TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/4 VGW-103/042/9527/2017, VGW-103/V/042/9528/2017, VGW-103/V/042/9529/2, V

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.12.2017

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WettenG Wr 2016 §23 Abs3
WettenG Wr 2016 §23 Abs5
AVG §8

Text

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über

1. die Beschwerden der A. KG (protokolliert zu VGW-103/042/9527/2017), der B. Vertrieb GmbH (protokolliert zu VGW-103/V/042/9528/2017) sowie der B. Ltd. (protokolliert zu VGW-103/V/042/9529/2017), alle vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 19.5.2017, Zl. ..., mit welchem 1.) gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung "B." verfügt wurde, und 2.) gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz der B. Vertrieb GmbH EUR 624,00 als Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten vorgeschrieben wurde,

2. die Beschwerden der C. AG (protokolliert zu VGW-103/042/9643/2017), der B. Vertrieb GmbH (protokolliert zu VGW-103/V/042/9645/2017) und der B. Ltd. (protokolliert zu VGW-103//V/042/9646/2017), alle vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 18.5.2017, Zl. ..., mit welchem 1) gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz die Schließung der Betriebsstätte in Wien, E.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung "B.", verfügt wurde, und 2) gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz der B. Vertrieb Ges.m.b.H. € 648,00 als Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten vorgeschrieben wurden,

zu Recht :

zu I.1. VGW-103/042/9527/2017 (A. KG):

„I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 1) festgestellt, dass der gegenständliche Schließungsbescheid der in Wien, D.-straße, situierten Lokalität gemäß § 23 Abs. 5 Wr. WettenG ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu I.2. VGW-103/V/042/9528/2017 (B. Vertrieb Ges.m.b.H.) (Betriebsschließung):

„I. Gemäß § 28 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Spruchpunkt 1) aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu I.2. VGW-103/V/042/9528/2017 (B. Vertrieb Ges.m.b.H.) (Barauslagenvorschreibung):

„I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 2) Folge gegeben, und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu I.3. VGW-103/V/042/9529/2017 (B. Ltd.):

„I. Gemäß § 28 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Spruchpunkt 1) aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu III.1. VGW-103/042/9643/2017 (C. AG):

„I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 1) festgestellt, dass der gegenständliche Schließungsbescheid der in Wien, E.-str., situierten Lokalität gemäß § 23 Abs. 5 Wr. WettenG ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu III.2. VGW-103/V/042/9645/2017 (B. Vermittlungs Ges.m.b.H.) (Betriebsschließung):

„I. Gemäß § 28 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Spruchpunkt 1) aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu III.2. VGW-103/V/042/9645/2017 (B. Vermittlungs Ges.m.b.H.) (Barauslagenvorschreibung):

„I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 2) Folge gegeben, und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu III.3. VGW-103/V/042/9646/2017 (B. Ltd.):

„I. Gemäß § 28 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Spruchpunkt 1) aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über

1. die Beschwerden der A. KG (protokolliert zu VGW-103/042/9527/2017) sowie der B. Ltd. (protokolliert zu VGW-103/V/042/9529/2017), alle vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen den Spruchpunkt 2) der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 19.5.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz der B. Vertrieb GmbH EUR 624,00 als Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten vorgeschrieben wurde,

2. die Beschwerden der A. KG (protokolliert zu VGW-002/042/9530/2017) sowie der B. Vertrieb GmbH (protokolliert zu VGW-002/V/042/9531/2017), beide vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 19.5.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von Wettinfoterminals, von Geräten eines Wettannahmeschalters und von Wettannahmeterminals angeordnet wurde,

3. die Beschwerden der C. AG (protokolliert zu VGW-103/042/9643/2017) und der B. Ltd. (protokolliert zu VGW-103//V/042/9646/2017), alle vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen den Spruchpunkt 2) der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 18.5.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz der B. Vertrieb Ges.m.b.H. € 648,00 als Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten vorgeschrieben wurden,

4. der Beschwerde der C. AG (protokolliert zu VGW-002/042/9647/2017) und der B. Vertrieb GmbH (protokolliert zu VGW-002/V/042/9648/2017), beide vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.5.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von Wettannahmeautomaten, von Geräten eines Wettannahmeschalters und von Wettannahmeterminals angeordnet wurde,

den

B E S C H L U S S

zu I.1. VGW-103/042/9527/2017 (A. KG):

