaupt eine Hinterfragung und Eruierung des Wahrheitsgehaltes mit medizinisch-psychologischen Methoden möglich ist, somit,
.) ob mit Sicherheit auszuschließen ist, dass ein allfällig diagnostiziertes PTSD oder ein Trauma auf ein anderes einschneidendes Ereignis (z.B. einen Unfall) zurückzuführen ist;
.) ob der Ast. (immer noch) an einer psychischen Krankheit, posttraumatischen Belastungsstörung Trauma oder einer angeborenen Geisteskrankheit leidet, wenn ja,
.) ob allfällige Krankheiten oder Störungen den Ast. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hindern, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen,
.) an welcher Krankheit leidet der Ast zur Zeit,
.) ist diese Erkrankung behandelbar und besteht die Chance auf Heilung weiters,
.) welche Maßnahmen dieser bis dato zur Behandlung aller allfälligen derartigen Symptome unternommen hat, insbesondere, ob dies je eine Zwangsweisung zur Folge hatte,
.) auf welche allfällige Medikation (Wirkstoffe) der AW angewiesen ist.
.) ob einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dahingehende gesundheitliche Folgen zu erwarten sind.
wenn ja,
.) welchen Grad der Ausprägung eine solche hätte
.) weiters stellt der Ast eine Gefahr für sich oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar,
.) kann Selbst- oder aber Fremdengefährdung ausgeschlossen werden
Es wird darauf hingewiesen, dass der Erlebnishintergrund auf falschen Angaben beruhen kann.
(...)"
14. Am 26.12.2017 wurde bezüglich des Beschwerdeführers von der LPD Wien an die Staatsanwaltschaft Wien ein Abschlussbericht wegen des Verdachtes auf schwere Nötigung und Körperverletzung übermittelt.
15. Mit Ladung vom 28.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Dr. XXXX zum Sachverständigen bestellt worden sei und das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers beim Psychiater am 09.01.2018 um 17:30 Uhr zwecks psychiatrischer Untersuchung erforderlich sei.
16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, zumal er in der Erstbefragung am 16.02.2016 hinsichtlich seines Fluchtgrundes angegeben habe, dass er seine Heimat aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe und dort kein menschenwürdiges Leben führen könne. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl steigerte der Beschwerdeführer jedoch seine Fluchtgründe, indem er nun ausführte, dass sein Vater durch Regierungsgegner ermordet worden sei und sein Elternhaus von den Feinden des Vaters angegriffen worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 bereit gewesen sei, wieder freiwillig in seine Heimat zu reisen und sich sogar für das Rückkehrprogramm ERIN angemeldet habe. Auch eine refoulmentschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer eventuellen Rückkehr in Kabul niederlassen, zumal er ein arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann sei, der über eine dreijährige Schulausbildung und über mehrjährige Erfahrung als Schweißer verfüge. Darüber hinaus habe er noch Angehörige in Herat, die ihn auch finanziell unterstützen könnten. Er benötige zwar Medikamente, diese könne er aber laut den aktuellen Länderberichten in Kabul in den Krankenhäusern erhalten. Darüber hinaus könne er Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen in Anspruch nehmen. Auch sei seit Dezember 2016 die Inanspruchnahme einer durch IOM vor Ort nach der Ankunft in Kabul zugänglichen Reintegrationshilfe möglich und ihm zumutbar. Zudem könne er von seinen Angehörigen im Iran finanziell unterstützt werden. Weiters wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfülle, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer sei mehrfach durch die Grundversorgung des Landes Burgenlandes verwarnt worden; seitdem er sich in der Grundversorgung in Burgenland befinden würde, sei er bereits sechs Mal verlegt worden. Aus der Aktenlage ergebe sich weiters, dass gegen den Beschwerdeführer in den Unterkünften Hausverbote ausgesprochen worden seien. Er sei als aggressive Person aufgefallen, ebenso seien zahlreiche Verwarnungen (am 01.09.2017, 20.09.2017, 27.10.2017 und 24.11.2017) durch die Grundversorgung des Landes Burgenlandes aktenkundig. Neben seinem Verhalten, welches er in den Unterkünften gesetzt habe, würden noch weitere polizeiliche Meldungen hinzukommen. So seien Vorfälle hinsichtlich des Suchtmittelgesetzes und Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Freundin bekannt.
17. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die vom Beschwerdeführer bereits vorgebrachten Fluchtgründe in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholt. Weiters wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt, dass angesichts der Außerachtlassung von Teilen des Vorbringens und angesichts des mangelnden Ermittlungsverfahrens das Vorbringen des Beschwerdeführers einer Überprüfung bedürfe und eine reale Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht von vorhinein auszuschließen sei, weshalb ersucht werde, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerde beigelegt war ein aktueller medizinischer Befund des Krankenhauses XXXX vom 25.12.2017.
18. Am 11.01.2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Restart II-Projekt an.
19. Am 25.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB ein.
20. Mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl W169 2183744-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
21. Am 12.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Benachrichtigung der LPD Burgenland ein, wonach eine Einlieferung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Abteilung des LKH Graz nach dem UBG nach Sachbeschädigung in der Asylunterkunft und geäußerten Suizidabsichten veranlasst wurde.
22. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018, W169 2183744-1/10E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründet wurde ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben sei und die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen sei. Im vorliegenden Fall seien die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
"Mit Bescheid vom 11.12.2017 wurde sodann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie dem Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 24.11.2017 angekündigt - ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie als nichtamtlicher Sachverständiger für das Verfahren des Beschwerdeführers bestellt und wurde dieser um die Erstellung eines Gutachtens ersucht. In einem wurden dem Gutachter die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebrachten Fluchtgründe dargelegt, wobei der Sachverständige ersucht wurde, ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob die vom Beschwerdeführer geäußerten Angaben zu seinem Gesundheitszustand bzw. zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entsprechen würden und anhand welcher medizinisch- psychologischen Kriterien die dahingehende Schlussfolgerung basieren würde bzw. ob überhaupt eine Hinterfragung und Eruierung des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Beschwerdeführers mit medizinisch- psychologischen Methoden möglich sei. Weiters wurde der Sachverständige ersucht, ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob der Beschwerdeführer (immer noch) an einer psychischen Krankheit, posttraumatischen Belastungsstörung oder an einer angeborenen Geisteskrankheit leiden würde, bzw. ob allfällige Störungen den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hindern würden, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, weiters, auf welche allfällige Medikation der Beschwerdeführer angewiesen sei, ob bei einer Rückführung nach Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Folgen bzw. welche Folgen zu erwarten seien, oder ob Selbst- bzw. Fremdgefährdung ausgeschlossen werden könne.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dann aber in weiterer Folge, ohne das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung am 09.01.2018 bzw. ohne das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen abzuwarten, den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.01.2018 abgewiesen, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt. Warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis der Untersuchung des Beschwerdeführers bzw. das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen nicht abwartete, sondern bereits am 02.01.2018 den gegenständlichen Bescheid erlassen hat, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, da selbst die Leiterin der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offensichtlich erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers hatte (siehe Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Seite 3) und diesem daher bereits in der Einvernahme am 24.11.2017 mitteilte, dass er eine Ladung zu einem Psychiater bekommen werde, der sowohl seine Prozessfähigkeit als auch seinen psychischen Gesundheitszustand feststellen und nach Vorlage der diesbezüglichen medizinischen Unterlagen die Einvernahme fortgesetzt werde (siehe Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2017, Seite 4). Auch im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018 finden sich keine Ausführungen dahingehend, warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid noch vor der Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen am 09.01.2018 erlassen hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher mit dem noch ausständigen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen (es konnte in der Zwischenzeit in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer den für 09.01.2018 vereinbarten medizinischen Untersuchungstermin beim Psychiater wahrgenommen hat; siehe Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018) auseinanderzusetzen und dieses mit dem Beschwerdeführer und seiner bevollmächtigten Vertreterin im Rahmen einer weiteren Einvernahme zu erörtern haben, wobei auch seine bisher im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bzw. der Wahrheitsgehalt derselben im Lichte des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens beleuchtet werden müssen und diesbezüglich eventuell nachzuholende Ermittlungstätigkeiten bzw. eine ergänzende Einvernahme hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe zu erfolgen haben werden. Zudem wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, insbesondere mit seinen gesundheitlichen Problemen, abhängig von den diesbezüglichen Ergebnissen im Gutachten des Sachverständigen, in geeigneter Weise auseinanderzusetzen haben."
