Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.03.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77 Abs1Rechtssatz
Im Sinne des § 77 Abs 1 GewO sind solche Auflagen vorzuschreiben, welche zur Erreichung des Nachbarschutzes erforderlich sind, wobei das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt. Ziel ist die Vermeidung von nach den Umständen des Einzelfalls konkret voraussehbaren Gefährdungen, Belästigungen sind auf ein zumutbares Maß zu beschränken (Stolzenlechner/Seider/Vogelsang, Kurzkommentar GewO, § 79 RZ 7 ff).
Schlagworte
Gewerbeordnung; Auflage, Nachbarschutz, VerhältnismäßigkeitsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.138.1.47.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019