„I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 2) gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu I.3. VGW-103/042/9529/2017 (B. Ltd.):

„I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 2) gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu II.1. VGW-002/042/9530/2017 (A. KG):

„I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu II.2. VGW-002/V/042/9531/2017 (B. Vertrieb Ges.m.b.H.):

„I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu III.1. VGW-103/042/9643/2017 (C. AG):

„I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 2) gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu III.3. VGW-103/042/9646/2017 (B. Ltd.):

„I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 2) gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu IV.1. VGW-002/042/9647/2017 (C. AG):

„I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

zu IV.2. VGW-002/V/042/9648/2017 (B. Vertrieb Ges.m.b.H.):

„I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Am 24.5.2017 wurde gegen die A. KG (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/9527/2017), die B. Vertrieb Ges.m.b.H. (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/V/042/9528/2017) und die B. Ltd. (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/V/042/9529/2017) der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 19.5.2017, Zl.: ..., erlassen. Der Spruch dieses Bescheids lautet wie folgt:

„Es besteht der begründete Verdacht, dass die B. Vertrieb GmbH (FN …) am 28.04.2017 um 12:49 Uhr, in Wien, D.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „B.“, die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. der Fußballspiele und Tennisspiele, Probewette: Mehrfach 128-Weg Kombiwette [Fußball - NPL: Queensland - Redland United 0 gegen Brisbane Strikers 4 (Live 81); Tennis-Challen., Francavilla, 1 - R.o Travaglia gegen Vaclav Safranek; Tennis - ITF Männer, Tunesien F16, Andrea Vavassori gegen Benjamin Bonzi; Fußball - Reserve: Astana Reserve 3 gegen Aktobe Reserve 2 (Live 90); Fußball - NPL Victoria: Port Melbourne gegen Bulleen Lions; Fußball - Australien, Amateure: Centenary Stormer gegen Annerley; Fußball - Australien, Gold Coast Pr: Magic Utd. Gegen Gold Coast Knight; Fußball - Australien, Amateure: Doncaster Rovers gegen Old Scotch; Fußball - Australien, Damen: The Gap gegen South Utd.; Fußball - Australien, Damen: West Adelaide gegen Adelaide Univ.; Fußball - Australien, Amateure: North Star gegen North Pine; Gesamtquote: 387.640,08; Max. Gewinn € 3.028,40,--; Gesamteinsatz: € 1,00,--] an die (auf diesem Wettbeleg nicht ersichtliche) Buchmacherin B. Ltd. (Registrierungs-Nr. ... des Gesellschaftsregisters von MALTA), ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 3 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idgF (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) oder § 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idgF (Standortbewilligung) erlangt zu haben.

1.) Gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz, LGBI. 26/2016 idgF, wird daher die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der A. KG (FN ...) in Wien, D.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „B.“, verfügt.

2.) Gemäß § 23 Abs. 8, Wiener Wettengesetz, LGBI. 26/2016 idgF, werden der B. Vertrieb GmbH (FN ...) € 624,00,-- als Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten der Firma F. KG (Rechnungsnummer: ...) vorgeschrieben, welche der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte und die Beschlagnahme nach § 23 Abs. 2 erwachsen sind.“

In den gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerden führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie folgt:

„2. Sachverhalt

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine zur FN ... beim Handelsgericht Wien protokollierte Kommanditgesellschaft. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Herr G. H., geb 1960. Kommanditist ist Herr I. J., geb 1969.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Inhaberin des Lokals an der Adresse D.-straße, Wien. Für den Lokalbetrieb besitzt die Erstbeschwerdeführerin eine aufrechte Gewerbeberechtigung. Sie hat am 01.08.2013 die Aufstellung eines Verkaufsautomaten zur Abgabe von Heißgetränken und eines Verkaufsautomaten zur Abgabe von Speisen (Snacks) und kalten Getränken angezeigt und wurde darüber vom Magistrat der Stadt Wien verständigt.

Für das Lokal wurde bereits am 25.04.2012 ein Mietvertrag mit einen Hauptmietzins von EUR 1.554,80 abgeschlossen. Im Lokal wird ein Snack- und ein Getränkeautomat betrieben. Die Kunden im Lokal kaufen sich zumeist selbstständig bei den Automaten Snacks und Getränke. Viele Kunden kommen gerade deswegen in das Lokal, um die genannten Automaten zu benutzen.

