RS Lvwg 2019/2/27 LVwG-AV-59/005-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

MSG NÖ 2010 §8 Abs2
VwGG §63 Abs1

Rechtssatz

Bezieht sich die auf § 63 Abs 1 VwGG beruhende Bindung nur auf die im Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, nicht aber auf den Sachverhalt, so ist die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen. Die Gründe für die Änderung der ursprünglich eingeschlagenen Verfahrenslinie sind darzutun (vgl VwGH Ra 2017/05/0076).

Schlagworte

Sozialrecht; Mindestsicherung; Einkommen; Unterhalt; Selbsterhaltungsfähigkeit; Verfahrensrecht; Bindungswirkung; res iudicata;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.59.005.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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