Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W226 2122994-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, Zl. 1032831305-181120971, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , StA.
Tadschikistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Tadschikistans, reiste am 13.10.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer schilderte, am 15.12.2013 von seiner Heimatstadt XXXX illegal in einem LKW nach XXXX gereist zu sein. Dort sei er bis 09.10.2014 bei Verwandten geblieben und sei dann auf unbekanntem Wege in einem LKW bis Österreich gekommen. Im Herkunftsstaat habe er noch seine Ehefrau und drei Töchter, weiters seine Eltern, eine Schwester und vier Brüder.
Der Fluchtgrund wurde im Zuge der Erstbefragung dahingehend geschildert, dass am XXXX drei Schwager vom heutigen XXXX ihm sein Auto zwangsweise weggenommen hätten. Sie hätten zuerst sein Auto kaufen wollen, er habe es ihnen deshalb gegeben. Einer von diesen Schwagern des Präsidenten hätte dann an einem näher genannten Zeitpunkt drei Männer zu ihm geschickt und hätte XXXX vom BF gefordert. Dies würde bedeuten, er habe kein Geld gehabt und auch kein Auto mehr. Einer von diesen drei geschickten Männern habe ihn mit dem Messer gestochen und die anderen beiden hätten ihn dabei geschlagen.
Er sei dann auch bei der Polizei gewesen, doch die Polizei habe gesagt, dass sie nicht helfen könnte. Aus Angst um sein Leben habe er deshalb Tadschikistan verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.
Am 16.06.2015 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Familie befragt, schilderte der BF, dass sich die Frau und die Kinder jetzt in XXXX befinden würden, er hätte gern die Familie bei sich hier in Österreich.
Verkürzt wiedergegeben schilderte der BF erneut, dass er Autohändler in seiner Heimatstadt gewesen sei, er habe Autos aus XXXX geholt und dann in Tadschikistan verkauft. Sein tadschikischer Reisepass sei in XXXX geblieben, ebenso sein Führerschein. Er habe in der Heimat einem Schwager des XXXX ein Auto gegeben und hätte ihm dieser dafür Geld zahlen müssen, das habe der Schwager des XXXX aber nicht gemacht. Er habe nach seinem Geld verlangt, es sei ihm nichts gegeben worden, dann sei es zu einer Schlägerei gekommen. Zwei Monate lang habe er um sein Geld gebeten, er habe sich mit dem Schwager des XXXX geschlagen. Im November 2013 seien drei Männer zu ihm gekommen und hätten ihn auf der Straße brutal geschlagen und auch mit einem Messer gestochen. Er sei dann 21 Tage im Krankenhaus gewesen und sei dort auch von der Polizei befragt worden, er habe gesagt, dass Leute des Schwagers des XXXX ihn geschlagen hätten. Ein Polizist hätte dann gesagt, dass er gegen den Auftraggeber dieser drei Männer nichts unternehmen könne, denn dieser sei der Schwager des XXXX . Der BF solle die Sache vergessen und habe der BF gesagt, dass es um viel Geld gehe. Die Männer, die ihn zusammen geschlagen hätten, hätten gesagt, dass sie vom Schwager des XXXX seien und sie hätten ihn gefragt, warum er diesen beschimpft habe. Die Männer hätten außerdem gesagt, dass der Schwager des XXXX den Kaufpreis nicht bezahle und wenn sie wollen, dann müsste der BF selbst XXXX zahlen. Auf die Frage, ob es denn keine Bestätigung vom Krankenhaus gäbe, dass der BF dort gelegen sei, vermeinte der BF, dass er diese Unterlagen besorgen werde, der Bruder werde das für ihn besorgen. Der Bruder des BF habe in einem großen Autosalon gearbeitet, er habe das gekaufte Auto seinem Bruder gegeben, der Schwager des XXXX habe das Auto gesehen und habe es kaufen wollen. Er habe das bei der Polizei auch zur Anzeige bringen wollen, aber die Polizei habe diese Anzeige nicht angenommen. Er habe dem Polizisten XXXX auf dessen Aufforderung gegeben, woraufhin dieser dann gesagt habe, dass ihn der Schwager des XXXX auch ins Gefängnis bringen wolle. Sein Bruder werde nicht gegen den Schwager des XXXX aussagen, deshalb müsse der auch nicht aus der Heimat fliehen. Sonst habe er keinerlei Probleme in der Heimat gehabt.
Inzwischen habe ihn der Schwager des XXXX angezeigt, die Polizei komme deshalb immer auch zu ihm, um zu fragen, wo er sich befinde. Im Fall der Rückkehr werde er entweder umgebracht oder er komme ins Gefängnis.
Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, dabei wurde um Überprüfung gebeten, ob es den namentlich genannten Gefährder überhaupt gäbe, ob dieser ein Schwager des XXXX Tadschikistans sei.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation lautet im Wesentlichen, dass die genannte Person tatsächlich ein Schwager des derzeitigen Präsidenten sei.
Der Name des namentlich genannten Polizisten, der die Anzeige im Krankenhaus aufgenommen bzw. nicht aufgenommen haben soll, sei zudem der Name des Sohnes des außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafters der Republik von Tadschikistan in XXXX . Dieser sei im September XXXX am Flughafen von XXXX wegen Drogenbesitzes festgenommen worden.
Mit Bescheid vom 17.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des BF über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel gezogen.
Der BF wurde durch das erkennende Gericht in weiterer Folge am 01.12.2016 und am 09.11.2017 in einer fortgesetzten Beschwerdeverhandlung einvernommen.
Nachdem dieser am 01.12.2016 mehrere angebliche Vorladungen aus Tadschikistan zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hatte, wurden diese Dokumente in weiterer Folge an das Bundeskriminalamt zwecks urkundentechnischer Untersuchung übermittelt.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde zudem ein Zeuge über die angebliche exilpolitische Tätigkeit des BF einvernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 18.12.2017, Zl. W226 2122994-1/30E die Beschwerde vollinhaltlich ab. Dies mit folgender Begründung:
"1. Feststellungen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tadschikistans. Er stellte am 13.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Gattin und die gemeinsamen Kinder leben weiterhin ebenso wie zahlreiche nähere Verwandte im Herkunftsstaat.
1.1.3. Gesundheitszustand:
Der BF hat keinerlei schwerwiegende gesundheitliche Probleme geltend gemacht.
1.1.4. Integrationsbemühungen:
Der BF schildert in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016, dass er einen Deutschkurs begonnen habe.
Die beschwerdeführende Partei bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (aktuelle Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem).
Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Herkunftsstaat von politischen Parteien/Polizisten/Regierungskräften bedroht oder verfolgt worden ist, sei es wegen des angeblichen Autoverkaufs oder aus anderen Gründen. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei einmal von Männern eines Schwagers des XXXX geschlagen und mit einem Messer verletzt wurde.
Warum die beschwerdeführende Partei schließlich im Jahr 2014 ausgereist ist, lässt sich nicht feststellen.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.4. Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführende Partei in Österreich vorliegt.
.............
o 3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführende Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen, weiters wurden Dokumente im Beschwerdeverfahren vorgelegt, nämlich ein Inlandspass und ein Führerschein.
Das Datum der Antragstellung und Ausführung zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zur Herkunft in Tadschikistan, zum dortigen Lebensunterhalt und zu den dort verbliebenen Familienmitgliedern gründen sich auf den Angaben der beschwerdeführende Partei im Verfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf den Angaben im Laufe des Verfahrens.
Feststellungen zum Deutschkursbesuch und zu den- fehlenden-Integrationsbemühungen gründen sich auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
3.3. Das angeblich fluchtauslösende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist inkonsistent, widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar und kann daher weder geglaubt noch einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.
Die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung haben den Eindruck der belangten Behörde, dass das Vorbringen völlig unglaubwürdig ist, auch beim erkennenden Gericht bestätigt, ja sogar verstärkt. Die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers ergab, dass dieser bereits zu ganz einfachen Themen, wie zum Aufenthalt seiner engeren Familie, quer durch das Verfahren offensichtlich wahrheitswidrige Angaben tätigt.
So schilderte er beispielsweise im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016, dass seine Frau und die Kinder bei seiner Mutter leben würden, eigentlich seien sie nur auf Besuch bei der Mutter, leben würden sie immer noch in der Hauptstadt XXXX . Der Beschwerdeführer vermeinte, dass die Frau und die Kinder ebenso wie er in XXXX aufhältig gewesen seien, die Frau sei mit den Kindern erst nach seiner Ausreise nach Österreich wieder mach Tadschikistan zurückgekehrt, etwa drei Monate nach seiner Ausreise nach Österreich sei sie aus XXXX mit den Kindern in die Heimat zurückgekehrt. Davor hätten sie 9-10 Monate gemeinsam in XXXX gelebt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt seiner Frau und der Kinder im Zuge der Erstbefragung noch mit Duschanbe angegeben hat, obwohl diese zu dieser Zeit in XXXX aufhältig gewesen sein müssten. Auch im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.06.2015 schildert der BF ganz eindeutig auf die Frage, wo sich die Frau und die Kinder jetzt befinden, dass diese sich in XXXX aufhalten, er hätte gerne die Familie bei sich hier in Österreich (AS 67).
Da der BF aber wie dargestellt im Oktober 2014 nach Österreich gelangt ist, können diese nicht wie behauptet drei Monate nach seiner Ausreise nach Österreich wieder nach Tadschikistan zurückgekehrt sein (somit im Jänner 2015), da der BF im Juni 2015 deren Aufenthalt immer noch mit XXXX angibt und nicht einmal behauptet, dass diese in absehbarer Zeit aus XXXX nach Tadschikistan zurückkehren würden. Auf diesbezüglichen Vorhalt vermeint der BF einzig lapidar, dass diese "halt 8 Monate dort waren" bzw. dass er nicht genau sagen könne, wann und aus welchem Grund die Frau überhaupt mit den Kindern wieder nach XXXX zurückgekehrt sei.
Auffallend ist weiters, dass der BF die vor der Behörde angekündigte Bestätigung aus einem Krankenhaus in seiner Heimatstadt niemals vorgelegt hat, weil angeblich der Bruder eine solche Krankenhausbestätigung nicht bekommen soll. Während er in seiner Beschwerde noch ausgeführt hat, dass beim Krankenhaus die Herausgabe dieser Unterlagen schlichtweg verweigert würde, hat der BF dies in seiner persönlichen Schilderung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2016 nicht geschildert, sondern einzig ausgeführt, dass dieser es versuche, aber noch nichts bekommen habe.
Warum der eigene Bruder jedoch nicht einfach mit einer Vollmacht ausgestattet, sich um eine Krankenhausbestätigung bemühen sollte, worin ja einzig der Zeitpunkt und der Grund des Aufenthaltes dargelegt wird bzw. warum der BF nach einem angeblichen längeren Krankenhausaufenthalt ein solches Schreiben des Krankenhauses, welches ja die Dauer der Behandlung und den Grund des Aufenthaltes irgendwo dokumentiert haben muss, nicht bei sich zu Hause haben sollte, dies ist dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar.
Dass der BF im Zuge der Beschwerde noch ausgeführt hat, dass der Reisepass "leider verloren gegangen sei", deshalb nicht geschickt werden könne, wohingegen er im Zuge der Beschwerdeverhandlung dieses Dokument doch vorlegen konnte, bleibt nur zu erwähnen.
Wie dargestellt, gründet der BF seine angeblichen Probleme in Tadschikistan und auch das angebliche Interesse an seiner Person wegen eines angeblichen exilpolitischen Vorgehens damit, dass seine nächsten Angehörigen mehrere Ladungen bekommen hätten. Weil er hier in Österreich bei einer Oppositionsgruppe teilgenommen hätte, seien Ladungen den Eltern zugeschickt worden.
Wie dargestellt, veranlasste das erkennende Gericht eine Untersuchung durch das Bundeskriminalamt, wobei in Ermangelung von vergleichbaren Dokumenten eine spezifische Beurteilung nicht vorgenommen werden konnte. Dennoch konnte durch das Bundeskriminalamt festgestellt werden, dass es in Zusammenhang mit den Vorladungen zu einem massiven Widerspruch gekommen ist, der sich durch eine kriminaltechnische Untersuchung ergeben hat. Der BF hat nämlich mehrere Vorladungen vorgelegt, einerseits eine Vorladung vom XXXX , seine eigene Person betreffend und zwei weitere Ladungen, angeblich seine Eltern betreffend, angeblich Ladungen wegen einer Befragung zur exilpolitischen Tätigkeit des BF.
