Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.03.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79 Abs1Rechtssatz
Eine „umfassende Überprüfung“ im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan, wasserrechtliche Belange in Bezug auf das angrenzende Gewässer und Fragen des Müll- und Verkehrskonzeptes stellen keine zulässigen nachbarrechtlichen Einwendungen iS § 74 Abs 2 GewO dar und sind auch keine in einem Verfahren gemäß § 79 Abs 1 GewO wahrzunehmenden Interessen, sodass auf dieses Vorbringen nicht einzugehen ist.
Schlagworte
Gewerbeordnung; nachbarrechtliche Einwendungen, subjektiv-öffentliche RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.138.1.47.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019