TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/8 W117 2204692-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2019
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Entscheidungsdatum

08.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W117 2204692-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 800954107 / 14957569, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 9, 46 FPG idgF, § 55 Abs. 1a FPG idgF, § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 BFA-VG § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.

Das Einreiseverbot wird (aber) gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf die Dauer von vier Jahren herabgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik XXXX. Sie stellte im Bundesgebiet erstmals im Jahre 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde ohne den Antrag meritorisch zu erledigen gem. § 5 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen, weil die Republik Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im Jahre 2010 eingebrachter Zweitantrag wurde -ebenfalls ohne den Antrag inhaltlich zu prüfen- gem. § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen.

Am 10.9.2014 brachte die bP unter einer anderen Identität einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ("bB") ein. Im Wesentlichen brachte sie vor, seit ihrer Ausreise aus Georgien nicht in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Sie hätte sich in der Ukraine aufgehalten, welche sie aufgrund der dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen nunmehr verlassen hätte.

Im Rahmen einer am 18.11.2016 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab die bP zu den Gründen, warum sie Georgien verlassen hatte, bzw. nicht nach Georgien zurückkehren wolle an, sie werde in Georgien verfolgt. Zu den Gründen, warum sie einen "Asylantrag" stelle, gab sie an, sie hätte keine neuen Gründe, sie wäre im Krieg dabei gewesen und hätte diese Gründe schon in den Vorverfahren angegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. § 13 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass sie ihr Aufenthaltsrecht verlor, weil sie straffällig wurde.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L515 2143426-1/4E wurde unter anderem In Erledigung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei zunächst am 23.02.2017 niederschriftlich befragt; die Einvernahme nahm folgenden Verlauf:

"F: Verstehen Sie die Dolmetscherin? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf

die Einvernahme konzentrieren?

A: Ja, alles bestens.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? Sind Sie gesund?

A: Ich leide an Hepatitis B und habe einen Termin, möchte diesbezüglich meine Terminbestätigung vorlegen.

F. Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen?

A: Ja, eine Kopie meines Reisepasses, in der ersichtlich ist, dass ich XXXX heiße und nicht wie aufgenommen XXXX.

F: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine diesbezügliche Vollmacht?

A: Ich werde vom Migrantinnenverein St. Marx, ich bin ausdrücklich damit einverstanden die Einvernahme ohne meinem Rechtsvertreter zu führen.

F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2016 gemacht haben?

A: Ja, alle Angaben stimmen.

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind sie geboren?

A: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX in XXXX/Georgien geboren.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich bin XXXX Staatsangehöriger.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Familie? Angehörige?

A: Nein, ich habe nur einen Bekannten, dass ist der Bruder der Ehefrau meines Onkels.

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer

Lebensgemeinschaft?

A: Nein, aber ich habe in Tirol eine Lebensgefährtin. Ihr Name ist XXXX, sie ist ukrainische Staatsangehörige und hat in Österreich eine fünf - jährige Aufenthaltsbewilligung.

F: Leben Sie mit Ihr zusammen?

A: Nein, momentan nicht.

F: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus?

A: Ja, ich habe sehr viele Freunde

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A: Ich beziehe Geld aus der Grundversorgung und ab und zu arbeite ich schwarz.

F: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen

Organisation?

A: Nein

F: Sie haben einen Asylantrag. Warum haben Sie neuerlich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe.

A: Ich habe von 1998-2000 in Schatili an der Grenze gekämpft. Ich bin Sargent beim georgischen Militär. Spezialgruppe Grenzkontrolle. Wir waren gegen die Russen und es gab Waffenschmuggel. Die georgische Regierung hat die tschetschenische Regierung unterstützt und wir haben die Waffen an die tschetschenische Seite gebracht, das war eine Geheimsache, ich durfte die Ware nicht kontrollieren, es wurde im Namen von "Hilfsmittel des roten Kreuz". Die Georgier haben den Tschetschenen diese Waffen geschickt. Das Ganze hat von 1998 bis März 2000 gedauert. Es ist so, die Soldaten waren für die Kontrolle verantwortlich, wir mussten alles in ein Buch registrieren, man hat uns befohlen die Autos nicht zu kontrollieren, obwohl wir verpflichtet waren. Wir hatten auch ein Befehl die jungen Männer unter 60 Jahre nicht einreisen zu lassen. Wir durften nur Frauen, Kinder und alte Männer hineinlassen. Besonders streng waren wir im Jahr März 2000, es wollten viele einreisen. Wir haben ständig Befehle von oben erhalten, dass wir schwarz alle Männer und Autos mit Waffen hineinlassen sollten. Im April 2000 ist diese Sache aufgeflogen und man hat uns von der obersten Stelle vorgeladen. Herr General XXXX, damals war er der Oberbefehlshaber der gesamten Grenzkontrollen in Georgien. Ich bin nicht zum Termin gegangen, ich wusste genau, was passiert. Mein Cousin, der in XXXX Abteilung direkt gearbeitet hat, hat mir den Job damals auch vermittelt und er hat mich gewarnt, dass ich verhaftet werde.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Ich habe nur dieses Militärproblem.

