TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W175 2150852-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W175 2150851-1/13E

W175 2150852-1/13E

W175 2150855-1/13E

W175 2150857-1/12E

W175 2150858-1/12E

W175 2112524-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des XXXX, geboren am XXXX,

2.) der XXXX, geboren am XXXX, 3.) des XXXX, geboren am XXXX, 4.) des XXXX, geboren am XXXX, 5.) der XXXX, geboren am XXXX, sowie

6.) des XXXX, geboren am XXXX, afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zahlen:

1.) 1086940309/151330893, 2.) 1086940505/151330923, 3.) 1086940701/151330931,

4.) 1033021702/140074441, 5.) 1086940908/151330958 und 6.) 1134639908/161524091 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) sind verheiratet, die Drittbis Sechstbeschwerdeführer (in Folge: BF3 bis BF6) sind die gemeinsamen Kinder des BF1 und der BF2.

Die BF brachten am 12.09.2015 (beziehungsweise der BF4 als damals unbegleiteter Minderjähriger bereits am 16.10.2014 und der in Österreich nachgeborene BF6 am 08.11.2016) nach unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG) ein.

2. Am 13.09.2015 Tag fanden die Erstbefragungen des BF1, der BF2 und des BF3 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Hierbei gab der BF1 an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, volljährig, sowohl traditionell als auch standesamtlich mit der BF2 verheiratet, Vater von vier Kindern, Hazara und Schiite sei. Ein Reisedokument habe er nie besessen, andere Identitätsdokumente könne er nicht vorlegen.

Er habe 34 Jahre im Iran gelebt und dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe keine Schulbildung und sei Analphabet. Seine Eltern seien verstorben, seine Geschwister würden im Iran leben. Er habe den Iran gemeinsam mit der Familie vor 13 Monaten schlepperunterstützt verlassen.

Kurz zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass sie als Afghanen im Iran von der Polizei nicht gut behandelt worden seien, die Kinder hätten nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Zuletzt seien sie illegal gewesen. Er habe befürchtet, nach Afghanistan abgeschoben und in den Krieg zwischen Sunniten und Schiiten hineingezogen zu werden.

Die BF2 gab an, afghanische Staatsbürgerin und volljährig zu sein. Sie sei mit dem BF1 sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet, Mutter von vier Kindern, Hazara und Schiitin. Ein Reisedokument habe sie nie besessen, andere Identitätsdokumente könne sie nicht vorlegen.

Sie habe ebenfalls 34 Jahre im Iran gelebt und dort als Hausfrau und Hilfsarbeiterin gearbeitet, habe keine Schulbildung und sei Analphabetin. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter und ihre Geschwister würden im Iran leben. Sie habe den Iran gemeinsam mit der Familie vor 13 Monaten schlepperunterstützt verlassen.

Bezüglich der Fluchtroute und der Fluchtgründe decken sich ihre Angaben mit denen des BF1.

Der BF3 gab an, er sei im Iran geboren, minderjährig und ledig. Er habe sechs Jahre eine Grundschule im Iran besucht. Die Eltern seien sehr arm und der BF1 habe keine Arbeit mehr bekommen, er habe Angst, nach Afghanistan zurück zu müssen, wo Krieg herrsche.

Der BF1 und die BF2 stellten für die die beiden (zu dieser Zeit minderjährigen) Kinder BF3 und BF5 Anträge auf internationalen Schutz, von dem damals zwölfjährigen BF4 seien sie auf der Flucht getrennt worden.

Den BF wurden die Protokolle der Befragung rückübersetzt, sie gaben an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigten dies jeweils mit ihrer Unterschrift.

Der BF4 war als unbegleiteter Minderjähriger bereits im Jahr 2014 nach Österreich eingereist und hatte am 16.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hatte bei der Erstbefragung angegeben, für den Vater habe in Afghanistan Lebensgefahr bestanden, weshalb sie in den Iran geflüchtet seien. Der BF4 sei im Iran geboren und aufgewachsen, aus Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, seien sie aus dem Iran geflüchtet.

3. Im Zuge der Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 29.04.2016 gab der BF1 an, dass er und die BF2 vor 20 Jahren im Iran geheiratet hätten. Sie hätten drei Kinder, die BF2 sei schwanger (BF6), zwei weitere Kinder seien verstorben. Der BF1 legte eine Tazkira vor, das Geburtsdatum sei jedoch falsch ausgestellt worden. Er habe sich die Tazkira während seines sechsmonatigen Aufenthaltes in Afghanistan ausstellen lassen und das falsch ausgestellte Dokument entgegengenommen, da er Probleme wegen eines Grundstücks gehabt habe.

Sein Gedächtnis sei schwach geworden, seit er von seinen Cousins geschlagen worden sei.