Beweis: Einvernahme des Herrn I. J., pA der Erstbeschwerdeführerin;

vorzulegender Mietvertrag vom 25.04.2012; vorzulegende Verständigung des Magistrats der Stadt Wien vom 02.08.2013 zur GZ ....

Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine zur FN ... beim Landesgericht Korneuburg protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die vormalige Firma der Zweitbeschwerdeführerin lautete „U. GmbH“. Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin ist Herr L. M., BSc, geb 1975. Mit Bescheid vom 06.10.2006 zur Zahl ... wurde der Zweitbeschwerdeführerin eine Wettbewilligung verliehen. Gemäß § 27 Abs 1 Wiener Wettengesetz darf die Wettunternehmertätigkeit aufgrund dieser Bewilligung bis 31.12.2020 ausgeübt werden. Aufgrund dieser Bewilligung übte die Zweitbeschwerdeführerin im Lokal in der D.-straße, Wien, die Wettunternehmertätigkeit aus. Konkret wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Lokal als Buchmacherin tätig, indem sie Wetten mit Wettkunden abschloss. Darauf wurde sowohl durch die Wettscheine, als auch durch einen Anschlag im Eingangsbereich aufmerksam gemacht.

Beweis: vorzulegende Bewilligung vom 06.10.2006 zur Zahl ....

Die Drittbeschwerdeführerin ist eine Limited nach maltesischem Recht, die über maltesische Konzessionen für das Angebot von Wetten und Glücksspiel verfügt. So ist die Drittbeschwerdeführerin Inhaberin einer maltesischen „CLASS II REMOTE GAMING LICENCE“ (Wettbewilligung), die erst im Jahr 2016 für weitere 5 Jahre erneuert wurde („renewat'). Anders als die belangte Behörde unterstellt, wurden im Lokal in der D.-straße, Wien, am 28.04.2017 keine Wetten an die Drittbeschwerdeführerin als Buchmacherin vermittelt. Wie bereits erwähnt, wurden die Wetten nämlich mit der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossen. Auch wenn die Drittbeschwerdeführerin keine Parteistellung genießt, ist auch sie berechtigt den ihr zugestellten Betriebsschließungsbescheid aus Gründen der Rechtssicherheit anzufechten (VwGH 30.03.2016, Ro 2016/09/0002).

Am 28.04.2017 fand im Lokal in der D.-straße, Wien, eine Kontrolle durch die belangte Behörde nach dem Wiener Wettengesetz statt. Frau Mag. N. O. war Leiterin der Amtshandlung. Die belangte Behörde beschlagnahmte das Vorgefundene Wettequipment und Bargeld. Rechtlich vermeinte die belangte Behörde, es wäre gegen das Wiener Wettengesetz verstoßen worden, zumal nicht die erforderlichen Bewilligungen nach den §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz Vorgelegen wären.

3. Beschwerdegründe

3.1. Vorliegen einer Bewilligung

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine Wettbewilligung vom 06.10.2006 zur Zahl ....

§ 27 Abs 1 Wiener Wettengesetz lautet wie folgt (Hervorhebungen durch die Beschwerdeführerinnen):

Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.“

Die Zweitbeschwerdeführerin durfte also aufgrund der oben bezeichneten Bewilligung Wetten mit Wettkunden abschließen. Selbst wenn man wie die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgeht, die Zweitbeschwerdeführerin habe Wettkunden vermittelt, so wäre die Betriebsschließung nicht berechtigt. Die Wettbewilligung vom 06.10.2006 zur Zahl ... umfasst nämlich die gewerbsmäßige Wettkundenvermittlung wie auch den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten. Außerdem erlaubt schon § 27 Abs 1 Wiener Wettengesetz bei Vorliegen einer „Alt“-Bewilligung die Ausübung jeder Wettunternehmertätigkeit.

3.2. Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens

Gemäß § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Das in § 45 Abs 3 AVG verankerte Recht der Parteien auf Parteiengehör, gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 372).