23. Daraufhin stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2018 eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikation. Am 16.02.2018 langte eine diesbezügliche Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
24. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.02.2016 erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Wohnsitzanordnung im Sinne des § 15b AsylG angeordnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, zumal er in der Erstbefragung am 16.02.2016 hinsichtlich seines Fluchtgrundes angegeben habe, dass er seine Heimat auf Grund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe und dort kein menschenwürdiges Leben führen könne. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl steigerte der Beschwerdeführer jedoch seine Fluchtgründe, indem er nun ausführte, dass sein Vater durch Regierungsgegner ermordet worden sei und sein Elternhaus von den Feinden des Vaters angegriffen worden sei. Seine Angaben hinsichtlich der zeitlichen Abfolge und der Geschehnisse seien widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen präzisen Ablauf der Geschehnisse zu schildern. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 bereit gewesen sei, wieder freiwillig in seine Heimat zu reisen und sich sogar für das Rückkehrprogramm ERIN angemeldet und explizit angegeben habe, in seine Heimatprovinz zu wollen, wobei er auch dortige Kontaktpersonen angeführt habe. Im Jänner 2018 habe er sich neuerlich für ein freiwilliges Rückkehrprogramm namens RESTART II angemeldet. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer eventuellen Rückkehr in seiner Herkunftsprovinz Herat niederlassen, zumal er dort über familiären Anschluss verfügen würde und die allgemeine Sicherheitslage in dieser Provinz auch relativ stabil sei. Weiters verfüge Herat über einen Flughafen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann, der über eine dreijährige Schulausbildung und über eine mehrjährige Erfahrung als Schweißer verfüge. Auf Grund seiner mehrjährigen Berufserfahrung sei davon auszugehen, dass er in Afghanistan in der dortigen Berufswelt Fuß fassen könne. Er leide zwar an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, welche laut Sachverständigengutachten mittels medikamentöser und eventuell auch psychotherapeutischer Behandlung grundsätzlich gut handelbar sei. Die Fortsetzung seiner psychiatrischen Behandlung könne in Afghanistan jedenfalls fortgesetzt werden. Seine derzeitige Medikation mit den Medikamenten "Lyrica, Tramal und Seroquel" sei garantiert; es seien alle Medikamente in Afghanistan erhältlich. Weiters empfehle der Sachverständige eine Behandlung für einen längeren Zeitraum an einem gesicherten Wohnort in einem gesicherten sozialen Umfeld. Beide Schwestern des Beschwerdeführers und sein Bruder würden in Afghanistan in Herat leben und könnten ihm jedenfalls einen gesicherten Wohnort schaffen. Der Beschwerdeführer würde sich während der Fortführung der medikamentösen psychiatrischen Behandlung in seinem gewohnten sozialen Umfeld befinden, wodurch sich seine Behandlung jedenfalls verbessern würde. Er habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und sei mit den Gewohnheiten der Kultur bestens vertraut. Die erkennende Behörde sei viel mehr der Ansicht, dass durch die Rückführung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Auf Grund der vorliegenden Länderinformation ergebe sich eindeutig, dass die Grundversorgung in Afghanistan gewährleistet sei und es neben geringfügigen staatlichen Leistungen auch Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen im Fall von Notlagen geben würde. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO's zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es sei ihm auch zuzumuten, dass er sich an diese Einrichtungen wende, sollte er selbst nicht in der Lage sein, sich um seine Bedürfnisse selbst zu kümmern. Somit ergebe sich aus seinem Vorbringen und auch in Berücksichtigung der Länderfeststellungen und der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer IOM-Reintegrationshilfe, dass keine stichhaltigen Gründe für eine Menschen-rechtsverletzung im Falle seiner Rückkehr vorliegen würden und die Sicherung seines Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat aus eigener Kraft mit hoher Wahrscheinlichkeit garantiert sei und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) im Fall einer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sei. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine wirtschaftlich ausweglose Situation gelangen werde. Zudem gehöre der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert hilfsbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Auch würde der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Vulnerabilitäten hinsichtlich seines Geschlechts aufweisen, er leide an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Weites wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfülle, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, zumal der Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer sie mehrfach durch die Grundversorgung des Landes Burgenland verwarnt worden; seitdem er sich in der Grundversorgung im Burgenland befinden würde, sei er bereits sechs Mal verlegt worden. Aus der Aktenlage ergebe sich weiters, dass gegen den Beschwerdeführer in den Unterkünften Hausverbote ausgesprochen worden seien. Er sei als aggressive Person aufgefallen, ebenso seien zahlreichen Verwarnungen durch die Grundversorgung des Landes Burgenland aktenkundig. Neben seinem Verhalten, welches er in den Unterkünften gesetzt habe, würden noch weitere polizeiliche Meldungen hinzukommen. So seien Vorfälle hinsichtlich des Suchtmittelgesetztes und Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Freundin bekannt. Die Anordnung einer Wohnsitzanordnung gegen den Beschwerdeführer im Sinne des § 15b AsylG wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines bisherigen Verhaltens die öffentlichen Interessen sowie die öffentliche Ordnung gefährden würde. Er sei in der Vergangenheit mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an bestehende Regeln und Gesetze zu halten. Auf Grund des bisherigen Verhaltens würden daher eine zügige Bearbeitung und eine wirksame Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz im öffentlichen Interesse sein.
25. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz abermals vollinhaltlich abgewiesen habe, ohne dem Beschwerdeführer oder seiner Vertretung das Gutachten von Dr.XXXX vom 22.01.2018 oder die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 über die Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikation zur Kenntnis zu bringen und mit den Parteien zu erörtern bzw. ohne jegliche Ermittlungsschritte. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei daher der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, zum Gutachten von Dr. XXXX vom 22.01.2018 oder zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 sei zudem darauf hingewiesen, dass diese im gegenständlichen Bescheid lediglich auszugsweise abgedruckt sei. Es würden Angaben zu den Quellen für die Informationen fehlen. Der Beschwerdeführer könne somit das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs nicht effektiv wahrnehmen, da die Anfragebeantwortung nur bei Offenlegung der Quellen von der Partei hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit überprüft werden könnte. Anschließend wurde der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegengetreten und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan sowohl Gefahr liefe, dem innerstaatlichen Konflikt zum Opfer zu fallen, wie auch in Art. 3 EMRK verletzt zu werden, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sein werde.
Der Beschwerde beigelegt war ein psychiatrischer Befund und eine Medikamentenverordnung vom 19.03.2018, eine Verständigung über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vom 28.12.2018 sowie eine Verständigung über den Rücktritt von der Verfolgung vom 15.11.2017.
26. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018, Zl. W169 2183744-2/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 AsylG zuerkannt.
27. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. W169 2183744-2/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben sei und die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen sei. Im vorliegenden Fall seien die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
"Im konkreten Fall ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 14.02.2018, wonach sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren mit dem (noch ausständigen) Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen auseinanderzusetzen und dieses mit dem Beschwerdeführer und seiner bevollmächtigten Vertreterin im Rahmen einer weiteren Einvernahme zu erörtern haben wird, wobei eine ergänzende Einvernahme hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe zu erfolgen habe, nicht nachgekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im fortgesetzten Verfahren lediglich das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen vom 22.01.2018 abgewartet, dieses jedoch weder mit dem Beschwerdeführer noch mit seiner bevollmächtigten Vertreterin im Rahmen einer weiteren Einvernahme erörtert. Auch hat es keine weitere Einvernahme bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe - wie schon im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt - durchgeführt, obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 24.11.2017 mitteilte, dass nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen die Einvernahme fortgesetzt werde (siehe Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2017, Seite 4).
Weites hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu Recht moniert, zwar eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente bzw. Verfügbarkeit derselben in Afghanistan getätigt, die diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 wurde jedoch weder mit dem Beschwerdeführer noch mit seiner Vertreterin erörtert und ihnen wurde auch keine Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Zudem ist die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 im bekämpften Bescheid lediglich auszugsweise abgedruckt und fehlen auch die Angaben zu den Quellen für die Informationen laut Anfragebeantwortung, weshalb die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin - mangels Offenlegung der Quellen - nicht hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit überprüft werden konnte. Zu der im Akt aufliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist zudem festzuhalten, dass sich von den zehn Einzelquellen, auf die sich die Anfragebeantwortung stützt, lediglich zwei Quellen im Akt befinden. Weiters ist nicht nachvollziehbar, auf welchen Zeitraum sich die Information über die grundsätzliche Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente (Lyrica, Seroquel und Tramadol) und die diesbezüglichen Preisangaben beziehen. Ebenso wenig ergibt sich aus der Anfragebeantwortung, in welcher Stadt/Provinz und bei welchen Stellen (das heißt auf dem Schwarzmarkt, in Apotheken, etc) die Medikamente verfügbar sind. Nur bezüglich Tramadol hält die Anfragebeantwortung fest, dass dieses Medikament in Kabul für US 10 für zehn Tabletten verfügbar sei. Ob dieses Medikament jedoch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers verfügbar ist, ist der Anfragebeantwortung nicht zu entnehmen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher im Rahmen einer Einvernahme die gesamten Quellen der Anfragebeantwortung dem Beschwerdeführer bzw. der bevollmächtigten Vertreterin offenzulegen bzw. diesbezüglich auch ergänzende Ermittlungen anzustellen zu haben. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer laut aktueller Medikamentenverordnung andere bzw. zusätzliche Medikamente einnehmen müsse (und zwar: Seroquel 25 mg, Cipralex 10 mg, Pregabalin Accord 150 mg, Tramals 50 mg, Temesta 1,0 mg) und ist auch bezüglich der neuen vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente eine Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen. Weiters ist die aktuelle familiäre Situation des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen. Laut Ausführungen in der Beschwerde hat der noch einzig lebende Bruder des Beschwerdeführers Afghanistan mittlerweile verlassen und haben sich die Ehemänner der in Herat lebenden Schwestern von diesen getrennt. Diesbezüglich wird daher auch eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers notwendig sein, um sich ein Bild vom familiären bzw. sozialen Netz in Afghanistan machen zu können. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.05.2017 vorbrachte, dass ein Bruder von ihm getötet worden sei, wobei das Foto des getöteten Bruders von der Leiterin der Einvernahme in Augenschein genommen wurde (siehe Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017 , Seite 2 des Einvernahmeprotokolls); eine Befragung zu den Gründen bzw. den Umständen der Ermordung des Bruders hat aber nie stattgefunden, weshalb auch diesbezüglich eine ergänzende Einvernahme stattzufinden haben wird.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 14.02.2018 nicht nachgekommen ist, den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. notwendige Ermittlungen bzw. ein