Nach seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er Afghanistan erstmals mit seinen Eltern aufgrund des damals herrschenden Krieges gegen die Russen verlassen habe. Er sei danach bis auf einen sechsmonatigen Aufenthalt nicht wieder nach Afghanistan gegangen. Sie hätten in Afghanistan in einem Mietshaus gewohnt, der BF1 habe zwei Jahre die Schule besucht und als Hilfsarbeiter in einer Ziegelherstellung gearbeitet. Er habe zu niemanden in Afghanistan mehr Kontakt.

Er sei vor über zwei Jahren von den Iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort habe er nach seinem Erbe fragen wollen und sei zu seinen drei Cousins väterlicherseits gegangen, welche nicht bereit gewesen seien, ihm seinen Anteil an dem väterlichen Grundstück zu geben. Die Cousins hätten ihn dann geschlagen, einer habe ein Messer gezogen, die Dorfbewohner wären ihm zu Hilfe gekommen. Aus Angst um sein Leben sei er wieder in den Iran geflüchtet.

Er habe nicht daran gedacht, mit der Familie nach Kabul zu ziehen, sie seien zufrieden im Iran gewesen und hätten eine Karte gehabt. Nach Österreich seien sie gekommen, da sie gehört hätten, dass das ein schönes Land sei.

Die BF2 gab am 29.04.2016 an, dass sie in Kabul geboren aber im Iran aufgewachsen sei. Sie habe Afghanistan aufgrund des Krieges mit den Russen mit ihren Eltern gemeinsam verlassen und sei seither nicht mehr in Afghanistan gewesen. Sie habe im Iran im Haushalt und als Bedienerin gearbeitet. Sie habe vier Jahr die Schule besucht, Dokumente habe sie nicht. Sie seien immer illegal im Iran gewesen.

Die BF2 wiederholte im Wesentlichen die Fluchtgeschichte des BF1. Der BF1 sei sehr schüchtern, er könne seine Rechte nicht verteidigen, die Cousins seien sehr selbstbewusst. Die afghanische Regierung sei auch korrupt.

Zur BF 5 führte sie aus, dass ihre Tochter im Iran keine Schule habe besuchen dürfen, sie sei nur zu Hause gewesen. Nur der BF3 habe eine Schule besucht. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Der BF3 gab am 29.04.2016 an, dass er sechs Jahre die Schule besucht habe. Hinsichtlich der Fluchtgründe wisse er nur, dass der BF1 in Afghanistan Probleme wegen eines Grundstücks gehabt habe.

Der BF4 hatte am 27.02.2015 ausgeführt, dass er im Iran fünf Jahre die Schule besucht habe. Er habe dann in einem Supermarkt und im Ziegelbau gearbeitet und das Geld gespart. Der BF1 habe jegliche Arbeit angenommen., die Mutter sei Friseurin und Hilfsarbeitern gewesen. Sie hätten im Iran keine Dokumente mehr gehabt und er habe nicht mehr in die Schule gehen können. Zu Afghanistan gab der BF an, dass er glaube, die Eltern seien seinerzeit wegen des Krieges in den Iran gegangen.

Für den nachgeborenen BF6 wurde am 08.11.2016 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

4. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 17.02.2017 (BF4: Bescheid vom 09.07.2015) die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte den BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

In den Bescheidbegründungen traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht.

5. Mit Schreiben vom 16.03.2017 (BF4: Schreiben vom 11.08.2015 und Ergänzungen im Schrieben vom 16.03.2017) brachten die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die jeweiligen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurden.

Der BF1 sei von seinen Cousins im Zuge eines Grundstücksstreites geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, sollte er nach Afghanistan zurückkehren. Die Cousins hätten auch in Kabul versucht, ihn ausfindig zu machen. Er sei dann erneut in den Iran geflüchtet. Die Lage der Hazara sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Man habe die westliche Orientierung der BF2 und der BF5 nicht in Betracht gezogen.

6. Am 16.01.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) durchgeführt, zu der die BF1 in Begleitung ihrer gewillkürten Vertreterin erschienen.

Die BF2 gab an, dass sie keinerlei Identitätsunterlagen habe, auch keine Heiratsurkunde. Wenn sie Unterlagen gehabt habe, habe sie diese auf der Reise verloren, wo sie sie verloren habe, könne sie sich nicht erinnern.

Sie bestätigte, ebenso wie später der BF1, dass beider Eltern Afghanistan ursprünglich wegen des Krieges mit den Russen verlassen hätten. Sie sei im Iran aufgewachsen. Als Frau würde sie es in Afghanistan schwer haben, da sie dort praktisch rechtlos sei. Sie mache sich überdies Sorgen um ihre Tochter. Die Familien des BF1 oder der BF2 würden einen Ehemann für sie aussuchen, die BF5 habe hier ebenso wie die BF2 keine Wahl. Sie könne nicht sagen, was der BF1 in Afghanistan machen würde oder müsste, hier in Österreich bestehe die Gefahr nicht. Auf Befragen der Vertreterin gab sie an, +dass die BF5 gerne auch einen Österreich heiraten könne, wenn sie dies selber wolle, es solle jedenfalls nicht wie die BF2 zwangsverheiratet werden.