F: Von wem haben Sie diese Befehle erhalten?

A: Sein Name ist XXXX, befragt gebe ich an, dass er XXXX.

F: Welche Ausbildung hatten Sie genau, dass Sie diese Stellung bekommen konnten?

A: Ich habe den Militärlehrgang nicht abgeschlossen, aber meinen Wehrdienst gemacht und dabei den Status des Sargent erlangt.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller im Zuge seines Wehrdienstes als Sargent gedient hat.

Der Antragsteller springt auf beschimpft die Dolmetscherin mit "Scheiss-Dolmetscherin". Die Einvernahme wird nunmehr beendet, der Antragsteller verzichtet auf die Rückübersetzung.

Neuerlich wurde er am 25.04.2017 erneut niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Einvernahme nahm folgenden Verlauf:

F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf

die Einvernahme konzentrieren?

A: Ich verstehe den Dolmetscher, ich habe allerdings eine Grippe, befragt möchte ich angeben, dass ich trotzdem die Einvernahme durchführen möchte und mich konzentrieren kann.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? Sind Sie gesund?

A: Ich habe ein Befund dabei, ich leide an HIV und Hep. B. Ich nehme folgende Medikamente: Genvoya 150 mg Filmtabletten.

F. Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen?

A: Nein.

F: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine diesbezügliche Vollmacht?

A: Ich werde vom Migrantinnenverein St. Marx, ich bin ausdrücklich damit einverstanden die Einvernahme ohne meinem Rechtsvertreter zu starten.

F: Nehmen Sie irgendwelche Suchtmittel?

A: Nein

F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BFA am 18.11.2016 und 23.02.2017 gemacht haben?

A: Ja, alle Angaben stimmen.

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind sie geboren?

A: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX in XXXX/Georgien geboren.

F: Hat Sich hinsichtlich Ihres Privat- und Familienlebens etwas geändert?

A: Nein, allerdings habe ich eine Arbeitszusage erhalten und möchte diesbezüglich ein Dokument vorlegen.

F: Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bitte schildern Sie Ihre Fluchtgründe!

A: Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Ich habe ihnen das letzte Mal schon gesagt, weshalb ich geflüchtet bin. Ich habe dem georgischen Heer gedient. 1998 - 2000 in Georgien gedient.

Ich stand damals an der Grenze und habe die Reisende an der Grenze zu Tschetschenien kontrolliert. Es herrschte Krieg. Es wurden Waffen mit Fahrzeuge vom Roten Kreuz geschmuggelt. Wir wussten darüber Bescheid, aber wir durften die Fahrzeuge nicht kontrollieren, sondern nur die Fahrzeuge registrieren. Damals gab es ein Gesetz, dass Männer unter 60 Jahre nicht nach Georgien einreisen lassen durften, sondern nur Frauen, Kinder und Männer über 60 Jahre. Es wurden aber auch andere durchgelassen, die dafür Geld bezahlten. Es gab nicht so viele, die über die Grenze gefahren sind, nur im März 2000 waren es mehrere und wir haben fast jeden Tag jemanden durchgelassen, die eben dafür bezahlt haben.

Im April 2000 hat die Führung, ein General, davon erfahren. Alle die dort im Einsatz waren, wurden zu ihm bestellt. Ein Cousin von mir, den Namen möchte ich allerdings nicht nennen, der war in dieser Abteilung beschäftigt, hat mir gesagt, dass es besser wäre, wenn ich nicht zum General gehe, da man von allem Bescheid wisse. Da habe ich entschieden, meine Heimat zu verlassen. Es drohte mir eine Festnahme.

Ende der freien Erzählung.

F: Haben Sie weitere Fluchtgründe?

A: Nein, ich habe nur gesundheitliche Probleme und befinde mich seit 18 Jahren in der EU.

F: Sie haben Ihren Militärdienst von 1998 - 2000 abgeleistet, stimmen das?

A: Ja das stimmt.

F: Von wem kam die Anordnung, dass Sie zum damaligen Zeitpunkt diese Fahrzeuge durchlassen müssen?

A: Er heißt XXXX. Er ist ein Vize-Hauptmann.

F: Machen Sie bitte detaillierte Angaben rund um diesen Herrn XXXX!

A: Wir waren ca. 30 Personen ihm untergeordnet.

F: Wiederholung der Frage!

A: Er war der Hauptmann, wir hatten kein Nahverhältnis zu ihm. Wir wussten nicht mit wem er zusammen war und was er gemacht hat. Er war ca. 40 Jahre alt. Er war größer, als ich. Er war aus XXXX, wir wussten, dass er Bestechungsgelder einnahm.

F: Machen Sie bitte rund Ihren Cousin!

A: Darüber will ich nicht reden.

F: Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Ihre Fluchtgeschichte und Ihr Name werden nicht an georgische Behörden weitergeleitet.