Nach Übersetzung und kriminaltechnischer Untersuchung steht fest, dass seltsamerweise die für den XXXX vorgesehene Ladung und die für den XXXX vorgesehenen Ladungen ursprünglich auf demselben Blatt Papier mit einem Laserdrucker bedruckt und anschließend auseinander gerissen wurden. Seitens der Kriminaltechnik wurden wegen der Fakten der zeitlichen Divergenz der Ausstellung und der Divergenz der Vorladungsnummern starke Bedenken zur Authentizität geltend gemacht. Auch für das erkennende Gericht ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum ein und derselbe Beamte auf ein und demselben Blatt Papier Ladungen im XXXX und XXXX verfassen sollte, würde dies doch bedeuten, dass die einer Ladung vom XXXX nächstfolgende Ladung des einschreitenden Beamten erst im XXXX erfolgt, was angesichts des vollkommen unterschiedlichen Vorgangs (einerseits angebliche Anzeige durch den Schwager des XXXX ; andererseits Einvernahme der Eltern wegen angeblicher exilpolitischer Tätigkeit) keinesfalls nachvollziehbar ist.
Bei den vorgelegten angelblichen Ladungen handelt es sich darüber hinaus um offensichtlich mit einem Laserdrucker bedrucktes Papier, welches schließlich auseinander gerissen wurde. Die personenbezogenen Daten sind ausschließlich handschriftlich angebracht, sodass im Ergebnis jede Person, die über einen vergleichbaren Stempel verfügt, nach eigenem Gutdenken vergleichbare "Ladungen" erstellen können müsste. Angesichts der in den Länderfeststellungen beschriebenen Korruption im Herkunftsstaat erscheint es dem erkennenden Gericht nicht unwahrscheinlich, dass irgendein Bekannter des BF über einen vergleichbaren Stempel verfügt bzw. dass vergleichbare Unterlagen leicht verfügbar sind, der Gesamteindruck ist jedenfalls der, dass hier offensichtlich Dokumente, die gar nicht von Behörden stammen, im gegenständlichen Asylverfahren vorgelegt wurden.
Der BF konnte zu diesen Vorhaltungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 auch nichts Erhellendes vorbringen. Auf Vorhalt, warum eine Ladung an ihn aus XXXX und die vom XXXX stammende Ladung an seine Mutter auf demselben Blatt Papier geschrieben und dann abgerissen worden sei, konnte dieser einzig angeben, dass diese Ladungen gemeinsam, also gleichzeitig am selben Tag zu seiner Familie gebracht worden seien. Auch diese Argumentation erscheint dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, liegen doch zwischen den beiden Ladungen annähernd zwei Jahre, sodass nicht erklärbar ist, warum und wann im XXXX die mit XXXX datierte Ladung an die Eltern des BF überbracht worden sein sollten.
Unerklärlich ist auch geblieben, warum diese angeblich aus XXXX und XXXX stammenden Dokumente, die ja irgendwann zugestellt worden sein müssen, erst irgendwann im Jahr 2016 von seiner Familie übermittelt werden sollten. Warum der BF erst 5 Monate nach Kenntnis von der Existenz dieser Unterlagen diese dann auf dem Postweg von seinem Bruder geschickt bekommen haben sollte, dies alles ist nicht erklärbar und offensichtlich ein Hinweis darauf, dass in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt die Familie jemals vergleichbare Dokumente bekommen hat, andernfalls diese doch wohl früher übermittelt worden wären.
Nachdem der BF die Behauptung aufstellte, dass angeblich im Zusammenhang mit den Ladungen seine Eltern auch beschimpft und bedroht worden seien, wurde diesem darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 die Frage gestellt, ob denn seine Gattin nach der Rückkehr aus XXXX keine vergleichbaren Probleme mit den Behörden hätte, dass nämlich der eigene Mann exilpolitisch tätig sei. Die diesbezügliche Antwort des BF lautete, dass die Gattin schon vergleichbare Probleme hätte, nunmehr hätte sie jedoch die Adresse gewechselt und diese sei der Behörde nicht bekannt.
Nach allgemeinen Fragen zu seinen Kindern, wobei der BF schilderte, dass beispielsweise seine älteste Tochter in die Schule geht, wurde diesem vorgehalten, dass das Versteck der Gattin nicht ganz unbekannt sein könne, da bei einem Schulbesuch der eigenen Tochter die Wohnadresse bei der Schule und damit auch bei den Behörden wohl nicht ganz unbekannt sein würde. Darauf konnte der BF keine Erklärung abgeben und vermeinte einzig, dass die Gattin für sich und die Kinder schon einen Reisepass ausgestellt bekommen habe und diese würden bald nach Österreich nachkommen.
Auch aus diesen Aussagen, aus denen sich einzig ableiten lässt, dass die Gattin im Besitz eines gültigen Auslandspasses ist, lässt sich eine politische Verfolgung naher Angehöriger keinesfalls ableiten, die Gesamtangaben des BF sind auch diesbezüglich höchst widersprüchlich und offensichtlich nicht wahr.
Auffallend ist zuletzt zum persönlichen Wahrheitsgehalt der Angaben des BF, dass dieser auf die Frage, ob er einen Auslands- und einen Inlandspass oder beide oder gar keinen gehabt hätte, quer durch das Verfahren völlig unterschiedliche Angaben tätigt. Einmal will er "niemals einen Auslandspass besessen haben", nach Rückübersetzung will er doch einen Auslandspass besessen haben, dieser soll beim Bruder geblieben sein, etc.
Es bleibt somit die Tatsache, dass der BF nach eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016 an einer exilpolitischen Versammlung teilgenommen haben will. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016 konnte er diesbezüglich einzig ausführen, dass er bei einer Veranstaltung gewesen sei, wo der namentlich genannte Zeuge der Organisator gewesen sei. Er selbst möge das system des derzeitigen Präsidenten nicht, er wolle die Freiheit, deshalb habe er an dieser Veranstaltung teilgenommen.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde der BF befragt, von welcher konkreten Gruppierung er da spreche und bei welcher Veranstaltung er konkret dabei gewesen sei.
Die diesbezüglichen Antworten des BF lauteten, dass diese Gruppe " XXXX " heiße, zum Ort der Sitzung vermeinte der BF nach Lektüre eines mitgebrachten Zettels, dass dies in der " XXXX im 3. XXXX Bezirk" gewesen sei. Auf konkrete Nachfrage, wer sich denn dort konkret getroffen habe, vermeinte der BF bereits, dass er nur zufällig hingegangen sei und "mit denen nichts zu tun habe". Ein Bekannter habe ihm davon erzählt, er sei deshalb mit dem Bekannten mitgegangen, sei aber selbst nicht Mitglied der Gruppierung gewesen.
Unabhängig davon, dass der BF im Zuge dieser Einvernahme überhaupt keine vernünftigen Angaben bzw. sogar nur falsche Angaben zum Organisator dieser Versammlung tätigen konnte, fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer bei dem eigenen Rechtsberater im Zuge der Einbringung der Beschwerde - diese datiert ja mit 04.03.2016 - mit keinem Wort erwähnt hat, dass im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung seine Familie bereits Ladungen bekommen hätte und es deshalb massive Probleme geben würde. Warum dies nicht geschehen ist, blieb vollkommen unaufgeklärt, sodass auch diesbezüglich weitreichende Zweifel am Wahrheitsgehalt bestehen.
