Norm
EO §382 Abs1 Z6Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO kann nicht zur Sicherung eines auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft (oder einer sonstigen die Einverleibung des Eigentumsrechts der gefährdeten Partei vereitelnden oder erschwerenden Verfügung) gerichteten Begehrens erlassen werden, weil eine solche Maßnahme nicht auf die Übereignung der Liegenschaft oder die Begründung eines anderen dinglichen Rechts zugunsten der gefährdeten Partei gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132463Im RIS seit
21.03.2019Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021