Die belangte Behörde befand es, trotz des erheblichen Eingriffs der Betriebsschließung in die Rechte der Beschwerdeführerinnen (VwGH 28.06.2016, Ro 2016/17/0001), augenscheinlich nicht für notwendig diese vor Ausspruch der Betriebsschließung anzuhören und Gelegenheit zu geben, zu dem von der belangten Behörde „ermittelten“ Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Aus diesem Grund blieb das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft und ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Dieses Vorgehen der belangten Behörde stellt im Übrigen keinen Einzelfall dar. Schon öfters mussten die Vertreter der Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis nehmen, dass den jeweiligen Parteien vor Erlass eines Bescheides (Beschlagnahme, Verfall oder Betriebsschließung) keinerlei Parteiengehör und Möglichkeit zur Äußerung durch die belangte Behörde eingeräumt wurde. Insbesondere auch aus diesen Gründen ist der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Betriebsschließungsbescheid verfassungswidrig. Wenn die belangte Behörde vor Erlass eines Bescheides üblicherweise kein rechtstaatliches Verfahren durchführt, so kann der jeweilige Betroffene nicht einseitig mit allen negativen Konsequenzen des behördlichen Schaffens belastet werden.

3.3. Unverhältnismäßigkeit der Betriebsschließung

Nach Art 5 StGG und Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK ist das Eigentum unverletzlich und hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres

Eigentums. Der Eigentumsbegriff umfasst, neben dem Eigentum als dinglichem Vollrecht, alle Vermögenswerten Privatrechte (VfGH 12.10.2016, G 673/2015). So insbesondere auch das Mietrecht (VfSlg 5499/1967). Ein Eingriff in das Eigentumsrecht liegt stets dann vor, wenn ein unter den verfassungsgesetzlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt wird.

Die Erstbeschwerdeführerin kann wegen der Betriebsschließung ihre Rechte aus dem Mietverhältnis nicht mehr ausüben und kann die Zweitbeschwerdeführerin im Lokal keine Wettabschlüsse mehr durchführen. Insofern greift die Betriebsschließung erheblich in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Beschwerdeführerinnen ein.

Ein Eingriff in das Eigentumsrecht ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist (Gesetzlosigkeit) oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat (VfGH 21.09.2015, E 865/2015). Das Unterbleiben einer verfassungskonformen Interpretation eines Gesetzes ist der Denkunmöglichkeit gleichzusetzen. Im Übrigen hat jeder Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse zu liegen und verhältnismäßig zu sein. Insbesondere hat ein angemessenes Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Eigentumseingriff zu bestehen (EGMR 18.12.2008, Nr. 69917/01, Saccoccia gg Österreich).

Die Betriebsschließung erging ohne Vornahme der notwendigen verfassungskonformen Interpretation des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz.

§ 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz lautet wie folgt (Hervorhebung durch die Beschwerdeführerinnen):

„Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. “

Nach § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz kann die Behörde eine Betriebsschließung verfügen. Das der Behörde eingeräumte Ermessen hat im Sinne des Gesetzes und insbesondere unter Beachtung grundrechtlicher Garantien, wie insbesondere der Erwerbsfreiheit und des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums, ausgeübt zu werden. Demgemäß hätte die belangte Behörde § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz unter Berücksichtigung des massiven Eingriffs der Betriebsschließung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht verfassungskonform zu interpretieren gehabt. Bei verfassungskonformer Interpretation dieser /cann-Bestimmung ist eine Betriebsschließung nur dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismäßig ist. Angenommen, die aufgezeigte verfassungskonforme Interpretation könne nicht vorgenommen werden, so wäre die Bestimmung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz verfassungswidrig (vgl Punkt 3.4.).

Die geforderte Verhältnismäßigkeit ist im vorliegenden Fall unter keinen Umständen gegeben.

Eine Betriebsschließung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar (VwGH 28.06.2016, Ro 2016/17/0001). Die Erstbeschwerdeführerin kann im konkreten

Fall ihr Mietrecht überhaupt nicht mehr ausüben, ihrem Erwerb nicht mehr nachgehen und hat trotzdem monatliche Mietzahlungen für das geschlossene Lokal zu leisten, welchen keine Nutzungsmöglichkeit des Lokals gegenüber steht.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerinnen noch nie gegen das Wiener Wettengesetz oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen, verstoßen haben. Es können dementsprechend auch keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen sie oder ihre Organe vorliegen und sind sie in höchstem Maße vertrauenswürdig. Insofern wäre es, bei behördlichem Verdacht der Ausübung einer Wettunternehmertätigkeit ohne Bewilligung, in jedem Fall verhältnismäßiger gewesen, den Beschwerdeführerinnen gegenüber die Einstellung dieser Tätigkeit zu verlangen. Diese Aufforderung muss, im Hinblick auf das (bisherige) Wohlverhalten und die ohnehin vorgenommene Beschlagnahme von Wettequipment, gegenüber der Betriebsschließung, als die verhältnismäßigere Maßnahme einleuchten.