Dass das Interesse des BF an der exilpolitischen Tätigkeit irgendwelcher tadschikischer Gruppierungen nicht sehr ausgeprägt sein kann und er allenfalls zufällig an irgendeiner Veranstaltung mit einem Freund vorbeispaziert sein dürfte, ergibt sich bereits aus der folgenden Einvernahme des Zeugen des BF am 09.11.2017. Der BF schildert auf konkrete Befragung, dass er den Organisator und nunmehrigen Zeugen für seine angeblich eigene exilpolitische Tätigkeit am XXXX das erste Mal gesehen habe, seit diesem Zeitpunkt bis zur Beschwerdeverhandlung am 09.11.2017, somit über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren, kann der BF jedoch einzig ein einmaliges Treffen mit dem Zeugen nennen, er will sich mit ihm bei Mc Donalds getroffen haben und dies nur für die Dauer von 10 Minuten, der eigene Rechtsvertreter hätte ihm gesagt, er solle sich mit dem Zeugen treffen.
Bereits aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der BF zu keinem Zeitpunkt irgendeinen persönlichen Kontakt, abgesehen von einem zehnminütigen Treffen auf Veranlassung des Rechtsvertreters in einer XXXX mit dem Zeugen hatte, keine mit Vernunft begabte Person kann auch nur ansatzweise daraus ableiten, dass der BF mit einem Mitglied einer exilpolitischen Tätigkeit in Kontakt stünde bzw. dessen Ansichten teilen würde.
Der BF selbst musste im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 eingestehen, dass der namhaft gemachte Zeuge auch gar nicht der XXXX angehört, sondern Mitglied der XXXX ist, wobei er auch auf konkrete Nachfrage keine genaueren Details nennen konnte, sodass in Summe eine völlige Unkenntnis des BF über exilpolitische Gruppierungen und deren Ideologie ableitbar ist.
Aus der durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen ergibt sich wiederum, dass dieser vor der Veranstaltung vom XXXX und nachher mit Ausnahme einer kurzen Kontaktierung in einem XXXX keinerlei Kontakt mit dem BF mehr hatte. Der Zeuge weiß nicht, aus welchen Gründen der BF überhaupt im Bundesgebiet aufhältig ist, warum dieser Tadschikistan verlassen hätte, will ihn nie danach gefragt und der BF soll auch nie drüber berichtet haben. Der namhaft gemachte Zeuge bestätigt, dass er keinesfalls wie noch in der Verhandlung vom 01.12.2016 durch den BF behauptet, Vertreter der XXXX sein soll, da müsse dem BF nach Ansicht des Zeugen "ein Fehler unterlaufen sein".
Darüber hinaus kann der Zeuge zur Person des BF nur ausführen, dass er keinerlei Information über dessen politischen Tätigkeiten habe. Nach eingesehenen Fotos von dieser genannten Veranstaltung vor der OSZE ist einzig erkennbar, dass mehrere Demonstrationsteilnehmer Fotos von verfolgten Personen vor das Gesicht halten, damit die eigenen Gesichtszüge nicht erkennbar sind. Der BF selbst ist zudem auf keinem der Fotos zu erkennen, wobei der Zeuge sogar ausführt, dass darum gebeten wurde, keine Fotos zu machen. Auch der Zeuge schildert im Ergebnis, dass einzig Personen dann Probleme bekommen, wenn ihre Identität erkennbar ist, wenn es irgendeinen Bezug zu einem politischen Vorleben in Tadschikistan gibt, dann könnte es allenfalls Probleme im Zuge der Rückkehr nach Tadschikistan geben.
Während der Zeuge abschließend gefragt wurde, warum der Beschwerdeführer selbst ursprünglich davon gesprochen hat, dass er bei der europäischen Organisation XXXX demonstriert hätte, klärte der Zeuge dieses Missverständnis dahingehend auf, dass 3 in seiner Sprache auch C heiße, der BF habe somit offensichtlich schon die Veranstaltung am Heldenplatz gemeint, statt OSCE von XXXX gesprochen.
Nach diesem durchgeführten Verfahren, nach zeugenschaftlicher Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen ergibt sich, dass der BF keinesfalls die von ihm geschilderte exilpolitische Tätigkeit entfaltet hat, dieser ist vielmehr offensichtlich ganz bewusst zu einer Veranstaltung, die unter tadschikischen Staatsbürgern bekannt ist, hingegangen, hat diese Veranstaltung abseits beobachtet, um diese dann durch Namhaftmachen eines Organisators für das eigene Asylverfahren verwenden zu können. Dass der Beschwerdeführer selbst bei der Veranstaltung irgendeine Funktion gehabt hätte, hat sich nicht ergeben, es ist nicht einmal feststellbar, dass der BF nur ansatzweise in der Nähe der Organisatoren hätte angetroffen werden können. Keinesfalls kann festgestellt werden, dass der BF im Zuge dieses Besuchs bei einer Veranstaltung einer exilpolitischen Organisationen sein Gesicht zu erkennen gegeben hätte, dass irgendjemand diese Versammlung fotografiert hätte und dass in weiterer Folge der Name des BF allfälligen tadschikischen Behörden bekannt geworden wäre. Die vom BF in diesem Zusammenhang wohlvorbereitete Vorlage von angeblichen Ladungen erwies sich als offensichtlich konstruiert und die Dokumente als offensichtlich selbst angefertigt und somit verfälscht.
Sofern der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 sich auch noch in die Behauptung versteigt, er hätte nunmehr den Vizepräsidenten der Partei der Islamischen Wiedergeburt kennengelernt, ist auszuführen, dass es sich in Wirklichkeit einerseits um Behauptungen handelt, andererseits reduzieren sich diese beschriebenen Kontakte auf ein einmaliges Treffen für wenige Minuten, etwa am "Bahnhof XXXX , wobei der BF einzig eine "ältere Person" begleitet haben will, die diese andere Person dann am Bahnhof Meidling getroffen hätte. Gleiches gilt für eine angebliche weitere Teilnahme an einer Veranstaltung, wie der BF nach Befragung durch seinen Rechtsvertreter behauptet. Auf nähere Nachfrage des Richters ergibt sich nämlich, dass der BF erneut einen "älteren Freund begleitet" haben will, dieser soll einen Journalisten am Flughafen abgeholt haben und dieser soll zu einer Veranstaltung bei der OSZE gegangen sein, wobei der BF nicht weiß, um was es bei dieser Sitzung überhaupt gegangen sein soll ("Es ging um Journalisten, genaueres weiß ich nicht"). Der angebliche Journalist soll von Schweden kommend nach Österreich gekommen sein, näheres kann der BF auch dazu nicht nennen.
