Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
MSG NÖ 2010 §8 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch den Erwachsenenvertreter, Herr B, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19.12.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2019, Zl. ***, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.05.2018, Zl. LVwG-AV-59/001-2018, aufgehoben wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Beschwerdeführerin, Frau A, stellte durch ihren Erwachsenenvertreter, Herrn B, bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der Antrag, datiert mit 16.10.2017, langte am 17.10.2017 bei der belangten Behörde ein.
Mit Bescheid vom 19.12.2017, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Leistungen bei Krankheit (Spruchpunkt II.) ab.
Mit Erkenntnis vom 09.05.2018, Zl. LVwG-AV-59/001-2018, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde mit der Maßgabe statt, dass der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 16.10.2017 bis 31.10.2017, 01.11.2017 bis 31.12.2017, 01.01.2018 bis 31.03.2017 und 01.04.2018 bis 15.04.2018 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in näher bezeichneter Höhe zuerkannt wurden. Zudem wurden der Beschwerdeführerin Leistungen bei Krankheit (Krankenversicherung bei der NÖ Gebietskrankenkasse) im Zeitraum 16.10.2018 bis 15.04.2018 gewährt.
Der gegen das hg. Erkenntnis von der NÖ Landesregierung erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.01.2019, Zl. ***, statt und behob das Erkenntnis insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, als darin über Geldleistungen und Leistungen bei Krankheit für den 16.10.2017 abgesprochen wurde. Im Übrigen wurde das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof, soweit hier wesentlich, wie folgt aus:
Die Zulässigkeitsausführungen der außerordentlichen Revision wenden sich mit näherer Begründung gegen die Berücksichtigung von Ausgaben bzw. Zahlungsverpflichtungen einer unterhaltsverpflichteten Person bei Einkommensanrechnung gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG sowie gegen die ausgesprochene Krankenversicherung der Mitbeteiligten bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Darüber hinaus wird – näher begründet – geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe seine Kognitionsbefugnis überschritten, indem es der Mitbeteiligten bereits ab dem 16.10.2017 Leistungen zuerkannt habe.
Die Revision ist zulässig und begründet.
Mit Antrag vom 16.10.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.10.2017, begehrte die Mitbeteiligte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit dem ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 09.05.2018 wurden der Mitbeteiligten – in Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 19.12.2017 – Geldleistungen nach dem NÖ MSG vom 16.10.2017 bis 15.04.2018 in jeweils bestimmter Höhe zuerkannt und ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte ab dem 16.10.2018 längstens bis zum 15.04.2018 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse krankenversichert werde.
Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass die volljährige, nicht selbsterhaltungsfähige Mitbeteiligte mit ihrem Vater und ihrer Schwester in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Der Vater beziehe von der Pensionsversicherungsanstalt einen monatlichen Betrag von €1.409,80 (im Jahr 2017) bzw. € 1.432,50 (im Jahr 2018). Für die Mietkosten von € 361,44 komme der Vater alleine auf. Die Mutter lebe von der Familie getrennt und beziehe ein monatliches Einkommen von € 600.
Zur Gewährung von Leistungen für den 16.10.2017:
Gemäß § 9 Abs. 2a NÖ MSG gebühren Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes oder zur Deckung des Wohnbedarfes ab Antragstellung.
Der mit 16.10.2017 datierte Antrag der Mitbeteiligten auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung langte unstrittig am 17.10.2017 bei der belangten Behörde ein. Erst an diesem Tag kann daher von einer Antragstellung durch die Mitbeteiligte die Rede sein. Demgemäß ging auch der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid der belangten Behörde von einer Antragstellung am 17.10.2017 aus und sprach über Leistungen der Mindestsicherung ab diesem Zeitpunkt ab.
Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat und erstmals über einen Leistungszeitraum – sowohl die Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als auch die darauf aufbauend zuerkannten Leistungen bei Krankheit betreffend – beginnend mit dem 16.10.2017 abgesprochen hat, hat es die Sache des von ihm zu überprüfenden Verwaltungsverfahrens überschritten. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher hinsichtlich der für den 16.10.2017 zuerkannten Leistungen als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weshalb es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGVG aufzuheben war.
