Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 2185116-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zahl 1092513702/151639894, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 28.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und stamme aus der Provinz Ghazni. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern seien aktuell in Afghanistan im Heimatdorf aufhältig. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und als Schneider gearbeitet. Vor ca. einem Monat sei er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er in einer Schule in Afghanistan gearbeitet hätte. Die Taliban hätten von ihm wollen, dass er die Schule mittels einer Bombe in die Luft sprenge. Er hätte mit einem Bus mit der Bombe in die Nähe der Schule fahren sollen. Das hätte er aber nicht wollen und sei daher geflüchtet.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 19.12.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, legte der BF diverse Empfehlungsschreiben und Bestätigungen über den Besuch von Integrationskursen vor.
Danach machte der BF Angaben zu seinen familiären Verhältnissen - so wäre ein Bruder von ihm im Jahr 2016 bei einer Explosion getötet worden - und Lebensumständen in Afghanistan und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Ich habe Afghanistan am 16. Juni 2015 illegal in den Iran verlassen und bin am 16. Juli 2015 nach Österreich eingereist.
[...]
F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
A: Mein Leben war in Gefahr. Ich habe in einer Schule als Arbeiter gearbeitet, ich war eines Tages Richtung Ghazni unterwegs um Zement zu holen. Ich wurde auf dem Weg von den Taliban aufgehalten, sie sagten, ich soll für sie arbeiten. Ich sollte von Ghazni in den Ort, wo ich wohne, Sprengstoff transportieren. Ich habe das nicht akzeptiert, sie wollten die Schule in die Luft jagen. Ich bin dann im mein Dorf zurückgefahren und war dann mehrere Tage nicht in Ghazni. Ich habe eines Tages auf den Feldern gearbeitet, die Taliban haben unsere Adresse von den Schulkindern bekommen und haben meinen Bruder XXXX mitgenommen. Nach einer Woche haben Sie mich angerufen, Sie haben gedroht, wenn ich nicht für sie arbeite, würden sie meinen Bruder töten. Ich habe das akzeptiert. Sie haben meinen Bruder freigelassen. Ich bin dann mit dem Traktor nach Ghazni gefahren. Sie haben mich dann dort festgenommen. Ich war dann eine Woche bei den Taliban, ich bin dann von dem Ort, wo sie mich festgehalten haben, geflüchtet.
F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Afghanistan?
A: Ja.
Auff.: Machen Sie genaue Angaben dazu!
A: Ich wurde auf dem Weg nach Ghazni bedroht, dass ich für die Taliban arbeiten muss. Ich habe das nicht akzeptiert. Ich wurde aufgefordert, wenn ich das nicht tun würde, dann würden sie mich töten. Ich wurde verbal bedroht.
F: Können Sie zeitliche Angaben zu Ihrem Vorbringen machen?
A: ...Nachdenkpause...Am 6. Juni haben Sie mir gedroht.
F: Wie gelang es Ihnen zu flüchten?
A: Ich war eine Woche dort, es war an einem Abend, wo ich geflüchtet bin.
Wiederholung der Frage!
A: Sie haben mich an einem Ort gebracht, es war ein altes Haus, sie haben mir einmal in der Woche Essen gebracht, sie haben auf einen Befehl von oben gewartet. Es kamen an dem Abend 2 Jugendliche, denen ich ca. 10000 Afghani gegeben habe und habe sie dafür gebeten, dass Sie die Tür aufsperren. Wie sie das gemacht haben, weiß ich nicht. Ich bin dann von dort geflüchtet in die Stadt Ghazni.
F: Was genau war das für eine Arbeitsstelle in der Schule?
A: Ich habe Baumaterial transportiert für die Schule, ich habe 20 Tage dort gearbeitet.
F: Haben Sie sich hilfesuchend an staatliche Stellen gewendet?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Die Taliban haben die Regierung in der Hand.
F: Wann genau fand die Explosion statt, bei der Ihr Bruder getötet wurde?
A: Am 05.10.2015.
[...]
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan bzw. in die afghanische Hauptstadt Kabul? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Afghanistan bzw. Kabul zurückkehren müssten?
A: Sie werden mich finden und töten.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Ich habe große Angst gehabt, ich habe nicht daran gedacht."
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF betreffend eine Verfolgung seiner Person in Afghanistan sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF aufgrund der vagen Schilderung und angesichts mehrerer unplausibler Aussagen nicht glaubhaft machen können.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Es sei dem BF zumutbar, in Kabul selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 01.02.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der Beschwerdebegründung wurden ausgeführt, dass der BF von den Taliban aufgefordert worden wäre, einen Zementtransporter mit einer Bombe vor einer Schule zu parken. Danach wäre er von den Taliban eine Woche festgehalten worden, hätte fliehen können und daraufhin das Land verlassen. Ferner handle es sich beim Todesdatum des Bruders um einen Übersetzungsfehler, dieser sei am 05.10.2016 getötet worden. Weiters wurden weitwendige Ausführungen zu den Länderfeststellungen und zur Lage in Afghanistan gemacht, Auszüge aus diversen Berichten angeführt und vorgebracht, dass der BF als schiitischer Hazara in ganz Afghanistan Verfolgung befürchten müsse.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 02.02.2018 beim BVwG ein.
1.7. Das BVwG führte am 18.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein einer gewillkürten Vertreterin persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei legte der BF verschiedene Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und diversen anderen Kursen sowie Unterstützungsschreiben vor.
Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX. Ich bin XXXX (= XXXX) geboren. Ich bin in der Provinz Ghazni im Distrikt Jegatu im Dorf XXXX geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger.
RI: In Ghazni haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
BF: Ja.
RI: Waren Sie schon mal in der Stadt Kabul oder in anderen Großstädten?
BF: Nein.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin shiitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Meinen Sie hier?
RI: Allgemein.
BF: Ich bin ledig.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Geben Sie bitte Namen, Alter und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!
BF: Meine Eltern leben im Heimatdorf. Ich habe zwei Brüder und ein Bruder wurde getötet und zwei Schwestern, die leben auch im Heimatdorf. Ich habe einen Onkel väterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits, eine Tante ist verstorben. Ich habe keine Tanten und ich habe mehrere Cousins und Cousinen.
RI: Wohnen die Onkeln auch in der Provinz Ghazni?
BF: Ja.
RI: Was arbeiten Ihre Eltern?
BF: Mein Vater arbeitet in der Landwirtschaft.
RI: Besitzen Sie Grundstücke?
BF: Ein eigenes Haus und eigene Felder haben wir.
RI: Was arbeitet der lebende Bruder?
BF: Er ist ein Kleinbusfahrer. Er arbeitet als Chauffeur und er fährt zwischen Ghazni und Kabul.
RI: Wann ist Ihr Bruder verstorben?
BF: 2016.
RI: Können Sie mir ein genaues Datum sagen, weil vor dem BFA haben Sie ein Datum angegeben?
BF: 08.10.2016.
RI: Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass er am 05.10.2015 gestorben ist und in der Beschwerde haben Sie angegeben, dass er am 05.10.2016 gestorben ist.
BF: Beim ersten Mal hat der D vor dem BFA einen Fehler gemacht.
RI: In der Beschwerde haben Sie auch den 05.10. genannt.
BF: Ja, es ist der 05.10.
RI: Vorher haben Sie 08.10. gesagt.
BF: Am 08.10. haben wir Koranlesung gehabt.
RI fragt bei D nach und dieser bestätigt, dass BF eindeutig 08.10. gesagt hat.
RI: An was ist Ihr Bruder gestorben?
BF: Mein Bruder hat in der afghanischen Regierung gearbeitet und ist bei einem Selbstmordattentat ums Leben gekommen.
RI: War das Attentat gezielt auf Ihren Bruder oder war es ein allgemeiner Anschlag?