Die Unverhältnismäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde zeigt sich insbesondere, wenn man einen Blick auf die einschlägige Bestimmung des Glücksspielgesetzes wirft. Nach § 56a GSpG darf, aufgrund des erheblichen Rechtseingriffs bei einer Betriebsschließung, schon von Gesetzes wegen, diese nur angeordnet werden, wenn erfolglos zur „Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert“ wurde. Es muss hinzukommend mit Grund anzunehmen sein, dass eine Gefahr der Fortsetzung der strafbaren Handlung besteht. Von einer Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz ist zudem Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie der Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, ausgeschlossen werden kann.

Da die Bestimmung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz eine Betriebsschließung schon bei einem bloßen Verdacht (!) und nicht unter den strengen Voraussetzungen des § 56a Abs 1 GSpG erlaubt, ist noch viel mehr davon auszugehen, dass in verfassungskonformer Interpretation dieser einschneidenden Eingriffsbefugnis, verhältnismäßigeren (Zwangs-)Mitteln der Vorzug zu geben ist. Die vorgenommene Beschlagnahme des Wettequipments war dementsprechend auch in gegenständlichem Fall die verhältnismäßigere Maßnahme die zur Verhinderung (allfälliger) Verstöße gegen das Wiener Wettengesetz völlig hinreichend war.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich also, dass die belangte Behörde ihr Ermessen zum Ausspruch der Betriebsschließung nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat und die Betriebsschließung die Beschwerdeführerinnen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt.

Wegen der Unverhältnismäßigkeit der Betriebsschließung gegenüber den Beschwerdeführerinnen werden diese außerdem in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen.

3.4. Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz

Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art 6 StGG sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des in diesem Grundrecht enthaltenen Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (VfSlg 19.767/2013). Dem Gesetzgeber steht bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf beschränken, ein weit geringerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, als bei Regelungen, welche die Berufsausübung an sich betreffen, weil der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre im ersteren Fall um einiges schwerer wiegt (VfSlg 13.704/1994, 16.734/2002). Je gravierender der Eingriff einer Regelung in die verfassungsrechtliche Sphäre wiegt, umso geringer ist der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Der erste Satz des Art 5 StGG gilt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann angesichts des in Art 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg 19.635/2012).

Art 7 B-VG bestimmt, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Dieses Verfassungsrecht wurde in fortlaufender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dynamisch weiterentwickelt. So entspricht es nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass es dem Gesetzgeber verboten ist, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen Normadressaten vorzunehmen (VfSlg 13.327/1993, VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof aus Art 7 B-VG ein allgemeines, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot abgeleitet. Als unsachlich gelten insbesondere unverhältnismäßige Regelungen (VfSlg 18.706/2009).

Nach § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz kann die Behörde bei Verdacht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Geht man nun davon aus, § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz könne nicht, wie oben aufgezeigt, verfassungskonform interpretiert werden, so ist er gemessen an Art 7 B-VG, Art 6 StGG, Art 5 StGG, und Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK verfassungswidrig.

Ausreichend für eine Betriebsschließung ist der bloße Verdacht der Tätigkeit eines

Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung. Im Gegensatz zu § 56a Abs 1 GSpG (und § 23 Abs 2 Wiener Wettengesetz) wird also in § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz nicht ein „begründeter Verdacht“, sondern lediglich ein „Verdacht“ der Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung gefordert. Es ist wegen der Schwere des Eingriffs der Betriebsschließung in Rechte der Betroffenen weder sachlich zu rechtfertigen, noch verhältnismäßig, eine Betriebsschließung bei jedem auch noch so unbegründeten Verdacht zu ermöglichen.

§ 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz erlaubt eine Betriebsschließung zudem bei jeder nur denkmöglichen Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung. Damit erfasst die Regelung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz auch geringfügigste Verstöße. Beispielsweise könnte jeder Verstoß gegen eine Bescheidauflage, wie etwa ein einmaliges Überschreiten der zulässigen Lokalöffnungszeiten, schon eine Betriebsschließung zur Folge haben.