Zur Berücksichtigung von Ausgaben einer unterhaltsverpflichteten Person im Rahmen der Einkommensanrechnung gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG:
Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund, dass der Vater der Mitbeteiligten die Mietkosten in Höhe von € 361,44 (wovon jeweils € 120,48 auf die Mitbeteiligte und ihre Schwester entfielen) aus seinem Einkommen bestreitet, von dem nach § 8 Abs. 2 NÖ MSG errechneten Überschuss des Einkommens des Vaters diesen von ihm ‚in Form von Wohnen‘ geleisteten Naturalunterhalt in Abzug gebracht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.07.2018, Ra 2017/10/0215, 0216, ausgesprochen hat, stellt § 8 Abs. 2 NÖ MSG nur auf das den maßgeblichen Mindeststandard überschreitende Einkommen des in dieser Bestimmung genannten Personenkreises ab. Vom konkreten Einkommen zu leistende Zahlungen werden nach dieser Bestimmung nicht berücksichtigt.
§ 8 Abs. 2 NÖ MSG bietet daher keine Grundlage für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berücksichtigung der vom Vater der Mitbeteiligten tatsächlich geleisteten Wohnkosten.
Eine Berücksichtigung dieser Wohnkosten nach § 8 Abs. 3 NÖ MSG käme wiederum nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen in Betracht; also im Falle der Glaubhaftmachung durch die Mitbeteiligte, dass sie ihr zustehende Leistungen nur in geringerem Ausmaß erhalte, und bei Ausscheiden einer Rechtsverfolgungsobliegenheit gemäß § 8 Abs. 5 NÖ MSG. Anhaltspunkte für diese Voraussetzungen fehlen allerdings.
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich derart, soweit darin der Mitbeteiligten Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 17.10.2017 zugesprochen wurden, als mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet und war somit insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Zur Krankenversicherung der Mitbeteiligten bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse:
Gemäß § 12 Abs. 3 NÖ MSG hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu entrichten.
Mit der gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc wirkenden Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, soweit darin der Mitbeteiligten Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 17.10.2017 zuerkannt wurden, ist diesem auch, soweit darin über Leistungen bei Krankheit ab dem 17.10.2017 abgesprochen wurde, die Grundlage entzogen, weil die Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen durch das Land nach § 12 Abs. 3 NÖ MSG an den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekoppelt ist.
Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis auch insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm am 14.02.2019 und am 15.02.2019 mit der belangten Behörde telefonisch Kontakt auf. Diese wurde um Auskünfte hinsichtlich eines (allfällig) bisherigen bzw. weiteren Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seitens der Beschwerdeführerin, hinsichtlich des Pflegegeldbezuges der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich des Bezugs von Sachleistungen in der Tagesstätte C, Behindertenhilfe für ***, seitens der Beschwerdeführerin, ersucht.
Die belangte Behörde kam diesem Ersuchen sogleich nach und übermittelte die Bescheide der belangten Behörde vom 09.01.2017, Zl. ***, und vom 19.06.2018, Zl. ***, per E-Mail an das erkennende Gericht. Zudem wurde mitgeteilt, dass die übermittelten Bescheide in Rechtskraft erwachsen seien. Die belangte Behörde gab ferner bekannt, dass das Pflegegeld der Stufe 1 vom Vater, Herrn B, bezogen werde und die Beschwerdeführerin in der Tagesstätte C ein Frühstück und Mittagessen erhalte. Letztere Information habe die belangte Behörde direkt bei der Tagesstätte C eingeholt.
3. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2017, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.11.2016 bis 31.10.2017 Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in bestimmter Höhe gewährt. Überdies wurden ihr für denselben Zeitraum Leistungen bei Krankheit (Krankenversicherung bei der NÖ Gebietskrankenkasse) gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Antrag vom 16.10.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.10.2017, begehrte die Beschwerdeführerin, Frau A, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter, Herrn B, Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Hierbei handelte es sich um einen Weitergewährungsantrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Die Beschwerdeführerin, geboren am ***, österreichische Staatsbürgerin, lebt mit ihrem Vater, Herrn B, und mit ihrer Schwester, Frau D, geboren am ***, gemeinsam in einer Mietwohnung in ***, ***. Für die monatlichen Wohnkosten in der Höhe von € 361,44 kommt alleine Herr B auf, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Schwester, Frau D, keine Wohnkosten zu tragen haben.
Herr B bezog im Jahr 2017 eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.409,80. Im Jänner 2018 bezog er eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.432,50, im Februar 2018 eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.432,72, im März 2018, im April 2018 und im Mai 2018 eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.432,61.
Der Vater, Herr B, bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester, Frau D, erhöhte Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1, wobei das Pflegegeld Herrn B ausbezahlt wird.
Frau D war im verfahrensrelevanten Zeitraum beim Landesverein F beschäftigt und erhielt ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 488,05.
Die Beschwerdeführerin ist unbestritten nicht arbeitsfähig.
Sie war im verfahrensrelevanten Zeitraum in der Tagesstätte C, Behindertenhilfe für den Bezirk ***, in *** untergebracht und erhielt dort ein Frühstück sowie ein Mittagessen. Abgesehen vom Anerkennungsbeitrag vom Land Niederösterreich (im gesamten Jahr 2018 € 901,20, im Jahr 2017 ist von einem ziffernmäßig vergleichbaren Betrag auszugehen) hatte die Beschwerdeführerin kein Einkommen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau E, lebt von der Familie getrennt und bezieht ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 600,00.
Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester, Frau D, können die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht aus eigenen bzw. nicht zur Gänze aus eigenen Einkünften selbst abdecken.
Der Vater, Herr B, erfüllt seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin durch Gewährung von Naturalleistungen.
Die Beschwerdeführerin erhält von ihrer Mutter keine Unterhaltsleistungen. Aufgrund
des niedrigen Einkommens der Mutter ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber der Mutter aussichtlos.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2018, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 14.05.2018 bis 31.10.2018 Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in bestimmter Höhe sowie Leistungen bei Krankheit (Krankenversicherung bei der NÖ Gebietskrankenkasse) gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua, hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11b NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmung wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.
4. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen bezüglich der Bescheide der belangten Behörde vom 09.01.2017, Zl. ***, und vom 19.06.2018, Zl. ***, beruhen auf den von der belangten Behörde nachträglich übermittelten Bescheiden. Dass diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus der glaubwürdigen Stellungnahme der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Antragstellung und zum Umstand, dass es sich gegenständlich um einen Weitergewährungsantrag handelt, konnten aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtsaktes getroffen werden.
Die getroffenen Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie betreffend die Wohn- und Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft Familie A, B und D ergeben sich zum einen aufgrund des glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aktes der belangten Behörde bzw. aus dem Verwaltungsgerichtsakt, insbesondere der inneliegenden Mietvorschreibung der Alpenland vom 01.01.2017, der Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 17.11.2016, der Bezugsbestätigungen der PVA (Herr B) für die Monate Oktober 2017 bis April 2018 und der Bezugsbestätigungen des Landesvereins F (Frau D) für die Monate November 2017, Dezember 2017, Jänner 2018 und März 2018. Zum anderen ergeben sich diese Feststellungen auch aus den glaubwürdigen Angaben des Herrn B im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Wenngleich für den Monat Mai 2018 keine Pensionsbezugsbestätigung vorgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass Herr B auch im Mai 2018 eine vergleichbare Pension wie in den Vormonaten bezogen hat. Aus einer Durchschnittsberechnung der Monatseinkommen Jänner 2018 bis April 2018 ergibt sich für den Monat Mai 2018 ein Einkommen in der Höhe von € 1.432,61 [(1432,50+1432,72+1432,61+1432,61)/4].
Ferner ist davon auszugehen, dass, wenngleich nur für einzelne Monate Bezugsbestätigungen vorliegen, auch Frau D in allen anderen Monaten ein gleichbleibendes Einkommen bezogen hat, zumal sie bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war; überdies wurde Gegenteiliges nicht behauptet.
Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen Anerkennungsbeitrag vom Land NÖ in der Höhe von € 901,20 erhalten hat, beruht auf den im Verwaltungsgerichtsakt inneliegenden Schreiben der Tagesstätte C, Behindertenhilfe für den Bezirk ***. Erfahrungsgemäß belaufen sich die Anerkennungsbeiträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen stets auf einen Betrag in der Höhe wie im Jahr 2018 ausdrücklich angekündigt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2017 vom Land NÖ einen Anerkennungsbeitrag in vergleichbarer Höhe wie im Jahr 2018 erhalten hat.
Dass der Vater, Herr B, für die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 1 erhält, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem inneliegenden Ausdruck der Pflegegeldinformations-Anfrage vom 15.02.2016, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der glaubwürdigen Stellungnahme der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin kein weiteres Einkommen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hatte, beruht auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurde dies im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in der Tagesstätte C in *** untergebracht war, beruht auf dem glaubwürdigen Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Verwaltungsgerichtsakt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Tagesstätte C ein Frühstück und ein Mittagessen erhält, konnte aufgrund der glaubwürdigen Stellungnahme der belangten Behörde getroffen werden.
Die Feststellung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau E, getrennt von der Familie lebt und über ein monatliches Einkommen von € 600 verfügt, beruht auf dem glaubwürdigen Akt der belangten Behörde und den glaubwürdigen Angaben des Herrn B in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin und Frau D nicht in der Lage sind, selbst für die Deckung ihres angemessenen Lebensbedarfes zu sorgen, stützt sich auf den glaubwürdigen Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Verwaltungsgerichtsakt (insbesondere Vermögens- und Einkommensnachweise betreffend).
Die Feststellung, dass der Vater, Herr B, seine Unterhaltspflicht durch Gewährung von Naturalleistungen leistet, stützt sich auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die glaubwürdige Aussage des Herrn B in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter, Frau E, keine Unterhaltsleistungen erhält und eine Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber der Frau E aussichtlos ist, gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Hierzu ist auszuführen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als Hausmeisterin tätig ist und für ihre Tätigkeit lediglich ein Einkommen in der Höhe von € 600 pro Monat bezieht. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Bezieher von Alters-, Erwerbsunfähigkeits- sowie Witwenpension für Alleinstehende betrug im Jahr 2017 € 889,84 und im Jahr 2018 € 909,42. Der Mindeststandard für Alleinstehende betrug im Jahr 2017 € 844,46 und im Jahr 2018 € 863,04. Angesichts der stark angespannten finanziellen Situation der Frau E – so lag deren monatliches Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz und unter dem Richtsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Alleinstehende – bestand für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass für die Beschwerdeführerin eine Rechtsverfolgung ihr (allfällig) zustehender Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Mutter von vornherein als aussichtslos erscheint (siehe hierzu RDB, SVSlg. 35.783).
Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (ris.bka.gv.at) festgestellt werden.
5. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2
Leistungsgrundsätze
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
[…]
§ 5
Anspruchsberechtigte Personen
(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1.
hilfsbedürftig sind,
2.
ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3.
zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
1.
österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
[…]
§ 6
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
§ 7
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
[…]
(3) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
1.
eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,
2.
sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
3.
an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
4.
von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
5.
von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
[…]
§ 8
Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
[…]
(3) Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
[…]
(5) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
§ 9
Allgemeines
[…]
(2) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden
grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende
Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen
kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
[…]
(4) Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind
entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit
maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder
Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
[…]
§ 10
Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.
(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
[…]
§ 11
Mindeststandards
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
[…]
2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder
Wohngemeinschaft leben……………………………………………………………............75%,
3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer
anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist …...... 50%,
[…]
[…]
(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4) Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
[…]
§ 12
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
[…]
(2) Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
(3) Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.
(4) Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:
§ 1
Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
[…]
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) je Person…………………………………………………………………...........475,01 Euro;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist……...316,67 Euro;
[…]
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
[…]
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) je Person………………………………………………………………….bis zu 158,34 Euro;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist
…………………………………………………………………………….bis zu 105,56 Euro;
[…]
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2017 lauten wie folgt:
§ 1
Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
[…]
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) je Person…………………………………………………………………...........485,46 Euro;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist……...323,64 Euro;
[…]
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
[…]
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) je Person………………………………………………………………….bis zu 161,82 Euro;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist
…………………………………………………………………………….bis zu 107,88 Euro;
[…]
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lauten:
§ 2
Anrechenfreies Einkommen
Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
[…]
2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
[…]
12. Anerkennungsbeiträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) lauten wie folgt:
Wert der vollen freien Station
§ 1.
(1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
-
Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,
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die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,
-
das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,
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das Mittagessen mit drei Zehntel,
-
die Jause mit einem Zehntel,
-
das Abendessen mit zwei Zehntel
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) lauten wie folgt:
Vollstreckung
§ 63.
(1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]
6. Erwägungen:
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das heißt, dass die Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden bei der Erlassung der Ersatzentscheidung an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2016/01/0009).
Bezieht sich die auf § 63 Abs. 1 VwGG beruhende Bindung nur auf die im Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, nicht aber auf den Sachverhalt, so ist die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen. Die Gründe für die Änderung der ursprünglichen eingeschlagenen Verfahrenslinie sind darzutun (vgl. zB VwGH 02.08.2018, Ra 2017/05/0076). Das Verwaltungsgericht darf sohin bei seiner Ersatzentscheidung spätere Änderungen der Rechtslage oder des Sachverhaltes nicht außer Acht lassen (siehe hierzu zB VwGH 09.09.2009, 2006/10/0172).
Hierzu ist auszuführen, dass dem erkennenden Gericht erst im ergänzend - nach Aufhebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof - durchgeführten Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht um einen Erstantrag, sondern vielmehr um einen Weitergewährungsantrag gehandelt hat. Es stellte sich nunmehr heraus, dass die Beschwerdeführerin bereits vor verfahrensgegenständlicher Antragstellung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat und war dieser Leistungsbezug bis 31.10.2017 befristet. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse und des nunmehr festgestellten geänderten Sachverhaltes war ein Abgehen von der vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis dargelegten Verfahrenslinie nötig. Denn gelangt nunmehr § 9 Abs. 2a NÖ MSG, der eine Leistungsgewährung ab Antragstellung vorsieht und lediglich für Erstanträge von Relevanz ist, nicht mehr zur Anwendung. Vielmehr ist gegenständlich nunmehr § 9 Abs. 4a NÖ MSG heranzuziehen und zu prüfen, ob der Weitergewährungsantrag der Beschwerdeführerin rechtzeitig, das heißt, vor dem Ende der befristeten Leistung, gestellt wurde. Der Antrag der Beschwerdeführerin, datiert mit 16.10.2017, langte am 17.10.2017 und damit vor dem Ende der mit 31.10.2017 befristeten Leistung – sohin jedenfalls rechtzeitig bei der belangten Behörde ein.
Zum verfahrensrelevanten Zeitraum ist aufzuführen, dass aus § 68 Abs. 1 AVG das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten ist, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata („entschiedene Sache“) entgegen (vgl. VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Sinn und Zweck des § 68 Abs. 1 AVG ist, dass eine einmal bereits durch Bescheid erledigte Sache nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens sein soll. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt dabei zu den Grundsätzen eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Wurde also über eine bestimmte Sache bereits einmal bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen.
Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Zeitraum bis 31.10.2017 und auf den Zeitraum ab 14.05.2018 bis 31.10.2018 zu, hat doch die belangte Behörde mit den Bescheiden vom 09.01.2017 und 19.06.2018 über die der Beschwerdeführerin zu gewährenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in diesem Zeitraum abgesprochen. Da gegen diese Bescheide keine Beschwerden erhoben wurden, sind diese in Rechtskraft erwachsen und liegt diesbezüglich res iudicata vor, über die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht neuerlich entscheiden darf. Auch ist keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, die eine neue Sache begründen würden. Somit ist der potentiell entscheidungsrelevante Zeitraum für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf den Zeitraum von 01.11.2017 bis 13.05.2018 eingegrenzt. Diese Begrenzung steht auch mit § 9 Abs. 4 NÖ MSG im Einklang, wonach Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend der konkreten Notlage zu befristen sind und bei einer Weitergewährung von Leistungen eine Befristung von maximal zwölf Monaten möglich ist, denn handelt es sich gegenständlich um einen Zeitraum von rund 6 ½ Monaten und wird hierbei die vorgesehene Maximalfrist nicht überschritten. Sohin ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Zeitraum von 01.11.2017 bis 13.05.2018 entscheidungsrelevant.
Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des §11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des § 11b NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden ist.
Zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie als österreichische Staatsbürgerin zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählt.
Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist und in einer Tagesstätte betreut wird, weshalb sie ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen muss.
Der Beschwerdeführerin stehen sohin grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu und ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen und dementsprechend ein eigenes ausreichendes Einkommen zu erzielen. Da die mangelnde Fähigkeit ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurü