TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/9 W207 2168163-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W207 2168163-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX.1998, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. 15-1077511105 / 150831363, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 10.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 11.07.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX.1998 in einem näher genannten Dorf in einem näher genannten Distrikt in der Provinz Tachar (Takhar), Afghanistan, geboren zu sein, Farsi als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der "Uzbek" (Usbeken) sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren und aufgewachsen, seine Eltern seien verstorben, sonstige Verwandte habe er nicht in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Schule besucht, er sei Analphabet und habe als Hirte gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan ca. 6 Monate zuvor mit dem PKW verlassen, den Entschluss dazu habe er ebenfalls ca. 6 Monate zuvor gefasst. In seinem Heimatort sei die Sicherheitslage sehr schlecht. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er für sie arbeiten solle; sie hätten diesbezüglich zweimal mit ihm Kontakt aufgenommen, aus diesem Grund sei er geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass sein Leben durch die Taliban gefährdet wäre.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 23.05.2017 niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keine Krankheiten, er sei gesund. Er sei Moslem sunnitischer Ausrichtung und gehöre der Volksgruppe der Usbeken an. Einen Reisepass oder eine Tazkira habe er nie gehabt. Die Eltern seien aus unbekannten Gründen verstorben, als der Beschwerdeführer noch ein kleines Kind gewesen sei. Er spreche Usbekisch, Dari, Türkisch und Deutsch. Er sei bei seinem Onkel aufgewachsen, der eine Landwirtschaft besitze. Dieser Onkel lebe nach wie vor in der Herkunftsprovinz Tachar von seiner Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung erhalten, vom 12. bis zum 17. Lebensjahr sei er als Hirte beschäftigt gewesen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen, er lebe allein, er lebe von der Grundversorgung, einer legalen Beschäftigung sei er bisher in Österreich nicht nachgegangen. Er besuche eine A2-Deutschkurs, sonstige Kurse oder Ausbildungen habe er nicht besucht.

Was den Grund für das Verlassen Afghanistans betreffe, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Dorf gebe es eine große Moschee, dorthin seien die Taliban gekommen und hätten gepredigt. Ein paar von ihnen hätten in der Moschee gebetet und der Rest von ihnen sei vor der Moschee gestanden. Als der Beschwerdeführer nach der Arbeit nach Hause gehen habe wollen, hätten die Taliban ihn aufgehalten. Sie hätten zu ihm gesagt, er nicht mehr so hart für sein Geld arbeiten müsse, wenn er zu ihnen komme, außerdem würde er mehr Geld bekommen. Er sei dann zu seinem Onkel nach Hause gegangen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer nach einem Monat noch einmal aufgehalten. Sie hätten ihn gefragt, ob er der gleiche Junge sei, mit dem sie vorher schon einmal geredet hätten. Der Beschwerdeführer habe das verneint, jedoch hätten sie ihm das nicht geglaubt. Dann hätten sie gesagt, dass sie ihm noch eine Chance geben würden. Sie hätten gesagt, sie würden ihn hart bestrafen, wenn er nicht das tun würde, was sie von ihm verlangten. Er habe dann Angst gehabt und seine Arbeit als Hirte verlassen. Er habe dann nur mehr seinem Onkel auf dem Feld geholfen, dies sei für zwei Monate gewesen. In der Moschee habe er dann mit Weißbärtigen gesprochen und diese hätten gesagt, dass sie ihm helfen würden. Mit deren Hilfe sei er dann in den Iran gereist. Außerdem habe er, da er keine Eltern habe, Angst vor der "Bacha Bazi", einer Form der Kinderprostitution mit vielfältigen Formen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 14.08.2017 fristgerecht Beschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Wenngleich diese in der Beschwerde nicht beantragt worden war, wurde diese Verhandlung deswegen durchgeführt, weil dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt werden sollte, zu den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten, denen in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und konkret entgegengetreten wurde - weshalb vorbehaltlich allfälliger plausibler diesbezüglicher Aufklärungen durch den Beschwerdeführer bereits von einem feststehenden Sachverhalt auszugehen war -, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erschien trotz im Wege seiner Rechtsvertretung erfolgter, am 12.11.2018 zugestellter ordnungsgemäßer Ladung nicht zu dieser Verhandlung. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte nach rechtswirksamer Zustellung der Ladung mit Schreiben vom 06.12.2018 die Vollmacht nieder, da der Klient unbekannten Aufenthaltes sei und eine Kontaktaufnahme und sohin eine Vertretung nicht mehr stattfinden könne. Eine Abfrage des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Zentralen Melderegister am 06.12.2018 ergab, dass der Beschwerdeführer derzeit keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet aufweist. Eine solche bestand letztmalig unter einer näher genannten Adresse bis 27.11.2018, der Beschwerdeführer verfügte daher- dies sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt - zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung am 12.11.2018 noch über eine aufrechte Meldung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 14.11.2018 auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

Aufgrund der erfolgten ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 4 AVG durchgeführt. Zu den dem Beschwerdeführer mit der Ladung bekanntgegebenen Länderberichten wurde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder des vormaligen Rechtsvertreters abgegeben. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der Beschwerdeführer machte aufgrund seiner Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu den bereits im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1998 in Afghanistan in der Provinz Tachar (Takhar), Distrikt Bangi, geboren und dort aufgewachsen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan in der Provinz Tachar (Takhar) über familiäre Anknüpfungspunkte; sein Onkel, bei dem er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat, lebt in der Herkunftsprovinz Tachar (Takhar) und ist auf Grund des Besitzes eines Grundstückes und des Betreibens einer Landwirtschaft in der Lage, den Lebensunterhalt zu decken. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht, hat aber Erfahrung in landwirtschaftlicher Tätigkeit und verfügt über Berufserfahrung als Hirte. Er spricht Dari.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, kinderlosen, leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen körperlichen und an keinen psychischen Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet jedenfalls seit seiner Antragstellung am 10.07.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich geht er und ging er bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer er hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandte und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Nicht festgestellt werden kann der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz Tachar (Takhar) zwei Rekrutierungsversuchen durch die Taliban ausgesetzt war.

Nicht festgestellt werden kann daher, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten individuellen Verfolgungsgefahr durch die Taliban oder sonstige Personen oder Personengruppen ausgesetzt wäre.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Sicherheitslage

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018)

Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).

Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).

Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).

Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).

Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).

Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).

Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Herat

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;

vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;

vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).

Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018).

ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017).

Quellen:

-ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project - Islamic State in Afghanistan,

https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 19.3.2018

-AF - Asia Foundation (14.3.2018): A Pipeline for Landlocked Afghanistan: Can It Help Deliver Peace?, https://asiafoundation.org/2018/03/14/pipeline-landlocked-afghanistan-can-help-deliver-peace/, Zugriff 19.3.2018

-AJ - Al Jazeera (25.6.2017): Taliban attack targets police in Afghanistan's Herat,

https://www.aljazeera.com/news/2017/06/taliban-attack-targets-police-afghanistan-herat-170625102845231.html, Zugriff 19.3.2018

-AJ - Al Jazeera (8.3.2012): Profile: Herat province, https://www.aljazeera.com/indepth/features/2012/02/201221512133033128.html, Zugriff 16.3.2018

-AN - Arab News (18.2.2018): Thousands of lives saved as Herat cleared of landmines, http://www.arabnews.com/node/1248691/world, Zugriff 19.3.2018

-CP - Citypopulation (21.9.2017): Afghanistan, Die größten Städte, http://www.citypopulation.de/Afghanistan_d.html, Zugriff 16.3.2018

-CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):

Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018

-D&S - Difesa & Sicurezza (25.10.2017): Afghanistan, raid aereo su maxi riunione di 300 talebani a Herat, https://www.difesaesicurezza.com/difesa-e-sicurezza/afghanistan-raid-aereo-su-maxi-riunione-di-300-talebani-a-herat/, Zugriff 19.3.2018