Die Bestimmung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz macht die Zulässigkeit einer Betriebsschließung ebenfalls nicht davon abhängig, ob die Behörde einen Grund hat

anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung der rechtswidrigen Tätigkeit besteht. Der einmalige Verstoß gegen Bestimmungen genügt vielmehr um die Betriebsschließung auszusprechen. Ob in Zukunft Verstöße gegen das Wiener Wettengesetz im zu schließenden Betrieb zu erwarten sind, ist dagegen nach der Bestimmung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz nicht von Belang. Deshalb könnte die belangte Behörde, selbst wenn sie eine erneute Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung geradezu ausschließt eine Betriebsschließung verfügen. Dies ist ebenfalls unverhältnismäßig und unsachlich.

§ 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz sieht ebenfalls deswegen eine unverhältnismäßige und unsachliche Regelung vor, weil darin eine Betriebsschließung ohne vorgehende Aufforderung zur Einstellung einer allfälligen rechtswidrigen Tätigkeit für zulässig erklärt wird. Ein Lokalinhaber wird jedoch in vielen Fällen gar nicht wissen, dass sein Verhalten rechtswidrig ist, weshalb es unverhältnismäßig ist, wenn die Behörde vor Ausspruch der Betriebsschließung nicht dazu angehalten ist, den Lokalinhaber zur Einstellung der rechtswidrigen Tätigkeit aufzufordern. Selbst im wesentlich suchtgefährdenderen Bereich des Glücksspiels hat die Behörde zunächst die Einstellung der entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes durchgeführten Glücksspiele einzufordern (§ 56a Abs 1 GSpG). Allein dieser Umstand zeigt, dass die Befugnis zur Betriebsschließung ohne jedwede vorherige Aufforderung zur Einstellung der rechtswidrigen Tätigkeit im weniger suchtgeneigten Wettbereich absolut unverhältnismäßig ist.

Schließlich ist die Eingriffsbefugnis in § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz deshalb völlig unverhältnismäßig und unsachlich, als darin verhältnismäßigeren Maßnahmen, wie etwa der Beschlagnahme der Wettausrüstung samt Wettterminals kein Vorrang vor der Betriebsschließung eingeräumt wird. Auch mit diesen Maßnahmen könnte nämlich die weitere Ausübung einer Wettunternehmertätigkeit ohne oder entgegen einer Bewilligung verhindert werden. Gleichzeitig würden aber die Rechte der Betriebsinhaber um ein vielfaches weniger beeinträchtigt werden. Der Gesetzgeber hätte die Betriebsschließung nur als ultima ratio vorsehen dürfen und diese nicht unter sogar gegenüber der Beschlagnahme herabgesetzten Anforderungen (in § 23 Abs 2 Wiener Wettengesetz wird sogar ein begründeter Verdacht gefordert) erlauben dürfen.

Im Hinblick auf den mit einer Betriebsschließung verbundenen tiefgreifenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen, welche ihrem Erwerb nicht mehr nachgehen und ihre Eigentums- oder Mietrechte am Geschäftslokal von einem Tag auf den anderen nicht mehr ausüben können, ist die beanstandete unverhältnismäßige Regelung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Erwerbsfreiheit und den Gleichheitssatz verfassungswidrig.

Die Beschwerdeführerinnen wurden durch Anwendung dieser verfassungswidrigen Bestimmung in ihren Rechten verletzt.“

Am 24.5.2017 wurde gegen die A. KG (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/9530/2017) und die B. Vertrieb Ges.m.b.H. (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/V/042/9531/2017) der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 19.5.2017, Zl.: ..., erlassen. Der Spruch und die Begründung dieses Bescheids lauten wie folgt:

„Es besteht der begründete Verdacht, dass die B. Vertrieb GmbH (FN ...) am 28.04.2017, um 12:49 Uhr, in Wien, D.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „B.“, die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten oder Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. der Fußballspiele und Tennisspiele, Probewette: Mehrfach 128-Weg Kombiwette [Fußball - NPL: Queensland - Redland United 0 gegen Brisbane Strikers 4 (Live 81); Tennis-Challen., Francavilla, 1 - R.o Travaglia gegen Vaclav Safranek; Tennis - ITF Männer, Tunesien F16, Andrea Vavassori gegen Benjamin Bonzi; Fußball - Reserve: Astana Reserve 3 gegen Aktobe Reserve 2 (Live 90); Fußball - NPL Victoria: Port Melbourne gegen Bulleen Lions; Fußball - Australien, Amateure: Centenary Stormer gegen Annerley; Fußball -Australien, Gold Coast Pr: Magic Utd. Gegen Gold Coast Knight; Fußball - Australien, Amateure: Doncaster Rovers gegen Old Scotch; Fußball - Australien, Damen: The Gap gegen South Utd.; Fußball - Australien, Damen: West Adelaide gegen Adelaide Univ.; Fußball - Australien, Amateure: North Star gegen North Pine; Gesamtquote: 387.640,08; Max. Gewinn € 3.028,40,--; Gesamteinsatz: € 1,00,--] an die (auf diesem Wettbeleg nicht ersichtliche) Buchmacherin B. Ltd. (Registrierungs-Nr. ... des Gesellschaftsregisters von MALTA), ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 3 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idgF (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) oder § 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idgF (Standortbewilligung) erlangt zu haben.

