TE OGH 2019/2/14 11Ns6/19z

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Rene J*****, AZ 7 BE 225/18t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des gesetzlichen Erwachsenenvertreters auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung am 24. August 2018 hielt sich Rene J***** im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz auf (ON 24 in ON 1). Seit Anfang September 2018 ist er im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien aufhältig (ON 3, 8, 12 16).

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG war zufolge einer Gesamtbetrachtung der Lebens- und Betreuungsumstände des Probanden spruchgemäß zu entscheiden (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

Textnummer

E124178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00006.19Z.0214.000

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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