-DW - Deutsche Welle (1.8.2017): Anschlag auf Moschee in Herat, http://www.dw.com/de/anschlag-auf-moschee-in-herat/a-39926343, Zugriff 19.3.2018

-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 110 von 344

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto,-468,842, Zugriff 19.3.2018

-EN - Euronews (9.11.2017): Afghanistan: Safran bald Alternative zum Mohn-Anbau,

http://de.euronews.com/2017/11/09/afghanistan-safran-bald-alternative-zum-mohn-anbau, Zugriff 16.3.2018

-FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.8.2017): Mindestens 50 Tote bei Anschlag in Afghanistan,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/herat-mindestens-50-tote-bei-anschlag-in-afghanistan-15132606.html, Zugriff 19.3.2018

-Gandhara (22.2.2018): Afghan Militants "Trained In Iran" Surrender Before TAPI Attack,

https://gandhara.rferl.org/a/Afghanistan-herat-tapi-Iran/29056883.html, Zugriff 19.3.2018

-IP - Il Post (13.8.2017): L'Iran si sta facendo largo in Afghanistan,

https://www.ilpost.it/2017/08/13/iran-talebani-afghanistan/, Zugriff 19.3.2018

-Khaama Press (25.10.2017): Airstrike target a gathering of 300 Taliban militants in Herat,

https://www.khaama.com/airstrike-target-a-gathering-of-300-taliban-militants-in-herat-03710/, Zugriff 19.3.2018

-MdD - Ministero della Difesa (o.D.): Contributo nazionale, https://www.difesa.it/OperazioniMilitari/op_intern_corso/AfghanistanRS/Pagine/Contributonazionale.aspx, Zugriff 19.3.2018

-NPS - Naval Postgraduate School (o.D.): Herat Provincial Overview, https://my.nps.edu/web/ccs/herat, Zugriff 19.3.2018

-NYT - New York Times (29.8.2017): Airstrikes in Afghanistan Kill More Than a Dozen Civilians,

https://www.nytimes.com/2017/08/29/world/asia/afghanistan-airstrikes-civilians.html, Zugriff 19.3.2018

-NYT - New York Times (5.8.2017): In Afghanistan, U.S. Exists, and Iran Comes In,

https://www.nytimes.com/2017/08/05/world/asia/iran-afghanistan-taliban.html, Zugriff 19.3.2018

-Pajhwok (13.1.2018): First-ever saffron quality control lab opens in Herat,

https://www.pajhwok.com/en/2018/01/13/first-ever-saffron-quality-control-lab-opens-herat, Zugriff 16.3.2018

-Pajhwok (21.1.2017): Wounded souls of deported Afghan children, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/21/wounded-souls-deported-afghan-children, Zugriff 19.3.2018

-Pajhwok (o.D.): Background profile of Herat Province, http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-herat-province-1, Zugriff 16.3.2018

-PPG - Pittsburgh Post-Gazette (26.2.2018): Leaders of Afghanistan and Pakistan have inaugurated the long-awaited TAPI gas pipeline, http://www.post-gazette.com/powersource/policy-powersource/2018/02/25/Leaders-of-Afghanistan-and-Pakistan-have-inaugurated-the-long-awaited-TAPI-gas-pipeline/stories/201802250212, Zugriff 19.3.2018

-RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (23.2.2018): Leaders Mark Start Of Work On Afghan Section Of TAPI Pipeline, https://www.rferl.org/a/tapi-pipeline-afghanistan-pakistan-turkmenistan-india-taliban-herat/29058473.html, Zugriff 19.3.2018

-RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (6.12.2017): Uzbekistan, Seeking Sea Access, Signs Railway Deal With Afghanistan, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-seeaking-sea-access-signs-railway-deal-afghanistan-hairatan-mazar-e-sharif/28899419.html, Zugriff 19.3.2018

-Tolonews (14.3.2018): Seven Die In Kandahar-Herat Highway Accident, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/seven-die-kandahar-herat-highway-accident, Zugriff 19.3.2018 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 111 von 344