Folgende Gegenstände dienten der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin:

1.       ) Wettannahmeschalter 1:

technisches Equipment Wettannahmeschalter: Wettscheindrucker:

Modell/Type: STAR TSP 700 Seriennummer: ... Computer (z.B. PC. Laptop):

Modell/Type: Modell unbekannt ... Seriennummer: ... Bildschirm:

Modell/Type: ASUS VS 197N Seriennummer: ...

Betrag i.d. Kasse: € 92,60

2.       ) Wettinfoterminal 1:

technisches Equipment Wettinfoterminal ohne Kassenfunktion: Kartenleser:

Modell/Type: Honeywell MS7120 Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor:

Modell/Type: Tischterminal Seriennummer: ...

3.       ) Wettannahmeterminal 2:

technisches Equipment Wettannahmeterminal ohne Kassenfunktion - nur mit Membercard bespielbar:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: STAR TSP700 Seriennummer: ... Kartenleser:

Modell/Type: Honeywell MS7120 Seriennummer: ...

4.       ) Wettannahmeterminal 3:

technisches Equipment Wettannahmeterminal ohne Kassenfunktion - nur mit Membercard bespielbar:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: STAR TSP700 Seriennummer: ... Kartenleser:

Modell/Type: Honeywell MS7120 Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor:

Modell/Type: Tischterminal Seriennummer: ...

5.       ) Wettannahmeterminal 4:

technisches Equipment Wettannahmeterminal ohne Kassenfunktion - nur mit Membercard bespielbar:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: STAR TSP700 Seriennummer: ... Kartenleser:

Modell/Type: Newland NLS-FR40 Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor:

Modell/Type: Tischterminal Seriennummer: ...

6.       ) Wettannahmeterminal 5:

technisches Equipment Wettannahmeterminal ohne Kassenfunktion - nur mit Membercard bespielbar:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: STAR TSP700 Seriennummer: ... Kartenleser:

Modell/Type: Honeywell MS7120 Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor:

Modell/Type: Tischterminal Seriennummer: ...

7.       ) Wettannahmeterminal 6:

technisches Equipment Wettannahmeterminal ohne Kassenfunktion - nur mit Membercard bespielbar:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: STAR TSP700 Seriennummer: ... Kartenleser:

Modell/Type: Newland NLS-FR40 Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor:

Modell/Type: Tischterminal Seriennummer: ...

8.       ) Wettannahmeterminal 7:

technisches Equipment Wettannahmeterminal ohne Kassenfunktion - nur mit Membercard bespielbar:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: STAR TSP700 Seriennummer: ... Kartenleser:

Modell/Type: Newland NLS-FR40 Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor:

Modell/Type: Tischterminal Seriennummer: ...

9.       ) Wettinfoterminal 8:

technisches Equipment Wettinfoterminal ohne Kassenfunktion: Kartenleser:

Modell/Type: Newland NLS-FR40 Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor:

Modell/Type: Tischterminal Seriennummer: ...

10.      ) Wettinfoterminal 9:

technisches Equipment Wettinfoterminal ohne Kassenfunktion: Kartenleser:

Modell/Type: Honywell MS7120 Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor:

Modell/Type: Tischterminal Seriennummer: ...

11.      ) Wettannahmeterminal 10:

technisches Equipment Wettannahmeterminal ohne Kassenfunktion - nur mit Membercard bespielbar:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: STAR TSP700 Seriennummer: ... Kartenleser:

Modell/Type: Newland NLS-FR40 Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor:

Modell/Type: Tischterminal Seriennummer: ...

Gemäß § 23 Abs. 2. in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI. Nr. 26/2016, idgF (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände angeordnet.