BF: Das Attentat ist außerhalb von Afghanistan passiert und bei diesem Angriff sind circa 45 Leute ums Leben gekommen.
RI: Wenn Ihr anderer Bruder zwischen Ghazni und Kabul hin und her fährt, übernachtet der in Kabul?
BF: Ja, manchmal. Er kommt ein-, zweimal nachhause und schläft manchmal in Kabul im Hotel.
RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen?
BF: Mit meinen Eltern und meinen Geschwistern.
RI: Über das Telefon oder Internet?
BF: Ich telefoniere über das Internet.
RI: Gibt es Internet in Ihrem Dorf?
BF: Mein Bruder hat ein Handy und hat auch Internet am Handy.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich bin 8 Jahre in die Schule gegangen. Nach der Schule habe ich als Schneider gearbeitet. Nach der Schule habe ich gelernt. Ich bin ein angelernter Schneider. Danach habe ich selbstständig gearbeitet und danach habe ich für eine Schule gearbeitet als Traktorfahrer.
RI: War das ein Nebenberuf? Eigentlich sind Sie Schneider. Warum haben Sie als Traktorfahrer gearbeitet?
BF: Zu diesem Zeitpunkt habe ich nicht mehr als Schneider gearbeitet. Sie wollten die Schule renovieren und ich wurde beauftragt, für diese Schule Steine und Sand zu bringen. Sie wollten dort noch 5 Klassen dazubauen.
RI: Wo war die Schule?
BF: In unserer Ortschaft, circa 20 Minuten von unserem Heimatdorf entfernt.
RI: Wie weit ist das von Ghazni Stadt entfernt?
BF: Drei Stunden mit dem Auto.
RI: Haben Sie auch in der Landwirtschaft mitgeholfen?
BF: Ja.
RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar?
BF: Zwischen gut und mittelmäßig.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gelangt und wo waren Sie wielange aufhältig?
BF: Ich habe Afghanistan am 16.06. nach dem afghanischen Kalender (= 07.09.) verlassen und 2015 habe ich Österreich erreicht. Am 07.09.2015 habe ich Afghanistan verlassen.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und auf verständlichem Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: A1 habe ich fertig gemacht. A2 Prüfung habe ich auch gemacht und das Ergebnis weiß ich noch nicht.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich spiele Fußball und gehe spazieren. Sonst nichts.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Nehmen Sie sich dafür nun bitte ausreichend Zeit, alles vorzubringen.
BF: Wie ich bereits gesagt habe, habe ich für eine Schule gearbeitet. Am 27.05. (= 18.08.2015 nach gregorianischem Kalender) hätte ich für diese Schule Baumaterial bringen sollen. Deswegen war ich unterwegs nach Ghazni. Um 8 Uhr bin ich mit meinem Traktor losgefahren und um 11 Uhr haben mich die Taliban erwischt. Sie haben meine Augen verbunden und meine Hände nach hinten gebunden. Mein Traktor ist dort geblieben. Wir sind mit einem Auto circa eine Stunde gefahren. Ich wurde zu einem Keller gebracht. Es war eine Ruine und kein Haus. Sie haben meine Hände und Augen aufgemacht und sie haben die Tür zugesperrt und sind weggegangen. Nach einer Stunde sind vier Leute zu mir gekommen. Sie waren alle vermummt. Vier Leute waren vermummt und einer nicht. Der eine, der nicht vermummt war, hat gefragt, ob ich Pashtu reden kann. Ich habe gesagt, dass ich nicht Pashtu reden kann und sie haben gefragt, ob ich Dari reden kann. Ich habe ja gesagt. Er hat gefragt, ob ich weiß, warum sie mich mitgenommen haben. Ich habe Nein gesagt. Ich glaube, einer von diesen vier vermummten Männern war der Chef von dieser Gruppe und für diesen Chef haben sie einen Sessel gebracht. Er hat über einen Dolmetscher mit mir gesprochen. Der Chef hat zu mir gesagt, dass ich mitmachen muss. Ich habe gefragt, was ich für sie machen solle. Mir wurde gesagt, dass diese Schule, wo ich arbeite, unter Kontrolle der Polizei ist. Sie möchten diese Schule zerstören und ich bin verpflichtet, aus Ghazni Sprengstoff zu transportieren und in die Schule zu bringen. Er hat gesagt, dass sie ihre Leute in Ghazni haben und sie werden den Sprengstoff unter dem Baumaterial verstecken, und ich bin verpflichtet, den Sprengstoff von Ghazni in die Schule zu transportieren.
RI: Sie hätten das Baumaterial abliefern und die Bombe darin verstecken sollen?
BF: Ja.
BF: Mir wurde gesagt, dass jemand zu mir nach XXXX kommt und dort ist ein Hotel namens XXXX. Wenn dieser Mensch zu dir kommt und zu dir einen Geheimcode sagt, dann solle ich mitgehen. Dieser Geheimcorde war XXXX.
RI: Was ist XXXX?
BF: Das ist eine Ortschaft in Ghazni und dort ist das Hotel.
RI: Sie hätten für die Taliban in die Ortschaft fahren müssen und auf die Kontaktperson warten sollen?
BF: Ja, stimmt.
RI: Die Kontaktperson hätte Ihnen dann den Sprengstoff ausgehändigt?
BF: Ja, mir wurde gesagt, dass ein Mensch kommt und der wird die Bombe unter dem Baumaterial verstecken.
RI: Was ist dann weiter passiert?
BF: Ich habe keine andere Wahl gehabt, ich habe gesagt, dass ich einverstanden bin. Sie haben meine Augen und meine Hände noch einmal gebunden und mich mit rausgenommen und mich zurück zu meinem Traktor gebracht. Ich musste einen Zettel unterschreiben, dass ich mit ihnen kooperiere. Ich habe das unterschrieben und der Zettel wurde mir weggenommen. Ich bin circa eine halbe Stunde Richtung Ghazni gefahren und dann nicht mehr nach Ghazni sondern nach XXXX abgebogen. Von dort bin ich nachhause gefahren.
RI: Zusammengefasst, haben Sie wieder umgedreht?
BF: Ich bin nicht denselben Weg zurückgefahren, sondern eine andere Strecke. Von XXXX kann man zu uns fahren.
RI: Jetzt sind Sie zur Schule zurückgekommen und hatten kein Baumaterial. Was haben Sie den Leuten gesagt?
BF: Ich war um 17 Uhr zuhause. So gegen 18 Uhr hat mein Chef namens XXXX angerufen und gefragt, wo ich bin. Ich habe gesagt, dass ich zuhause bin und habe diese Angelegenheit mit ihm besprochen. Ich habe ihm gesagt, dass ich von den Taliban erwischt wurde und die Taliban die Schule vernichten wollen. Ich habe zu meinem Chef gesagt, dass ich für einige Zeit nicht nach Ghazni fahren möchte, weil ich von den Taliban verfolgt werde. Circa eine Woche habe ich auf der Landwirtschaft gearbeitet. Die Taliban haben meine Adresse von meinen Schulkameraden erfahren und sind zu uns gekommen. Sie haben meinen Bruder mitgenommen.
RI: Welchen?
BF: Ja, der Bruder, der schon getötet wurde. Ich war am Feld und ein Cousin von mir namens XXXX ist zu mir auf die Felder gekommen und hat aber nicht gesagt, dass mein Bruder von den Taliban mitgenommen wurde. Er hat nur gesagt, dass ich dringend nachhause gehen solle, weil mein Vater mich braucht. Die Eingangstür war versperrt. Ich habe geklopft. Mein Vater hat aus dem Fenster geschaut und wollte wissen, wer klopft. Ich habe meinen Vater gefragt, warum er tagsüber die Eingangstür versperrt. Er ist zur Tür gekommen und hat mir aufgemacht. Meine Mutter und Schwester haben geweint. Ich habe meinen Vater gefragt, was passiert ist. Mir wurde gesagt, dass ein paar Leute in Zivilkleidung zu uns kamen und meinen Bruder mitgenommen haben. Mir wurde gesagt, dass die Männer in Zivilkleidung die Taliban waren. Mein Vater hat mir einen Brief gezeigt und gesagt, dass der für mich ist. Ich habe ihn aufgemacht und ein Teil des Briefes war auf Pashtu und ein Teil auf Dari. Ich konnte nur den Teil, der auf Dari geschrieben wurde, lesen und dort wurde geschrieben, dass ich ein Verräter bin, dass unsere Abmachung ganz was Anderes war, als das, was ich gemacht habe und dass ich verpflichtet bin, für sie zu arbeiten, und es gab auch eine Handynummer drauf. Ich habe erst am nächsten Tag angerufen und der Mensch, der damals für mich gedolmetscht hat, hat abgehoben. Ich habe ihn begrüßt und er hat gesagt, dass er für die Taliban spricht. Er hat gesagt, dass er Dolmetscher ist und dass mein Bruder bei den Taliban ist. Ich habe gefragt, ob ich kurz mit meinem Bruder reden kann und er hat ja gesagt. Ich habe meinen Bruder gefragt, ob alles in Ordnung ist und er hat ja gesagt. Mein Bruder hat gesagt, dass die Taliban mich brauchen. Dass ich am Donnerstag um 11 Uhr zu einer Ortschaft namens XXXX kommen soll und das ist eine pashtunsprachige Ortschaft. Ich habe am Donnerstag um 11 Uhr die Ortschaft erreicht, ich habe zwei Stunden dort gewartet und keiner ist gekommen. Um 13 Uhr sind zwei Autos gekommen. Eines war ein Pick Up und in den zwei Autos waren 6 bewaffnete Männer. Ich wurde von zwei von diesen Männern mit dem Gewehrkolben mehrmals geschlagen und es wurde gesagt, dass ich ein Verräter bin und warum ich das getan habe. Ich habe gelogen und denen gesagt, dass ich doch in Ghazni war und dass ich drei Stunden dort gewartet habe. Er hat gefragt, warum ich nicht angerufen habe. Ich habe gesagt, dass ich keine Handynummer hatte. Es ist alles über einen Dolmetscher gesprochen worden. Ich wurde gefragt, wann ich aus Ghazni zurückkam. Ich habe gesagt, dass ich zwei Nächte geblieben bin. Auf Nachfrage, welchen Weg ich zurückgekommen sei, antwortete ich, denselben Weg. Sie haben gesagt, dass ich mitgehen muss und mein Bruder kann dann nachhause gehen. Mein Bruder ist von einem schwarzen Wagen rausgegangen. Ich habe gesagt, ich bin einverstanden, wenn mein Bruder nachhause gehen kann und ich bin bereit.
RI: Wie lange seit dem 27.05. ist das jetzt passiert? Wieviel Zeit war dazwischen?
BF: Mein Bruder wurde am 04.06. (= 26.08) mitgenommen.
RI: Wann war das Treffen?
BF: 07.06 (= 29.08) war der Austausch.
RI: Ihr Bruder war drei Tage lang in den Händen der Taliban?
BF: Ja.
RI: Sie sind mit den Taliban mitgegangen und Ihr Bruder durfte nachhause gehen?
BF: Ja.
RI: Was ist dann weiter passiert?
BF: Ich wurde noch einmal zu dem Keller gebracht und als Verräter beschimpft und massiv geschlagen. Ich habe gesagt, dass ich kein Verräter bin und keine Telefonnummer hatte. Eine Woche lang war ich in diesem Keller und nur einmal pro Tag habe ich Essen bekommen. Am 14.06. ist der Dolmetscher zu mir gekommen. Der Dolmetscher hat gesagt, dass der Chef von den Taliban nicht anwesend ist.