In Summe erweist sich somit, dass der BF ganz offensichtlich erkannt hat, dass das ursprüngliche Vorbringen nicht geglaubt wird und auch erkannt wird, dass die von ihm vorgelegten angeblichen Ladungen Fälschungen sind. Offensichtlich aus diesem Grund hat der BF in weiterer Folge versucht, durch den Anschein der Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten irgendwelcher Auslandsorganisationen das Asylverfahren zu beeinflussen, wobei jedoch wie dargestellt der BF sogar den Organisator der Veranstaltungen völlig falsch beschrieben hat, verwechselte er ja doch offensichtlich die XXXX mit der XXXX . Warum der BF angesichts seines unpolitischen Vorlebens sich zudem gerade für diese Parteien interessieren sollte, dies konnte dieser im Verfahren nicht glaubhaft machen und auch nicht erklären, auch der einvernommene Zeuge hat offensichtlich mit dem BF überhaupt niemals näheren Kontakt gehabt und kann zu dessen eigenen politischen Ausrichtungen überhaupt keine Stellungnahme abgeben.
Zur gesundheitlichen Situation hat sich wie dargestellt keinerlei Verschlechterung ergeben, noch am 09.11.2017 vermeint der BF einzig, gesund zu sein, er wolle einzig den Blutdruck beim Arzt überprüfen lassen. Sonst würde er gerne arbeiten, dürfe es aber nicht und lebe weiter von Grundversorgung. Familiäre Bindungen etc. wurden zu keinem Zeitpunkt vorgetragen."
Am 02.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Auf die Frage, ob er Österreich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens verlassen habe, verneinte der Beschwerdeführer dies. Er stelle den neuerlichen Asylantrag deshalb, weil "islamische oppositionelle tadschikische Politiker im Jänner 2018 auf Besuch in Österreich waren". Er sei auch dazu eingeladen gewesen und sie hätten sich in 1120 Wien getroffen. Dabei seien auch Fotos von diesem Treffen angefertigt worden. Er sei auf einem dieser Fotos mit einem namentlich genannten Oppositionsführer abgebildet. Irgendwie seien diese Fotos nach Tadschikistan gelangt und dies habe zu großen Problemen geführt. Seine Mutter sei in weiterer Folge vorgeladen und verhört worden. Die Mutter habe ihn kontaktiert und ihm Vorwürfe gemacht, warum er sich mit diesen Personen getroffen und abgegeben habe. Die Mutter sei nochmals mehrmals vorgeladen worden und es sei ihr mitgeteilt worden, dass der BF sich stellen soll. Die Mutter habe ihn gewarnt, dass er im Fall der Rückkehr nunmehr eingesperrt werde. Der BF führte aus, dass er seine Mutter ersuchen werde, dass sie ihm die Ladungen schicke, dass sie zum Verhör geholt worden sei. Dies sei dann auch der Beweis dafür, dass der BF eingesperrt werde (AS 9).
Am 30.05.2018 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei legt er Fotos vor, auf denen er mit dem Vorsitzenden der islamischen Partei abgebildet ist und führte der BF aus, dass diese Fotos "irgendwie nach Tadschikistan gelangt" seien. Seine Mutter sei zur Polizei geladen und verhört worden. Diese Fotos seien im Jänner 2018 in Wien im XXXX gemacht worden.
Der Nachname der Person, bei welcher dieses Treffen stattgefunden habe, sei dem BF unbekannt, diese Person, in dessen Haus das Treffen gewesen sei, sei auch beim Treffen dabei gewesen.
Auf die Frage, ob er die Leute bei diesem Treffen schon vorher gekannt habe, vermeinte der BF, dass er "manche gekannt habe, manche nicht." Wann genau das Treffen stattgefunden habe, könne der BF nicht mehr genau sagen, es sei irgendwann im Jänner 2018 gewesen. Es seien mehrere Leute dort gewesen, von denen, die er kenne, kenne er großteils nur die Vornamen, nicht aber die Nachnamen. Das Treffen habe eine Stunde gedauert. Seit dem Jahr 2015 sei er schon bei sehr vielen, nämlich ca. 30 bis 40 solcher Treffen dabei gewesen. Der Grund sei gewesen, dass der Anführer der XXXX in Wien gewesen sei. Ob dieser schon öfters hier gewesen sei, das wisse er nicht. Bei den Treffen seien viele Mitglieder der XXXX auch von anderen Ländern anwesend gewesen. Insgesamt seien ca. 30 Leute anwesend gewesen. In welchem Zeitraum der genannte Anführer der XXXX überhaupt in Österreich gewesen sei, das wisse der BF nicht, der Oppositionsführer habe über Tadschikistan und über die Demokratie gesprochen. Dann hätten sie Fotos gemacht.
Der BF schilderte auf konkrete Aufforderung, dass er am 10. März 2018 mit seinem Bruder telefoniert habe. Dieser habe ihm erzählt, dass die Fotos in Tadschikistan seien und dass die Mutter drei Vorladungen zur Polizei bekommen habe. Die Mutter sei drei Mal verhört worden. Wann diese drei Verhöre der Mutter gewesen seien, das wisse er nicht, im März, genau wisse er es aber nicht. Der Bruder habe ihm davon erzählt, der Bruder habe den BF angerufen. Auf Vorhalt, warum die Mutter nicht gleich Kontakt mit ihm aufgenommen habe, als sie die Ladungen erhalten habe, meinte der BF, dass er selbst die Mutter immer anrufe. Das Ganze sei im März passiert und im März habe ihn der Bruder angerufen. Auf die Frage, ob er nach den Verhören nicht mit der Mutter gesprochen habe, vermeinte der BF, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, ob es ihn denn nicht interessiere, was die Polizei von der Mutter wissen wolle, vermeinte der BF, dass der Bruder ihn anrufe. Der Bruder habe nur gesagt, dass der Mutter gesagt worden sei, dass der BF sich stellen soll und ins Gefängnis komme. In Wien gebe es Leute, die für die tadschikische Regierung arbeiten. Vielleicht hätten diese Leute das gemacht. Es gäbe eine tadschikische Botschaft in Wien, Leute gehen oft zur Botschaft und vielleicht hätten die etwas herumerzählt.
Auf Vorhalt, dass der BF bei der Erstbefragung noch angeführt habe, er werde sich die Vorladungen an die Mutter schicken lassen, vermeinte der BF, dass dies "noch einen Monat dauern" werde, er brauche noch einen Monat. Dem BF wurde vorgehalten, dass er bis jetzt nicht mit der eigenen Mutter gesprochen habe und wurde er gefragt, wem er denn gesagt habe, dass er die Vorladungen brauche.
Die Antwort des BF lautete, dass er auf den nächsten Anruf seines Bruders warte. Seit der Erstbefragung habe er nicht mehr mit seinem Bruder gesprochen. Der Bruder habe Angst und nehme das Handy von Bekannten oder Freunden und rufe ihn erst dann an. Auf Vorhalt seines negativen Ausgangs des ersten Asylverfahrens meinte der BF, dass er mit der Politik nichts zu tun gehabt habe, er sei gegen das Regime. In Österreich lebe er sehr ruhig, sei glücklich hier und im Fall der Rückkehr komme er ins Gefängnis. Beruflich sei er nie tätig gewesen, er bekomme Unterstützung von der Caritas.
Vorgelegt wurde ein Foto, das den BF und den behaupteten Oppositionsführer in einer ca. siebenköpfigen Gruppe von Personen in einem Garten eines Hauses zeigt. Diese Fotos wurden auch in anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, zuletzt etwa im Verfahren W226 2000147-3, vorgebracht.
Am 05.06.2018 übermittelte der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung einen Vordruck des "Chairman" der XXXX , in welchem bestätigt wird, dass der BF an einem Treffen in Wien teilgenommen hat und leider die tadschikischen Sicherheitskräfte diese Fotos bekommen hätten. Vorgelegt wurde weiters eine Einstellungsbestätigung, wonach der BF als Hilfsarbeiter eingestellt würde "sobald er entlassen wird und die gewünschte Voraussetzung mitbringt". Diese "Einstellungsbestätigung" eines namentlich genannten Unternehmens - in sprachlicher Hinsicht teilweise sehr unverständlich - wurde vom BF im Rahmen der Einvernahme vom 30.05.2018 nicht erwähnt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es folgte die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG iVm § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist. Die belangte Behörde stellte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tadschikistan. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Entscheidung des BVwG vom 18.12.2017 die Tätigkeiten mit exilpolitischen Gruppierungen offensichtlich konstruiert habe.
Die belangte Behörde verwies auf Teile der Aussagen des BF vom 30.05.2018, wonach er - sinngemäß - konkrete Nachfragen zu Details dieser angeblichen Treffen nur höchst pauschal beantwortet habe.
Die belangte Behörde verwies zudem darauf, dass der BF die angeblichen Beweismittel - angeblich drei Ladungen der Mutter zur Polizei - bis zur Bescheiderlassung nicht vorlegen habe können. Der BF bezwecke somit offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache. Auch bezogen auf die Lage im Herkunftsstaat und bezogen auf die familiäre Situation des BF habe sich keine Neuerung ergeben. Es sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung des BF in Österreich erfolgt sei.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde verweist der BF im Wesentlichen auf das Vorbringen im Folgeantrag. Er fürchte Verfolgung seitens der Behörden Tadschikistans, wie er bereits in der Einvernahme näher ausgeführt und mit Beweismitteln belegt habe. Außerdem habe er in Folge seines langen Aufenthaltes in Österreich "bereits jegliche Bindung zu Tadschikistan verloren", er könne im Fall der Abschiebung deshalb dort keine menschenwürdige Existenz mehr führen.
Erneut verwies der BF darauf, dass er im Fall der Rückkehr verhaftet werde und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein würde. Die Begründung, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten wäre, sei dem Bescheid kaum zu entnehmen. Auch sein Vorbringen, dass er aus Tadschikistan "entwurzelt" sei und jedenfalls in Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, sei nicht begründet. Die Behörde hätte angesichts der eigenen Länderberichte und der Situation in Tadschikistan feststellen müssen, dass ein maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege. Darüber hinaus wurde auf diverse Länderberichte in englischer Sprache verwiesen, ohne konkret darzustellen, inwiefern diese teilweise widergegebenen Berichte mit dem konkreten Beschwerdeverfahren im Zusammenhang stehen. Nach ständiger Judikatur sei zudem auch eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung asylrelevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Von wem konkret diese "private Verfolgung" ausgehen soll, lässt sich nur insofern in der Beschwerde nachvollziehen, als diese ausführt, dass der BF "vor der korrupten tadschikischen Justiz und Polizei keinen Schutz erhalten könnte".
Darüber hinaus führt die Beschwerde aus, dass der BF ausreichend Deutsch spreche, um sich im Alltag verständigen zu können. Er habe sich in Österreich sehr gut eingelebt, sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Warum die Behörde das Gegenteil behauptet, sei nicht nachvollziehbar.
Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.08.2018, Zl. W226 2122994-2/3E als unbegründet ab. Zur auch im gegenständlichen Antrag relevanten Behauptung der Teilnahme an exilpolitischen Treffen wurde dabei wie folgt ausgeführt:
"Sofern der BF im Zuge der neuerlichen Antragstellung auf ein neuerliches Treffen mit einem Vorsitzenden der Partei der islamischen Widergeburt verweist, wobei auch ein Foto angefertigt worden ist, ist erneut auf die bereits mehrfach genannte Entscheidung des BVwG vom 18.12.2017 hinzuweisen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde in dieser Entscheidung umfangreich dargelegt, dass der BF - offensichtlich, weil er erkannt hat, dass das ursprüngliche Vorbringen nicht geglaubt wird - sich am Rande irgendwelcher exilpolitischer Versammlungen aufgehalten hat und dabei absichtlich diverse Fotos von sich anfertigen ließ, um diese dann im Asylverfahren vorlegen zu können. In der umfangreich widergegebenen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 18.12.2017 jedoch umfangreich dargestellt, dass der BF trotz angeblich zahlreicher Teilnahmen an solchen Veranstaltungen ganz grundlegende Unterscheidungen tadschikischer Oppositionsparteien nicht vornehmen konnte, insbesonders hat der BF im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht die Oppositionsgruppe XXXX mit der XXXX verwechselt. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 18.12.2017 aus, dass der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 eingestehen musste, dass der von ihm selbst namhaft gemachte Zeuge gar nicht der XXXX angehört, sondern Mitglied der XXXX ist, wobei der BF bei konkreten Nachfragen überhaupt keine genaueren Details nennen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht ging in dieser Entscheidung somit davon aus, dass beim BF eine völlige Unkenntnis über exilpolitische Gruppierungen und deren Ideologie ableitbar ist. Aus der durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahme des im ersten Asylverfahren namhaft gemachten Oppositionspolitikers ergab sich wiederum - dies wurde umfangreich wiedergegeben - dass der BF offensichtlich bei einer einzigen Veranstaltung am 24.11.2015 Kontakt hatte und dann nur mehr eine kurze Kontaktierung in einem McDonalds erfolge. Der Oppositionspolitiker konnte überhaupt keine Angaben tätigen, aus welchen Gründen der BF überhaupt im Bundesgebiet aufhältig ist, auch der namhaft gemachte Zeuge bestätigte, dass er keinesfalls der XXXX angehöre, da müsse dem BF "ein Fehler unterlaufen sein."
Im ersten Verfahren ging das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass der BF zwar bereits im ersten Verfahren eine Vielzahl von Fotos von exilpolitischen Veranstaltungen vorgelegt hat, er selbst dabei jedoch gar nicht zu sehen ist. Auch die weiteren Angaben des BF über eine angebliche Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen wurden durch das erkennende Gericht dahingehend gewürdigt, dass dieser offensichtlich nur am Rande die Veranstaltungen verfolgt hat, von Demonstrationen bei der Organisation XXXX gesprochen hat, wohingegen offensichtlich die OSCE gemeint war. Wörtlich führt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung aus, dass der BF "keinesfalls die von ihm geschilderte exilpolitische Tätigkeit entfaltet hat", dieser ist vielmehr "offensichtlich ganz bewusst zu einer Veranstaltung... hingegangen, hat diese Veranstaltung abseits beobachtet und diese dann durch Namhaftmachen eines Organisators für das eigene Asylverfahren verwenden zu können". Diesbezüglich wird auf die sehr umfangreiche Beweiswürdigung in der Entscheidung vom 18.12.2017 verwiesen.
Für das gegenständliche Folgeverfahren ergibt sich nunmehr, dass der BF im Wesentlichen erneut ein einstündiges Treffen in einem Hinterhof eines nicht näher beschreibbaren Hauses eines nicht näher beschreibbaren Gastgebers schildert, wobei der BF selbst, aber auch andere Asylwerber, die ursprünglich überhaupt keinen Bezug zu einer politischen Partei geltend machen (etwa der Beschwerdeführer zu W226 2000147-3) offensichtlich kurz anwesend waren und sich mit einem Exilpolitiker in einem Hinterhof haben fotografieren lassen.
Das erkennende Gericht kommt angesichts des Verfahrensgangs und angesichts der Vergleichbarkeit des Vorbringens in anderen Fällen nicht umhin, festzustellen, das offensichtlich vergleichbare Veranstaltungen in irgendwelchen Privatwohnungen und Hinterhöfen, die von dem BF nicht näher beschreibbar sind, von Asylsuchenden aus Tadschikistan dazu benützt werden, bei diesen Veranstaltungen kurz vorbeizuschauen, sich fotografieren zu lassen, um diese Fotos dann zwecks neuerlicher Antragstellung bei der Behörde vorzulegen.
Im gegenständlichen Verfahren hat der BF darüber hinaus bei der Erstbefragung die Behauptung aufgestellt, dass die Mutter mehrfach wegen dieser Fotos bereits geladen worden sei, sodass es offensichtlich Beweismittel geben müsste, die der BF im Asylverfahren auch vorlegen könnte. Dies hat er jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht gemacht.
Auffallend ist darüber hinaus, dass der BF in der Erstbefragung noch ausführt, dass er von seiner Mutter kontaktiert worden sei, die Mutter hätte ihm Vorwürfe gemacht, warum er diese Personen in dem Privathaus in XXXX getroffen habe. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde kann der BF zu den angeblichen Verhören der Mutter gar keine konkreten Angaben tätigen, führt einzig aus, dass er eigentlich gar nicht von der Mutter, sondern einzig vom Bruder angerufen worden sei, seit der Erstbefragung habe es aber keine Möglichkeit gegeben, mit dem Bruder zu sprechen und diesen darum zu bitten, die Dokumente nach Österreich zu schicken. Unabhängig davon, dass dies doch sehr unterschiedliche Varianten sind, ist darüber hinaus festzuhalten, dass bereits im ersten Verfahren die vom BF vorgelegten Dokumente sich als offensichtliche Fälschungen erwiesen haben, sodass dem BF offensichtlich eine gewisse Bereitschaft, das Asylverfahren durch gefälschte Dokumente oder unrichtige Fakten zu beeinflussen, nicht absprechbar ist.
Dass der BF zu den Teilnehmern und den Zeitpunkten und den Örtlichkeiten des Treffens nur höchst rudimentäre Angaben tätigen konnte, wurde bereits von der Behörde zutreffend kritisiert.
In Summe kommt das erkennende Gericht somit unverändert wie bereits in der Entscheidung im ersten Asylverfahren zur Auffassung, dass der BF sich nur ganz vorsichtig am Rande von irgendwelchen oppositionellen Treffen in Wien bewegt, einzig in der Absicht, sich von irgendwelchen Personen fotografieren zu lassen, um damit sein Asylverfahren in Österreich positiv beeinflussen zu können. Keinesfalls ist jedoch nachvollziehbar, dass diese Fotos einer größeren Personengruppe zugänglich wären und schon gar nicht ist nachvollziehbar und feststellbar, dass diese Fotos auch nur in irgendeiner Form nach Tadschikistan bzw. zu den dortigen Sicherheitsbehörden gelangt wären. Erneut ist diesbezüglich auf die umfangreiche Beweiswürdigung laut Entscheidung vom 18.12.2017 zu verweisen."
Eine Revision gegen das Erkenntnis vom 08.08.2018 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0540-6 als verspätet zurückgewiesen.
Am 22.11.2018 stellte der Betroffene einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag). Hierzu am 22.11.2018 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, gab er im Wesentlichen an, dass er seine Fluchtgründe von der ersten Einvernahme aufrecht halte. Er habe zudem Zeugen namhaft zu machen, z. T. in Österreich, z.T. in Deutschland aufhältig.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2019 brachte der Betroffene vor, dass er unverändert keinerlei Verwandte in Österreich habe, er werde vom Ehemann einer Schulkollegin finanziell unterstützt, damit würde er Wohnen und Essen bezahlen.
