RS OGH 2019/1/29 4Ob213/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

MuSchG §34
PatG §150

Rechtssatz

Der herauszugebende Verletzergewinn bezieht sich stets nur auf den Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung des fremden Schutzrechts beruht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132464

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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