RS OGH 2019/2/26 11Os23/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Norm

StPO §494a Abs1 Z3
TilgG §4 Abs5

Rechtssatz

Kommt es nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG)  zufolge neuerlicher Delinquenz (§ 15 Abs 1 erster Satz JGG) zu einer nachträglichen Straffestsetzung, ist § 4 Abs 5 TilgG analog anzuwenden, weil das Gesetz insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen nach § 28 StGB vorsieht (§ 494a Abs 1 Z 3 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132461

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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