In Österreich betreibe die BF2 regelmäßig Sport, gehe Schwimmen und mache Yoga. Sie gehe arbeiten. Was sie mache, könne sie selber entscheiden. Derzeit arbeite sie ehrenamtlich für den Verein "Happy.Thank you.More please!" und wolle auch beruflich etwa in einem Pflegeheim als Friseurin arbeiten oder als Betreuerin. Die BF2 war in der Lage, in zwar gebrochenem aber spontanem und unbefangenem Deutsch flüssig zu plaudern. Sie erledige die alltäglichen Einkäufe meist selber.

Zu den Problemen des BF1 befragt gab sie an, er habe Probleme mit den Cousins wegen eines kleinen Grundstückes. Genau wisse sie es nicht, er habe ihr nicht mehr erzählt, als dass er geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Sie habe nicht nachgefragt.

Die BF5 gab in sehr gutem Deutsch an, dass sie derzeit die Mittelschule besuche. Sie habe viele Freunde und wolle Ärztin werden. Welche Richtung könne sie noch nicht sagen, sie wolle jedenfalls eine OP-Ärztin werden. In ihrer Freizeit gehen sie mit Freunden in ein großes Einkaufszentrum oder zu McDonalds.

Der BF3 konnte zu den Fluchtgründen des BF1 nichts Näheres sagen. Er sei jedenfalls der älteste Sohn, dies würden ihn auch betreffen. Die Cousins würden ihn erkennen und wissen, dass er der Sohn des BF1 sei. Auf die Frage, was ihm in Afghanistan fehlen würde, gab er pauschal an, die Freiheit.

Der BF1 gab an, dass er seine Tazkira nicht mithabe und wurde von der BF2 darauf hingewiesen, dass er sie doch dabeihabe. Das Geburtsdatum sei jedoch falsch. Er könne sie jedoch nicht gut lesen, da sie auf Paschtunisch sei.

In Afghanistan herrsche Krieg, Attentate würden täglich verübt. Hinsichtlich des Grundstücksstreites machte er dieselben knappen Angaben wie bisher im Verfahren. Danach sei er eine Woche in Kabul gewesen, eine Verfolgung in Kabul (wie in der Beschwerde angegeben) erwähnte er nicht. Auf die Frage, weshalb er sich nicht schon zuvor um das Grundstück gekümmert habe, gab er an, er habe schon Briefe geschrieben, aber keine Antwort erhalten. Die Möglichkeit nach Afghanistan zu gehen habe es nicht gegeben, da dort Krieg herrsche. Er habe im Iran als Hilfsarbeiter gearbeitet, finanziell sei "es gegangen". Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, da er sich in Afghanistan nicht auskenne und nicht gewusst habe, wo die Polizei sei. Außerdem hätten die Cousins ihre "Hände in der Regierung".

Die Vertreterin führte aus, dass die BF als Hazara, Schiiten und Iranrückkehrer nicht mit dem Schutz des Staates rechne könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

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die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend vor allem die Niederschriften der Erstbefragungen am 13.09.2015, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 29.04.2016 sowie die Beschwerde 16.03.2017

Weiters herangezogen wurden die Angaben des BF1, der BF2, des BF3 und der BF5 in der Verhandlung vor dem BVwG am 16.01.2019.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die BF sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und sind der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zuzurechnen. Der BF1 und die BF2 sind volljährig, die traditionell und staatlich geschlossene Ehe ist nach wie vor aufrecht. Der bei Antragstellung minderjährige BF3 ist bereits volljährig, die BF4-6 sind minderjährig. Die BF3-6 sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2.

2. Die BF haben die meiste Zeit ihres Lebens im Iran gelebt, die Kinder haben die Schule besucht, soweit sie im entsprechenden Alter waren. Die Familie lebte von Hilfstätigkeiten. Die Ausreise der BF aus dem Iran erfolgte schlepperunterstützt, die Angaben über Organisation und Abwicklung der Ausreise sind nicht gegenstandrelevant.

3. Die BF sind in Afghanistan weder vorbestraft, noch wurden sie jemals inhaftiert oder hatten mit den dortigen Behörden sonstige Probleme. Die Gründe für die Ausreise aus dem Iran waren die Befürchtungen, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo die allgemeinen Sicherheitsprobleme die Familie bedrohen.

Des Weiteren steht die persönliche Haltung der BF2 und der BF5 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen im Herkunftsstaat mehrheitlich unterworfen sind. Die BF2 und die BF5 (ihrem jugendlichen Alter entsprechend) sind von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, selbsbestimmten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.

Eine darüber hinausgehende wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnten die BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

4. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Stand August 2018):

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 4.6.2018

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 23.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 28.5.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (12.4.2018): Afghanistan Election Conundrum (6): Another new date for elections, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-6-another-new-date-for-elections/, Zugriff 16.4.2018

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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