-Tolonews (4.3.2018): Taliban Group Ready To Join Peace Process, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-group-ready-join-peace-process, Zugriff 19.3.2018

-Tolonews (10.11.2017): Saffron Production Makes Dramatic Increase in Herat,

https://www.tolonews.com/business/saffron-production-makes-dramatic-increase-herat, Zugriff 16.3.2018

-UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018):

Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf, Zugriff 19.3.2018

-UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (27.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_27_february.pdf, Zugriff 19.3.2018

-UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Hirat Province, District Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Hirat.pdf, Zugriff 16.3.2018

-UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2017):

Afghanistan Opium Survey 2017,

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan_opium_survey_2017_cult_prod_web.pdf, Zugriff 16.3.2018

Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz

und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende

administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal,

Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die

Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und

Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und

Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt

(CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschaftsund Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst.

Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018).

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der

Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz

Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen

Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der

Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal

(TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018),

sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert.

Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies

bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Balkh

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).

Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews

7.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh

voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch

Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert.

Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der

Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018).

Quellen:

-

ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.2.2018):

Islamic State in

Afghanistan,

https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff

26.3.2018

-

BBC (17.6.2017): Afghan soldier attacks US troops at Camp Sheheen,

http://www.bbc.com/news/world-asia-40314612, Zugriff 28.3.2018

-

BBC (22.4.2017): Afghan casualties in Taliban Mazar-e Sharif attack pass 100,

h ttp://www.bbc.com/news/world-asia-39672357 , Zugriff 28.3.2018

-

BFA Staatendokumentation (4.2018): FFM Bericht Afghanistan,

https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html, Zugriff 7.5.2018

-

CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):

Estimated Population of

Afghanistan 2017-2018,

http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C

%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff

4.5.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (12.2016): EASO Country of Origin Information

Report Afghanistan Security Situation,

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_201

7. pdf#page=1&zoom=auto,-468,842, Zugriff 9.3.2018

-

iHLS - Israel's Home Land Security (28.3.2018): 3D Printer to Produce Military Spare Parts On

Site, https://i-hls.com/archives/82228, Zugriff 28.3.2018

-

Khaama Press (16.1.2018): Clashes in Balkh province leaves over 20 militants dead, wounded,

https://www.khaama.com/clashes-in-balkh-province-leaves-over-20-militants-dead-wounded-

04273/, Zugriff 29.3.2018

-

Khaama Press (20.8.2017): Taliban rejects Ata Mohammad Noor's claims during Balkh

operations,

https://www.khaama.com/taliban-rejects-ata-mohammad-noors-claims-duringbalkh-

operations-03394/, Zugriff 28.3.2018

-

Pajhwok (21.8.2017): Balkh's Chamtal district cleaned up from rebels,

https://www.pajhwok.com/en/2017/08/21/balkh%E2%80%99s-chamtal-district-cleaned-rebels,

Zugriff 28.3.2018

-

Pajhwok (10.7.2017): 60 rebels killed, 100 wounded in Balkh, Jawzjan operations,

https://www.pajhwok.com/en/2017/07/10/60-rebels-killed-100-wounded-balkh-jawzjanoperations,

Zugriff 28.3.2018

-

Pajhwok (7.6.2017): Poverty alleviation project launched in Balkh,

https://www.pajhwok.com/en/2017/06/07/poverty-alleviation-project-launched-balkh, Zugriff

28.3.2018

-

Pajhwok (o.D.y): Background Profile of Balkh,

http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-balkh, Zugriff 28.3.2018

-

PT - Pakistan Today (6.3.2018): Taliban key commander among 4 killed in Afghan northern

Balkh province,

https://www.pakistantoday.com.pk/2018/03/06/taliban-key-commander-among-

4-killed-in-afghan-northern-balkh-province/, Zugriff 28.3.2018

-

Reuters (22.3.2018): Powerful Afghan governor defying President Ghani agrees to go,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-governor/powerful-afghan-governor-defyingpresident-

ghani-agrees-to-go-idUSKBN1GY1PU, Zugriff 28.3.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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