A: Ich habe darüber schon öfters gehört, dass Angaben, die die Flüchtlinge gemacht haben, von österreichischen Behörden weitergegeben worden sind. Ich möchte den Namen meines Cousins nicht nennen, damit er keine Schwierigkeiten bekommt.

F: Wir werden bei den Anfragen Ihre Anonymität bewahren.

A: XXXX, das ist der Cousin meiner Mutter, er ist ca. 50 Jahre

F: Welche Stellung/Welchen Dienstgrad hatte er innerhalb dieser Militärabteilung?

A: Er hatte einen Stern, er war ein Offizier. Er war in XXXX tätig.

F: Beschreiben Sie mit die Autos vom Roten Kreuz!

A: Es waren Fahrzeuge, Transporter und einige Geländefahrzeuge. Hauptsächlich wurden Waffen transportiert, nämlich nach Tschetschenien.

F: In welchem Zeitraum wurden diese Waffen transportiert?

A: Vor meiner Zeit, ich musste dann nach Deutschland flüchten.

F: Haben Sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt?

A: Ich habe keine Asylentscheidung erhalten, ich bin weiterverreist.

F: Wieso sind Sie weiterverreist?

A: Ich habe keine Unterstützung erhalten und ich habe in schlechten Verhältnissen gelebt. Ich durfte nicht arbeiten. Ich habe 130€

erhalten, befragt gebe ich an, dass ich aber Unterkunft und Versorgung erhalten habe.

Auff.: Machen Sie bitte detaillierte Angaben rund um dieses Ereignis, wobei Sie erfahren haben, dass der General über die Bestechungen in Kenntnis gesetzt wurde!

A: Nachdem wir eine Anordnung erhalten haben in Tiflis zum General zu erscheinen, zwei Tagen nach dieser Anordnung traf ich mich mit meinem Cousin, der hat mich davon abgehalten dort zu erscheinen, da man mich bestimmt in Haft nehmen würde.

F: Haben Sie jemals bei diesen Bestechungsvorgängen mitgemacht?

A: Ja, ich habe auch einen Anteil bekommen.

F: Wie hoch war dieser Anteil?

A: 10 - 30$ pro Aktion, je nachdem wie viele Personen Dienst hatten. Die Einreise kostete ca. 100$ pro Person.

F: Welche Personen waren noch bei diesen Bestechungsvorgängen beteiligt?

A: Ich werde die Namen nicht nennen, ich könnte Probleme bekommen.

F: In welchen Zeitraum war Ihr Cousin beim georgischen Militär angestellt?

A: So viel ich weiß von 1997 bis zu meiner Ausreise, danach weiß ich es nicht.

F: Haben Sie Beweismittel dabei, die bezeugen können, dass Sie beim georgischen Militär waren?

A: Ja, ich habe eine Kopie meines Wehrdienstbuches, befragt nach dem Original möchte ich angeben, dass mir das die Polizei in Traiskirchen bereits abgenommen hat.

F: Was möchten Sie zu Ihrem Verhalten in Österreich sagen?

A: Ich versuche hier zu leben.

F: Was möchten Sie zu Ihrem Verhalten gegenüber der österreichischen Rechtsordnung sagen?

A: Ich habe mich illegal aufgehalten, ich habe keine andere Möglichkeit gehabt, als gegen die Gesetze zu verstoßen. Ich erhielt eine bedingte Haftstrafe. Ich habe einen gefälschten Reisepass gehabt und mit diesem habe ich gearbeitet.

Anmerkung: Der AW verzichtet im Rahmen des Parteiengehörs auf die Übersetzung der Feststellungen des BFA/Staatendokumentation zu

Georgien mit dem Argument: Es herrscht in Georgien Arbeitslosigkeit und ich kenne die Situation in Georgien.

Vorhalt der Behörde: Sie reden die ganze Zeit von Arbeit und Arbeitslosigkeit. Das BFA geht davon aus, dass Sie wegen wirtschaftlichen Gründen geflüchtet sind.

A: Ich hatte damals Probleme, ich hatte eine Arbeit und habe davon gelebt.

F: Welche Arbeit haben Sie ausgeübt?

A: Ich habe bei meinem Vater im Betrieb ausgeholfen.

Vorhalt der Behörde: Sie haben bis dato noch nie das erwähnt.

A: Doch, ich habe das bereits angegeben.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der ganzen Einvernahme verstanden?

A: Ja.

F: Konnten Sie sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien?

A: Ich weiß es nicht, was mit mir passiert. Aber die Sache ist bestimmt irgendwo registriert. Für mich ist das wichtigste, das mir meine Medikamente weiterhin nehmen kann.

F: Im Falle einer Rückkehrentscheidung wird natürlich auch eine Staatendokumentationsanfrage erstellt, ob dieses Medikament, welches Sie einnehmen, in Georgien verfügbar ist.

F: Möchten Sie noch etwas angeben? Hatten Sie die Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen für wichtig erscheint?

A: Ich würde bitten, wenn es möglich ist, mich in Österreich zu lassen, ich möchte in Österreich arbeiten. Außerdem habe ich eine Freundin und meine Freundin hat ein Kind, dieses Kind nennt mich schon Vater.

