RS Vwgh 2019/2/12 Ra 2016/06/0132

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Veröffentlicht am 12.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/06/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/06/0014 E 19. Jänner 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E 21. April 2016, Ro 2016/11/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016060132.L02

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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