RS OGH 2019/2/26 11Ns3/19h, 12Ns64/21i, 14Ns23/22a

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Norm

StPO §37 Abs3

Rechtssatz

Wird eines von zwei (mit jeweils rechtswirksamer Anklage zugleich anhängigen) konnexen Hauptverfahren beendet, ohne dass die nach § 37 Abs 3 StPO gebotene Verfahrensverbindung verfügt wurde, ist für das andere, (allein) anhängig verbliebene Verfahren grundsätzlich jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Kompetenz die Verbindung und gemeinsame Verfahrensführung gefallen wäre. Es genügt, wenn die Voraussetzungen dafür objektiv vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132460

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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