F: Leben Sie mit Ihrer Freundin gemeinsam in einer Haushalt?

A: Nein, meine Freundin wohnt in Tirol. Wenn ich zu ihr ziehe, aber dann bekomme ich keine Sozialhilfe.

Am 20.07.2018 wurde er zuletzt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und tätigte folgende Angaben (Hervorhebungen im Original):

"(...)

LA: Haben Sie im Verfahren einen rechtlichen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

VP: Ja, ich werde vom Migrantinnenverein St. Marx rechtlich vertreten.

Anmerkung: Es ist kein Vertreter vom Migrantinnenverein St. Marx heute anwesend. Es wird auf das Schreiben des Migrantinnenvereins St. Marx vom 18.07.2018 verwiesen.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre heutige Einvernahme in Abwesenheit Ihrer Vertretung, dem Migrantinnenverein St. Marx, stattfindet und durchgeführt wird?

VP: Ja, ich bin ausdrücklich damit einverstanden, dass die Einvernahme heute ohne meinen Rechtsvertreter durchgeführt wird.

LA: Sie wurden anlässlich Ihres gegenständlichen Asylverfahrens bereits mehrmals niederschriftlich einvernommen. Haben Sie bei Ihrer Erstbefragung und Ihren Einvernahmen durch das BFA vom 18.11.2016, 23.02.2017 und 25.04.2017 der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja ich habe der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht.

LA: Bitte geben Sie Ihre Personendaten (Name, Geburtsdatum und Ort, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Familienstand) bekannt.

VP: XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

LA: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Sind Sie gesund?

VP: Ich habe Hepatitis B. Ansonsten habe ich keine weiteren Erkrankungen.

LA: Nehmen Sie zurzeit irgendwelche Medikamente regelmäßig ein bzw. befinden Sie sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung in Österreich?

VP: Ich gehe alle drei Monate zur Blutkontrolle und nehme täglich das Medikament Genvoya ein. Ich nehme täglich eine Filmtablette ein.

LA: Sind Sie weiterhin HIV positiv?

VP: Ja das stimmt und deshalb nehme ich auch das Medikament ein.

Anmerkung: Partei wird auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen.

LA: Können Sie irgendwelche aktuellen medizinischen Unterlagen vorlegen? Möchten Sie generell irgendwelche Dokumente oder etwaigen Beweismittel heute vorlegen?

VP: Nein, es hat sich nichts geändert, seit meiner letzten Einvernahme. Es befindet sich bereits alles im Akt.

Vorhalt: Hepatitis B und HIV sind in Ihrer Heimat ebenfalls behandelbar. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich weiß, dass das in Georgien nicht wirklich behandelbar ist. Das ist nur offiziell angeführt, ich war seit 18 Jahren nicht mehr in Georgien, ich weiß aber dass es so ist.

LA: Sind Sie damit einverstanden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmung zur Einholung etwaig aufliegender ärztlicher Befunde Ihre Person betreffend sowie sonstige medizinische Anfragen zu erteilen?

VP: Ja, ich erteile hiermit meine ausdrückliche Zustimmung zur Einholung von aufliegenden ärztlichen Befunden sowie sonstiger Anfragen bezüglich meiner Person.

LA: Welche Schulbildung bzw. Berufsausbildung haben Sie?

VP: Ich habe die Pflichtschule besucht und abgeschlossen.

LA. Welche Sprachen sprechen bzw. beherrschen Sie?

VP: Georgisch ist meine Muttersprache. Ich beherrsche sehr gut Russisch und Deutsch auf A2 Niveau.

LA: Welche Berufserfahrung können Sie vorzuweisen?

VP: Seit 2000 bin ich in Europa. In Georgien habe ich nach der Schule den Wehrdienst abgeleistet und dann das Land verlassen. Hier in Österreich habe ich fast vier Jahre im Garten als Gärtner gearbeitet.

LA: Wo waren Sie zuletzt in Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? Geben Sie bitte die konkrete Wohnadresse, Stadt, Straße, Platz, Hausnummer etc. an.

VP: In meinem Geburtsdorf in XXXX habe ich bei meinen Eltern in deren Haus gelebt.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Georgien?

VP: Ja habe ich.

LA: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland bekannt!

VP: XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

LA: Haben Onkeln oder Tanten, Cousins oder Cousinen in Georgien?

VP: Ja natürlich, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits.

LA: Wie ist das Verhältnis zwischen Ihnen und allen Ihren Angehörigen?

VP: Ich habe Sie 18 Jahre nicht mehr gesehen, wir telefonieren nicht so oft. Wir haben ein normales Verhältnis. Es gab keinen Streit.

LA: Wo genau leben Ihre Angehörigen?

VP: Alle leben in meinem Heimatdorf XXXX. Mein Bruder lebt bei meinen Eltern und meine beiden Schwestern sind bereits verheiratet und leben in der Nähe.

LA: Wovon leben Ihre Angehörigen?

VP: Sie leben von Ihrer eigenen Landwirtschaft. Sie haben Tiere und es wird auch angebaut.

