Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des D K in S, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. April 2018, LVwG-S-33/001-2018, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. November 2017 wurde der Revisionswerber der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Es wurden über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) mit der Begründung verhängt, er habe drei Glücksspielgeräte "mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, (um) fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen".
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde der Beschwerde keine Folge gegeben, das Straferkenntnis bestätigt und dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 3.000,-- auferlegt (Spruchpunkt 1.). Weiters sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
3 Das LVwG führte in der Begründung zur Frage des Verschuldens aus, dass dem Revisionswerber leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Es sei unglaubwürdig, dass der Revisionswerber keine Kenntnis über die Funktion der Geräte gehabt habe. Bei genauerer Betrachtung der Rechtsprechung hätte der Revisionswerber zumindest begründete Zweifel an der Zulässigkeit des Zugänglichmachens virtueller Walzenspiele in Österreich haben müssen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit rügt die Revision, dass die Strafe im angefochtenen Erkenntnis nicht herabgesetzt worden sei, obwohl das LVwG - anders als die belangte Behörde - nur mehr von einer fahrlässigen Begehung des Delikts ausgegangen sei.
9 Selbst wenn man mit dem Revisionswerber das Straferkenntnis dahingehend verstehen wollte, dass die erste Instanz der Bestrafung eine vorsätzliche Tatbegehung zugrunde gelegt hatte, wäre damit für die Frage der Zulässigkeit der Revision noch nichts gewonnen:
10 Eine Einschränkung des Tatvorwurfes - etwa von einer vorsätzlichen auf eine fahrlässige Tatbegehung - hat zu einer Verringerung der Strafhöhe zu führen, wenn die der Strafbemessung zugrunde gelegten Erschwerungs- und Milderungsgründe gleich geblieben sind (vgl. dazu VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567, mwN).
11 Im Revisionsfall hat das LVwG aber bei seiner Strafbemessung (neben dem auch von der belangten Behörde herangezogenen Umstand von acht einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen) einen zusätzlichen Erschwerungsgrund, nämlich die lange Dauer der Aufstellung der Glücksspielgeräte, berücksichtigt und spezialpräventive Gründe zur Beibehaltung der von der belangten Behörde verhängten Mindeststrafe ins Treffen geführt.
12 Dass dem LVwG damit eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, vermochte das Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufzuzeigen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
13 Auch sonst wirft die vorliegende Revision keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
14 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 1. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170163.L00Im RIS seit
21.03.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019