Begründung

Gemäß § 3 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idgF, darf die Tätigkeit als Wettunternehmer oder Wettunternehmerin nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

In § 4 Abs. 1 leg. cit. ist festgelegt, dass für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich ist. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

Im gegenständlichen Fall liegen die für die Ausübung der Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen nicht vor.

Nach § 23 Abs. 2 1. Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idgF, kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z.1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird.

Gemäß § 23 Abs. 5 des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, idgF, ist über eine Verfügung nach Abs. 2 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

§ 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idgF, bestimmt, dass Wettscheine, elektronische Wettbücher, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben o-der verwendet werden, von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden können.

Im gegenständlichen Standort wurde bereits am 08.03.2017 und am 24.04.2017 im Zuge von behördlichen Kontrollen durch Erhebungsbeamte der Veranstaltungsbehörde festgestellt, dass die Wettunternehmerinnentätigkeit offenbar unbefugt ausgeübt wird.

Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Wettlokals mit der äußeren Bezeichnung „B.“, in Wien, D.-straße, am 28.04.2017 um 12:49 Uhr unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch die B. Vertrieb GmbH (FN ...) an eine (auf dem Wettbeleg nicht ersichtliche) Buchmacherin, nämlich die B. Ltd. (Registrierungs-Nr. ... des Gesellschaftsregisters von MALTA), ausgeübt wurde.

In dem gegenständlichen Wettlokal befanden sich im Tatzeitpunkt drei Wettinfoterminals ohne Kassenfunktion und sieben Wettannahmeterminals im Sinne des § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz

1.d.g.F., welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren. Es wurde weiters ein Wettannahmeschalter vorgefunden, welcher im Zeitpunkt der Überprüfung ebenfalls am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit war.

Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments

(1.) Wettannahmeschalter 1:

technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker: Modell/Type: STAR TSP 700; Seriennummer: ... Computer (z.B. PC. Laptop): Modell/Type: Modell unbekannt ...; Seriennummer:

...

Bildschirm: Modell/Type: ASUS VS 197N; Seriennummer: ...

2)       Wettinfoterminal 1:

technisches Equipment Wettinfoterminal ohne Kassenfunktion:

Kartenleser: Modell/Type: Honeywell MS7120; Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor: Modell/Type: Tischterminal; Seriennummer: ...

3)       Wettannahmeterminal 2:

technisches Equipment Wettannahmeterminal ohne Kassenfunktion - nur mit Membercard bespielbar:

Wettscheindrucker: Modell/Type: STAR TSP700; Seriennummer: ... Kartenleser: Modell/Type: Honeywell MS7120; Seriennummer: ...

4)       Wettannahmeterminal 3:

technisches Equipment Wettannahmeterminal ohne Kassenfunktion - nur mit Membercard bespielbar:

Wettscheindrucker: Modell/Type: STAR TSP700; Seriennummer: ... Kartenleser: Modell/Type: Honeywell MS7120; Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor: Modell/Type: Tischterminal; Seriennummer: ...

5)       Wettannahmeterminal 4:

technisches Equipment Wettannahmeterminal ohne Kassenfunktion - nur mit Membercard bespielbar:

Wettscheindrucker: Modell/Type: STAR TSP700; Seriennummer: ... Kartenleser: Modell/Type: Newland NLS-FR40; Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor: Modell/Type: Tischterminal; Seriennummer: ...

6)       Wettannahmeterminal 5:

technisches Equipment Wettannahmeterminal ohne Kassenfunktion - nur mit Membercard bespielbar:

Wettscheindrucker: Modell/Type: STAR TSP700; Seriennummer: ... Kartenleser: Modell/Type: Honeywell MS7120; Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor: Modell/Type: Tischterminal; Seriennummer: ...

7)       Wettannahmeterminal 6:

technisches Equipment Wettannahmeterminal ohne Kassenfunktion - nur mit Membercard bespielbar:

Wettscheindrucker: Modell/Type: STAR TSP700; Seriennummer: ... Kartenleser: Modell/Type: Newland NLS-FR40; Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor: Modell/Type: Tischterminal; Seriennummer: ...

8)       Wettannahmeterminal 7:

technisches Equipment Wettannahmeterminal ohne Kassenfunktion - nur mit Membercard bespielbar:

Wettscheindrucker: Modell/Type: STAR TSP700; Seriennummer: ... Kartenleser: Modell/Type: Newland NLS-FR40; Seriennummer: ... Computer inkl. Monitor: Modell/Type: Tischterminal; Seriennummer: ...

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten