RS Lvwg 2019/2/27 LVwG-AV-59/005-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

MSG NÖ 2010 §8 Abs2
VwGG §63 Abs1

Rechtssatz

Ein dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger Unterhaltsberechtigter kann seinen Unterhaltsanspruch wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (vgl OGH 3 Ob 222/17v).

Schlagworte

Sozialrecht; Mindestsicherung; Einkommen; Unterhalt; Selbsterhaltungsfähigkeit; Verfahrensrecht; Bindungswirkung; res iudicata;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.59.005.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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