LA: Verfügen Sie bzw. Ihre Angehörigen im Heimatland über Grundbesitz, wie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück? (Ist Ihr Besitz in Eigentum, vermietet oder Verpachtet etc.)

VP: Meine Familie besitzt das Haus, in dem sie leben.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland zu Ihren Angehörigen? Wenn ja, mit wem, wie oft, über welches Kommunikationsmittel (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)

VP: Ich habe noch Kontakt zu allen, hauptsächlich mit den Schwestern telefonisch, aber auch zu meinen Eltern und meinen Bruder habe ich Kontakt.

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscherin weiterhin einwandfrei?

VP: Ja

LA: Haben Sie Familienangehörige in einem anderen Staat der EU?

VP: Nein habe ich nicht.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Ja, ich habe eine Lebensgefährtin mit der ich seit 11 Jahre zusammen bin und die in Tirol lebt. Sie hat ein Kind, welches nicht von mir ist, welches ich aber aufziehe.

LA: Führen Sie ein Familienleben oder leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich?

VP: Wir haben in Wien zusammengelebt, als Sie selbst Asyl beantragt hat, wurde Sie jedoch nach Tirol geschickt obwohl Sie mich als Lebensgefährtin angeführt hatte. Man hat uns getrennt.

LA: Wie heißt Ihre Lebensgefährtin?

VP: Sie heißt XXXX. Geboren ist Sie XXXX. Sie ist ukrainische Staatsangehörige und lebt in Tirol, in Schwarz mit Ihrem Sohn.

LA: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Lebensgefährtin in Österreich?

VP: Sie hat einen positiven Bescheid.

LA: Wie heißt Ihr Sohn? Wann und wo wurde er geboren?

VP: XXXX, Er ist am XXXX in der Ukraine geboren worden. Er ist auch ukrainischer Staatsangehöriger.

LA: Welchen Aufenthaltsstatus hat XXXX in Österreich?

VP: Er hat den gleichen Status wie seien Mutter, Sie haben auch Konventionsreisepässe bekommen.

LA: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Lebensgefährtin und deren Sohn?

VP: Wir haben ständig Kontakt, leider kann ich Sie nicht so oft besuchen, da das Geld kostet, aber ich schicke dem Kind immer regelmäßig Geld.

LA: Was macht Ihre Lebensgefährtin beruflich?

VP: Sie arbeitet beim Interspar.

LA: Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin und deren Sohn?

VP: Wenn Sie Geld brauchen schicke ich Ihnen etwas Geld. Ich habe selber aber nicht viele Möglichkeiten, ich habe dem Kind einen Computer und ein Telefon gekauft.

LA: Wie oft sehen Ihre Lebensgefährtin und deren Sohn?

VP: Ich habe kein Geld für die Fahrt, deshalb sehe ich sie nur alle paar Monate.

LA: Haben Sie einen sonstigen Bezug wie Freunde, Bekannte oder Verwandte in Österreich?

VP: Ja ich habe sehr viele. Ein Onkel aus Georgien von mir lebt in Baden.

LA: Konkret seit wann befinden Sie sich in Österreich?

VP: Seit 2009

LA: Halten Sie sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf?

VP: Ja das tue ich.

LA: Haben Sie bereits einen Deutschkurs besucht? Können Sie bereits Deutsch?

VP: Ja, ich beherrsche Deutsch auf A2 Niveau.

LA: Wie verbringen Sie Ihre Zeit im Bundesgebiet. Wie sieht Ihr gewöhnlicher Alltag aus?

VP: Das ist genau das Problem, ich darf nicht arbeiten und nichts machen und habe nur 120 Euro im Monat. Das ist sehr schlimm. Ich habe viele Firma die ich kontaktiert habe, nur ich benötige dafür die weiße Karte, ich habe aber nur die grüne Karte. Ich war auch beim Arbeitsamt, aber die verlangen auch die weiße Karte.

LA: Wie finanzieren Sie sich Ihr Leben in Österreich?

VP: Meine Freunde und Bekannte helfen mir, die helfen mir mit Geld, Essen und Kleidung.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?

VP: Nein, ich darf nicht mal einen Wohnung mieten mit meiner Karte.

LA: Durch welche Arbeitstätigkeit könnten Sie in Österreich selbstständig Ihr Leben finanzieren? Welche Arbeiten könnten Sie annehmen bzw. verrichten?

VP: In den Gärten habe ich gearbeitet, das beherrsche ich. Ich habe auch Pflastersteine verlegt und bei Renovierungsarbeiten im Inneren kenne ich mich auch aus.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich arbeitswillig und arbeitsfähig bin. Ich würde jede Arbeit annehmen, welche ich bekommen kann. Ich würde Alles machen. Ich habe auch schon viele Zusagen von Firmen, ich brauche nur die notwendigen Papiere.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation?

VP: Nein weder noch. Früher habe ich für das rote Kreuz ein halbes Jahr mit einem Freund gearbeitet.

