Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
MSG NÖ 2010 §8 Abs2Rechtssatz
Ein dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger Unterhaltsberechtigter kann seinen Unterhaltsanspruch wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (vgl OGH 3 Ob 222/17v).
Schlagworte
Sozialrecht; Mindestsicherung; Einkommen; Unterhalt; Selbsterhaltungsfähigkeit; Verfahrensrecht; Bindungswirkung; res iudicata;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.59.005.2018Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019