Norm
EO §382 Abs1 Z6Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO zur Sicherung eines Anspruchs (der kein Geldanspruch ist) setzt voraus, dass sich dieser Anspruch auf jene in einem öffentlichen Buch eingetragene Liegenschaft (bzw. jenes Recht) bezieht, deren (dessen) Veräußerung, Belastung oder Verpfändung verboten werden soll; der zu sichernde Anspruch muss daher im Ergebnis eine bücherliche Eintragung zur Folge haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132462Im RIS seit
21.03.2019Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021