TE Vwgh Beschluss 2019/3/1 Ra 2018/17/0232

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Veröffentlicht am 01.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der C GmbH in W, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. Mai 2018, LVwG 41.19- 3263/2017-11, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom "14.06.2017" bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Liezen gegenüber der revisionswerbenden Partei die am 23. Oktober 2017 erfolgte Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG).

2 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die dagegen erhobene Beschwerde ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

3 Dagegen erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. September 2018, E 2682/2018-5, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die revisionswerbende Partei rügt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das angefochtene Erkenntnis verstoße im Zusammenhang mit der Frage der Werbetätigkeit der Konzessionarinnen gegen die Begründungspflicht nach §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG.

8 Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel - für die Zulassung der Revision ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/14/0284, mwN). Eine solche Darlegung enthält die Zulassungsbegründung der Revision nicht.

9 Dasselbe gilt auch für die Rüge fehlender Feststellungen zum Ablauf der auf dem ersten der beiden beschlagnahmten Glücksspielgeräten angebotenen Spiele. Abgesehen davon, dass sich im angefochtenen Erkenntnis Feststellungen zu den Spielen finden, behauptet die Revision nicht einmal, dass es sich bei dem konkreten Gerät nicht um ein Glücksspielgerät handeln würde, sodass auch hier die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird.

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 1. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170232.L00

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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