Der BF führte aus, Mitglied in der Partei der islamischen Wiedergeburt in Österreich zu sein, er habe aber keinen Parteiausweis, er sei seit "mehr als einem Jahr Mitglied". Ein genaueres Datum wisse er nicht, er habe auch kein Beweismittel, welches seine Mitgliedschaft bestätigen würde. Dem Betroffenen wurden bisher ergangene Entscheidungen vorgehalten und wurde er gefragt, ob seine Fluchtgründe aus den Vorverfahren aufrecht seien. Dies bejahte der BF, unverändert sei sein Leben in Tadschikistan in Gefahr. Die Mutter und die Ehefrau würden bedroht werden, seit er Aktivist sei, sei er noch mehr in Gefahr. Mit Aktivist meine er, seit er Mitglied in dieser Partei sei. Die Mutter und die Ehefrau würden immer noch von den Leuten bedroht werden, die er bereits in seinen Vorverfahren genannt habe. Auf die Frage, ob er irgendwelche Beweismittel vorzulegen habe, vermeinte der BF, dass er einzig Zeugen namhaft machen könne, diese kenne er seit 4 Jahren, er habe sie in Österreich kennengelernt. Auf die Frage, was diese namhaft genannten Personen denn bezeugen könnten, vermeinte der Betroffene, dass diese "bezeugen können, dass mein Leben in Gefahr ist und, dass ich im Gefängnis lande." Die namhaft genannten Personen würden "das Regime und die Diktatur in Tadschikistan kennen." Diese Personen hätten zudem, weil sie Aktivisten dieser Partei sind, die österreichischen Dokumente bekommen.
Eine namhaft genannte Person würde auch bezeugen können, dass der Betroffene in Tadschikistan bereits zusammengeschlagen worden sei. Der BF führte aus, dass er bei der Rückkehr ins Gefängnis geworfen und eingesperrt würde, er habe nunmehr alle Gründe umfassend geschildert.
Im Protokoll findet sich der Hinweis des Rechtsvertreters, dass der Betroffene noch nie vorgebracht habe, dass er in Tadschikistan zusammengeschlagen worden sei, weil er sich öffentlich gegen das Regime geäußert habe. Für diesen Gewaltvorfall gäbe es einen Zeugen in Österreich und dieser sei bereit, zu diesem Vorfall auszusagen. Der Betroffene sei in Tadschikistan noch kein islamischer Oppositioneller gewesen, deshalb fehle bislang die Frage, warum er sich dieser XXXX angeschlossen habe.
Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 01.02.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.02.2019 dokumentiert.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der Betroffene habe ergänzende Fluchtgründe vorgebracht, die sich auf sein Vorbringen im Erstverfahren beziehen würden, es sei kein glaubhafter Kern erkennbar.
Die belangte Behörde führte aus, dass der BF die genannten Zeugen seit 4 Jahren kennen würde, und die Möglichkeit bestanden habe, diese bereits im Vorverfahren bzw. beim BVwG zu benennen. Es sei anzuführen, dass der Betroffene bereits einen dieser Zeugen in seinem Vorverfahren auch genannt habe, und habe der Betroffene selbst angegeben, dass diese Zeugen nur bezeugen könnten, dass sie das Regime und die Diktatur in Tadschikistan kennen würden und das Leben des BF in Gefahr sei. Über all diese Behauptungen sei jedoch bereits in den Vorverfahren zwei Mal in zweiter Instanz rechtskräftig abgesprochen worden. Der BF habe zudem angegeben, seit einem Jahr Mitglied einer politischen Partei zu sein, habe jedoch keinen Mitgliedsausweis etc. vorlegen können.
Die belangte Behörde verwies darauf, dass das diesbezügliche Vorbringen in den Vorverfahren als völlig unglaubwürdig beurteilt worden sei.
Am 06.02.2019 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA noch am selben Tag verständigt wurde. Vorangehend hatte der rechtsfreundlich vertretene Betroffene bereits eine "ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde" an das BVwG übermittelt, welche durch eine weitere Stellungnahme vom 09.02.2019 ergänzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Betroffene ist Staatsbürger von Tadschikistan. Der Verfahrensgang wurde bereits umfangreich dargestellt.
Der Betroffene stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 13.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen wie dargestellt mit Bedrohungen wegen eines Autoverkaufs an Familienmitglieder des Präsidenten und in der Folge mit exilpolitischer Betätigung.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat verbunden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar. Auch ein Folgeantrag wurde mangels Vorliegen eines geänderten Sachverhalts und wegen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zurückgewiesen (BVwG vom 08.08.2018, W226 2122994-2/3E).
Am 22.11.2018 stellte der Betroffene einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründete er wie dargestellt mit der Existenz von Zeugen, die bislang noch nicht gehört worden seien.
Der Betroffene hat in Österreich keine Familienangehörigen oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Der Betroffenen bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der Betroffene leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den Betroffenen sowie durch Einsicht in die hg. Gerichtsakte betreffend die genannten Vorverfahren.
Die Feststellungen zur Person des Betroffenen gründen auf den Angaben des Betroffenen in den Verfahren über seinen ersten, den zweiten und dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem hg. Gerichtsakt zum ersten Asylverfahren, GZ W226 2122994-1.
Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 18.12.2017, GZ W226 21229941-1/30E, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung des (ersten) Antrags auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde, ist unbestritten.
Die Feststellungen zum zweiten und nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA und der Entscheidung des BVwG vom 08.08.2018.
Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Betroffenen im Verfahren. Dieser gab vor dem BFA zudem selbst an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht seien. Zusammengefasst ergibt sich beim Betroffenen im neuerlichen Asylverfahren das Bild, dass dieser schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Tadschikistan zurückzukehren.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Betroffenen in Österreich gründen ebenfalls auf dessen Angaben in Zusammenschau mit der eigeholten Abfrage aus der Speicherdatenbank des Grundversorgungssystems GVS. Der Betroffene gab bereits im Erstverfahren zu Protokoll, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Dass sich daran seit Abschluss des Erstverfahrens etwas geändert hätte, wurde weder behauptet noch gibt es hierfür Anhaltspunkte. Hinweise auf das Bestehen eines Familienlebens sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellung zum aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen gründet auf dessen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA. Dieser gab hier zu Protokoll, weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch Medikamente zu nehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Betroffenen, die einer Rückführung nach Tadschikistan entgegenstehen könnte, sind weder im ersten noch im zweiten oder dritten Asylverfahren hervorgekommen.
Dass die allgemeine Situation in Tadschikistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens (18.12.2017) im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den in den Bescheiden des BFA sowie im Erkenntnis des BVwG enthaltenen Feststellungen zu Tadschikistan. Das Erkenntnis des BVwG, mit welchem die Beschwerde im ersten Verfahren abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung bestätigt wurde, datiert auf den 18.12.2017. Der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde am 01.02.2019 - sohin gerade ein Jahr nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens - erlassen. Eine Aktualisierung der Berichte ergeben keine wesentliche Lageänderung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesve