Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
MSG NÖ 2010 §8 Abs2Rechtssatz
Bezieht sich die auf § 63 Abs 1 VwGG beruhende Bindung nur auf die im Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, nicht aber auf den Sachverhalt, so ist die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen. Die Gründe für die Änderung der ursprünglich eingeschlagenen Verfahrenslinie sind darzutun (vgl VwGH Ra 2017/05/0076).
Schlagworte
Sozialrecht; Mindestsicherung; Einkommen; Unterhalt; Selbsterhaltungsfähigkeit; Verfahrensrecht; Bindungswirkung; res iudicata;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.59.005.2018Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019