Norm
MuSchG §34Rechtssatz
Der herauszugebende Verletzergewinn bezieht sich stets nur auf den Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung des fremden Schutzrechts beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132464Im RIS seit
21.03.2019Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019