LA: Sie befinden sich seitdem Jahr 2009 in Österreich. Fühlen Sie sich in Österreich integriert?

VP: Ja, ich habe mich so an alles hier gewöhnt.

LA: Wie zeigt sich das? Erzählen Sie mir etwas über Ihre Integration!

VP: Ich habe das Gefühl, als wäre ich hier geboren und aufgewaschen. Die Kultur und Mentalität. Ich habe Leute wie Verwandte, die mir helfen und denen ich helfe.

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscherin weiterhin einwandfrei?

VP: Ja

LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten, der Staatsanwaltschaft?

VP: Nein hatte ich.

LA: Haben Sie jemals strafbare Handlungen in Ihrer Heimat oder einem anderen Land begangen?

VP: Nein habe ich nicht.

LA: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder wurden Sie strafrechtlich in Ihrer Heimat verurteilt?

VP: Nein weder noch.

LA: Werden Sie von heimatlichen Behörden, den Gerichten, oder der Staatsanwaltschaft gesucht? Besteht gar ein Haftbefehl gegen Ihre Person?

VP: Nein

LA: Haben Sie sich in Ihrer Heimat religiös oder politisch betätigt? Waren Sie Mitglied einer Partei oder Organisation?

VP: Nein weder noch.

LA: Haben sich Ihre Familienangehörigen politisch oder religiös betätigt?

VP: Nein haben Sie nicht.

LA: Hatten Sie selbst jemals persönlich Probleme in Ihrer Heimat aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

VP: Nein hatte ich nicht.

LA: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

VP: Ich habe Georgien im Jahr 2000 verlassen, weil ich, als ich im Wehrdienst war, Probleme gehabt habe.

LA: Welche Probleme haben Sie konkret in Ihrer Heimat gehabt?

VP: Ich habe mit privaten Personen Probleme gehabt und möchte nicht mehr darüber reden. Ich habe bereits in meinen vorherigen Interviews darüber geredet.

LA: Wiederholung der Frage! Welche Probleme haben Sie konkret in Ihrer Heimat gehabt? Ich habe mir Ihre vorherigen Interviews schon durchgelesen, möchte aber, dass Sie mir bitte nochmals schildern warum Sie konkret Georgien verlassen haben?

VP: Wenn Sie meine bisherigen Interviews durchlesen wissen Sie was vorgefallen ist.

Anmerkung: Partei beruft sich auf Ihre vorherigen Einvernahme-Protokolle.

LA: Werden Sie ausschließlich in Georgien verfolgt bzw. haben Sie ausschließlich in Georgien Probleme?

VP: Ja

LA: Haben Sie selbst persönlich irgendwelche Befürchtungen im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat? Nennen Sie diese bitte konkret.

VP: In erster Linie ist es meine Gesundheit, weil ich mir die Behandlung dort nicht leisten kann. Zweitens hatte ich vor achtzehn Jahren Probleme mit der Militärpolizei. Drittens habe ich hier eine Lebensgefährtin und Ihr Kind.

LA: Welche konkreten Befürchtungen haben Sie persönlich in Bezug auf die Probleme mit der Militärpolizei im Falle Ihrer Rückkehr?

VP: Ich habe die Befürchtung, dass mich das Gefängnis erwartet.

LA: Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten hier in Österreich?

VP: Ich habe nur gearbeitet mit falschen Dokumenten, dass ich nicht durfte, das ist Alles.

LA: Die Befragung wird jetzt beendet. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit/ Zeit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas zu ergänzen?

VP: Ja, ich habe nichts mehr anzuführen.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden war inhaltlich alles klar?

VP: Ja

LA: Gab es für Sie irgendwelche Verständigungsprobleme?

VP: Nein gab es nicht. Es war Alles verständlich.

Anmerkung:

Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Georgien Einsicht und Stellung zu nehmen.

Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls von der Dolmetscherin vorgelesen!

(Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen unter Wahrung einer einwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt)

Möchten Sie das?

VP: Nein danke, das benötige ich nicht, ich habe das schon bekommen, der letzte Referent hat mir das schon vor drei oder vier Monaten gesendet.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich dediziert keine Stellungnahme abgeben möchte und auf die Länderfeststellungen verzichte.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde Ihm ein Rechtsberater gemäß

§ 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.09.2014 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde werde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt - die Länderfeststellungen werden hier nur auszugsweise, soweit im Zusammenhang mit der Beschwerde relevant wiedergegeben:

-

"zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest.

Sie heißen XXXX und sind am XXXX in XXXX, in Georgien geboren. Sie sind XXXX Staatsangehöriger, XXXX Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX. Sie sind XXXX.

(...)

-

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

(...)

Ihre Behauptungen bezüglich Ihrer Fluchtgründe, wonach Sie in Georgien vor ungefähr achtzehn Jahren Probleme mit der Militärpolizei gehabt hätten, im Falle Ihrer Rückkehr verfolgt und inhaftiert werden würden, sind unglaubwürdig und werden nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Weiters ist festzuhalten, dass Sie als Person unglaubwürdig sind. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid verwiesen!

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätten.

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Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie laborieren an Hepatitis B und sind HIV positiv. Sie gehen lediglich alle drei Monate zur Blutkontrolle und nehmen täglich eine Filmtablette des Medikaments Genvoya ein.

Ansonsten benötigen Sie keine weiteren Medikamente regelmäßig und stehen in keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung in Österreich.

Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass Ihre weitere medizinische Behandlung und Versorgung in Georgien gewährleistet und verfügbar ist.

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Zudem kann anhand privater Krankenversicherungen die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen, ähnlich wie in Österreich, beitragsabhängig erweitert werden.

Im Falle Ihrer Rückkehr sind Sie als XXXX Staatsbürger automatisch versichert. Sie müssen für eine Registrierung lediglich lediglich die nächstgelegene Klinik aufsuchen. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten. Die Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten beträgt 100%. Die Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt betragen 70-100%. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern).

Bezüglich Ihrer Hepatitis B Erkrankung ist anzuführen, dass diese ebenfalls in Georgien behandelbar ist und die dafür notwendigen Medikamente ebenso vorhanden sind. Die Deckung der Medikamentenkosten beträgt zumindest 80%, kann aber je nach sozialer Bedürftigkeit bis auf 100% steigen. Ansonsten ist bei einem Teil der Behandlungen ein Selbstbehalt veranschlagt.

Bezüglich Ihrer AIDS Erkrankung ist anzuführen, dass Ihre weitere medizinische bzw. ärztliche Behandlung und Versorgung ebenfalls in Georgien gewährleistet ist. Das georgische "AIDS and Clinical Immunology Research Center" ist eine der wichtigsten Institutionen, die für die Entwicklung, Umsetzung und Koordination aller Aktivitäten gegen die Ausbreitung der HIV/AIDS-Epidemie in Georgien verantwortlich ist. Das Zentrum und seine Niederlassungen in den verschiedenen Bezirken und in den Regionen des Landes dienen der Bevölkerung zur Beratung, Prüfung, Überwachung und Behandlung von HIV/AIDS, von Hepatitis B und C und von anderen viralen Infektionskrankheiten. Darüber hinaus führt das Zentrum als Forschungseinrichtung verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen in den Bereichen HIV/AIDS und virale Hepatitis durch. Das Zentrum koordiniert alle Aktivitäten zur HIV/AIDS-Prävention im Land. Es existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von AIDS/. Die Begünstigten des Programms sind Bürger Georgiens und Personen in Haftanstalten, ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsausweises. Folgende Leistungen werden im Rahmen des Programms abgedeckt:

• Freiwillige Beratung und Testung der Personen der Hochrisikogruppe zu HIV-Infektion/AIDS, bezogen auf: freiwillige Konsultation der Personen der Hochrisikogruppe von HIV-Infektionen bzw. AIDS; Untersuchung verdächtiger Vorkommnisse bei HIV-Infektionen bzw. AIDS mittels Überprüfungsmethoden

• Die Bereitstellung von ambulanten Dienstleistungen: erster und wiederholte Besuche; Behandlung von Gelegenheitsinfektionen, Versorgung mit geeigneten Medikamenten; instrumentelle Diagnostik; Besuch eines Arztes bei einem Patienten

• Bereitstellung einer stationären Behandlung, die folgendes beinhaltet: laboratorisch-instrumentelle Diagnostik und Behandlung von AIDS-indikativen Erkrankungen; laboratorisch-instrumentelle Diagnostik und Behandlung von

HIV-Infektionen/AIDS-Begleitkrankheiten

Um am HIV-Infektions-/AIDS-Statusprogramm teilnehmen zu können, muss man sich bei der Institution bewerben, die das oben genannte Programm durchführt. Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt über einen elektronischen Krankenschein. Die Leistung des Programms wird vollständig finanziert und bedarf keiner Zuzahlung seitens der Patienten.

Bezüglich Ihrer medizinischen bzw. ärztlichen Behandlung und Versorgung sowie Ihrer Medikation ist anzuführen, dass diese nicht ein und dieselben Qualitäten in Ihrem Herkunftsstaat wie in Österreich aufweisen müssen, sondern solche lediglich verfügbar und zugänglich sein müssen. Dies kann auch eine gänzlich Andere oder auch ortstypische

medizinische bzw. ärztliche Behandlung und Versorgung sowie Medikation beinhalten, welche qualitativ nicht mit der in Österreich gleichzusetzen ist und für Betroffene kostenintensiver ist.

Fest steht, dass in Ihrer Heimat Ihre Erkrankungen weiterhin medizinisch und ärztlich behandelt werden können und eine dementsprechende Medikation ebenfalls verfügbar ist.

Generell kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die medizinischen und ärztlichen Standards in Staaten in dementsprechenden Zeiträumen verbessern. Fest steht, dass sich die Standards der medizinischen und ärztlichen Versorgungslage in Ihrer Heimat seit Ihrer Ausreise verbessert haben und sich überdies auch das medizinische und ärztliche Wissen in Zukunft weiterhin in allen Staaten, auch in Georgien, verbessern wird.

Des Weiteren wird angeführt, dass die medizinische Versorgung und die Behandlungsmöglichkeiten vor allem in den städtischen Zentren, etwa in der Hauptstadt Tiflis und den Städten Kutaissi und Batumi hervorgehoben werden. Sie haben bis zur Ihrer Ausreise in Ihrer Heimatstadt XXXX gelebt. Es leben weiterhin Ihre Eltern, Ihre beiden Schwestern und Ihr Bruder in XXXX bzw. in dessen näherer Umgebung.

XXXX selbst ist von der Stadt Tiflis knapp 65 Kilometer und ungefähr zweiundsiebzig Fahrminuten mit dem Auto entfernt. Im Falle Ihrer Rückkehr ist es Ihnen zumutbar zwischen XXXX und Tiflis hin und her zu pendeln.

Neben der verfügbaren medizinischen und ärztlichen Versorgung in Ihrem Herkunftsstaat wurde zudem die generelle Situation im Falle Ihrer Rückkehr geprüft und folgendes festgestellt:

Sie haben die Grundschule in Georgien besucht und verfügen über einen Pflichtschulabschluss. Sie beherrschen nach wie vor Ihre Muttersprache, sodass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Ihrer Heimat an keiner Sprachbarriere scheitern wird. Nebenbei beherrschen Sie auch noch sehr gut Russisch und beherrschen die deutsche Sprache auf dem Niveau A2.

Sie selbst sind im arbeitsfähigen Alter und arbeitswillig. Sie verfügen über eine mehrjährige Berufserfahrung als Gärtner. Sie sind körperlich belastbar und verfügen über handwerkliches Geschick. So haben Sie bereits Tätigkeiten ausgeübt, bei denen Sie Pflastersteine verlegt haben und kennen sich im Bereich Innenraumrenovierung aus. Sie selbst würden zudem jede Arbeit annehmen und verrichten, die Ihnen angeboten wird. Es ist Ihnen zumutbar im Falle Ihrer Rückkehr einer beruflichen Tätigkeit, auch Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsjobs, nachzugehen, um ein selbstständiges Einkommen zu erwirtschaften. Sie können im Falle Ihrer Rückkehr auf Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit zurückgreifen.

Zudem verfügen Sie über Familienangehörige in Gestalt Ihrer Eltern, Ihrer beiden Schwestern und Ihrem Bruder in Georgien. Sie haben zu allen Ihren Angehörigen ein normales Verhältnis und stehen mit Ihren Familienangehörigen nach wie vor in telefonischen Kontakt. Ihre Familienangehörigen sind in der Lage deren Lebensunterhalt in Georgien zu bestreiten und leben von deren eigenen Landwirtschaft. Ihre Familie besitzt ein Haus in XXXX, in welchem Sie auch lebt. Sie verfügen somit im Falle Ihrer Rückkehr über eine Unterkunftsmöglichkeit, jedenfalls solange bis Sie in der Lage sind eine eigene Unterkunft zu beziehen. Zudem können Sie sich im Falle Ihrer Rückkehr auf die Selbsterhaltungsfähigkeit Ihrer Familie zurückgreifen, jedenfalls solange bis Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ein eigenes Einkommen erwirtschaften.

Zusammengefasst verfügen Sie im Falle Ihre Rückkehr über eine Unterkunft und es ist definitiv davon auszugehen, dass Sie Ihre Familienangehörigen solange finanziell unterstützen werden, bis Sie selbst wieder ein eigenes Einkommen erwirtschaften.

Überdies haben Sie angeführt in Österreich bisher von Freuden finanziell unterstützt worden zu sein. Im Falle Ihrer Rückkehr können Ihnen diese Freunde ebenfalls Geld in Ihre Heimat überweisen um Sie im Bedarfsfall finanziell zu unterstützen.

Im Falle Ihrer Rückkehr ist es Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin zudem möglich, falls notwendig Geld zu überweisen und sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.

Trotz der gegen Ihre Person erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot ist ein weiterer Fortbestand Ihrer sozialen Kontakte (Lebensgefährtin, deren Sohn und Ihrer Freunde) gewährleistet. Ihre Lebensgefährtin kann Sie mit Ihrem Sohn in regelmäßigen Abständen in Ihrer Heimat besuchen kommen. Die Flugzeit von Wien nach Tiflis per Direktflug beträgt ungefähr dreieinhalb Stunden mit einem Zwischenstopp ein paar Stunden mehr. Tickets sind bereits ab ungefähr 300 Euro erschwinglich.

Zudem ist es in der heutigen Zeit ebenfalls möglich über die sozialen Medien und elektronische Kommunikation ohne großen Aufwand in regelmäßigen Kontakt zu bleiben. Es reicht heutzutage aus über Internet und ein Smartphone zu verfügen um schnell, kostengünstig und einfach mit Freunden, Bekannten und Verwandten über Messenger Dienste inklusive Bildübertragung zu kommunizieren. Es ist Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin sowie Freunden somit auch möglich sich virtuell zu sehen.

Zudem bieten Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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