RI: Hatte der Keller Fenster oder war es ganz finster?
BF: Es gab zwei Fenster und eine Tür. Der Dolmetscher hat gesagt, dass es ihm leid tut, aber du musst flüchten. Ich habe den Dolmetscher gefragt, was er dort macht und er hat gesagt, dass er für die Taliban arbeiten muss, weil sein Bruder in Gefangenschaft ist. Ich habe es geschafft, von dort am Donnerstag gegen 17 - 18 Uhr zu flüchten. Ich habe aus dem Fenster geschaut und gesehen, dass zwei Jugendliche spielen und habe zu denen gesagt, ob sie die Tür nicht aufmachen könnten und ich möchte auch dafür bezahlen. Sie haben Pashtu gesprochen und einer von den zwei hat ganz wenig Dari gesprochen. Ich habe gesagt, dass die Taliban mich hierher brachten und sie möchten mich umbringen. Ich habe gesagt, dass ich dafür gutes Geld zahlen kann. Die Jungs waren damit einverstanden. Ich weiß nicht, ob die Türen versperrt waren oder nicht, aber sie haben die Tür aufgemacht. Da habe ich es geschafft, zu flüchten. Ich habe den Jugendlichen 10.000 Afghani gegeben.
RI: Warum hatten Sie noch das Geld bei sich?
BF: Ich habe das Geld in meinen Schuhen versteckt. Um 18 Uhr habe ich es geschafft, von dort zu flüchten. Um zwei Uhr in der Nacht habe ich Ghazni erreicht. Ich bin zu Fuß gelaufen. Circa 8 Stunden.
RI: Wie haben Sie den Weg nach Ghazni gewusst? Sie sind ja mit den Augen verbunden entführt worden.
BF: Im Keller wurden die Augen aufgemacht.
RI: Sie werden mitgenommen und mit verbundenen Augen in das Versteckt geführt. Sie wissen ja nicht, wo Sie sind, wie können Sie da den Weg nach Ghazni finden?
BF: Mit Schwierigkeiten habe ich Ghazni erreicht. Ich habe große Gebäude gesehen und in die Richtung bin ich gegangen.
RI: Haben Sie die Silhouette der Großstadt gesehen und sind Sie der nachgegangen?
BF: Ich bin von diesem Keller geflüchtet über einen Hügel und habe Ghazni gesehen. Ich bin zu einem Hotel gegangen. Am Donnerstag bin ich geflüchtet und habe für Freitag einen Fahrschein nach Nimroz bekommen.
RI: Sie haben in Nimroz einen Schlepper gebraucht, wie haben Sie den organisiert und woher hatten Sie das Geld?
BF: Ich habe eine Telefonnummer gefunden und den Kontakt gefunden. Ich bin nach Nimroz gefahren.
RI: Haben Sie Ihre Eltern auch verständigt, dass Sie ausreisen möchten?
BF: Nein. Die Schlepper arbeiten so, wenn sie jemanden nach Iran bringen, dann kassieren sie erst nachher.
RI: Hatten Sie ein Handy dabei?
BF: Ich habe ein Handy in Ghazni gekauft. Ich habe Nimroz verlassen und in 10 Tagen habe ich den Iran erreicht.
RI: Wie sind Sie zu diesem Geld gekommen, das der Schlepper verlangt hat?
BF: Ein Cousin hat dort gelebt.
RI: Jetzt kommen Sie in Österreich an und haben ein Handy aus Ghazni ohne Kontaktdaten. Wie ist es Ihnen gelungen, mit Ihrer Familie Kontakt aufzunehmen?
BF: Die Telefonnummer von meinem Bruder und meinem Vater kenne ich auswendig.
RI: Sie haben in der Erstbefragung ausgesagt, dass Sie die Bombe vor der Schule in einem Bus platzieren hätten sollen. In der Beschwerde haben Sie gesagt, Sie hätten die Bombe in ein Zementlaster vor der Schule platzieren sollen und jetzt sagen Sie aus, dass Sie die Bombe im Baumaterial, was sie liefern hätten müssen, verstecken hätten müssen. Was sagen Sie dazu?
BF: Mir wurde gesagt, meine Aufgabe ist, die Bombe in unsere Ortschaft zu bringen. Mir wurde dann auch gesagt, dass sich die Taliban bei mir melden und wir dann gemeinsam den Sprengstoff zur Schule bringen.
RI: Warum brauchen die Taliban Sie, wenn Sie ja selber in die Ortschaft gehen und den Sprengstoff platzieren?
BF: Mir wurde gesagt, dass sie in Zivilkleidung kommen und ich muss dann die Taliban als Arbeiter vorstellen.
RI: Das ist eine völlig neue Version, das haben Sie bis jetzt nie erwähnt.
BF: Ich habe nicht genug Zeit gehabt, dass ich detailliert darüber reden konnte.
RI: Sie wurden aufgefordert, alles zu erzählen und das haben Sie bisher nicht erzählt!
BF: Ja.
RI: Sie hätten sowohl den Sprengstoff transportieren sollen als auch die Taliban einschleusen sollen?
BF: Als ich in diesem Keller war, wurde mir gesagt, dass die Kontaktperson im Hotel alles erklärt, wer wie was platziert. Der Plan, wie das dort platziert werden soll, war die Aufgabe der Kontaktperson im Hotel.
RI: Sie haben bei der Befragung vor dem BFA von ihrer ersten Entführung überhaupt nichts erzählt. Sie haben gesagt, dass Sie auf dem Weg nach Ghazni den Sprengstoff platzieren sollen und dann sind Sie wieder in Ihre Ortschaft. Sie haben jetzt behauptet, sie wurden zweimal entführt und davon haben sie vor dem BFA nichts erwähnt.
BF: Die Befragung ist sehr fehlerhaft, weil der Dolmetscher ein Iraner war.
RI: Warum haben Sie nicht gesagt, dass sie ihn nicht verstehen?
BF: Ich habe gesagt, dass ich nicht Farsi reden kann. Der Dolmetscher hat gesagt, dass er Dari reden kann. Zum Beispiel, ein Datum wurde falsch protokolliert. Ich habe gesagt, dass ich aus Ghazni stamme. Das Jahr, wo mein Bruder getötet wurde, ich habe 2016 gesagt, es wurde 2015 protokolliert.
RI: Warum haben Sie nicht überlegt, statt das Land überstürzt zu verlassen, nach Kabul zu gehen?
BF: Die Taliban haben mich auch im Keller fotografiert. Ich war auf der schwarzen Liste der Taliban. Als ich in Nimroz war, ein Freund von mir kam zu mir und hat gesagt, dass jemand meinem Freund ein Handy gezeigt hat und darauf war ein Foto, und er wäre gefragt worden, ob er den Menschen kennen würde.
RI: Was macht der Freund in Nimroz? Haben Sie Freunde in Nimroz?
BF: Ja, er hat in einem Hotel dort gearbeitet.
RI: Das heißt, Sie fliehen und gleich darauf hat Ihr zufällig in Nimroz lebender Freund ein Foto auf einem Handy gesehen und wurde gefragt, ob er diese Person kenne?
BF: Mein Freund hat in einem Hotel gearbeitet und jemand vom Hotel ist gekommen und hat vielen Menschen ein Handy gezielt, wo ein Foto drauf war, und gefragt, ob diese Leute den Menschen am Handy kennen würden.
RI: Das ist unglaubwürdig, dass zu diesem Freund irgendwelche Leute kommen. Woher wissen die überhaupt, dass das Ihr Freund ist?
BF: Mein Freund hat es zufällig gesehen, weil er dort gearbeitet hat und jemand anderen Leuten das Handy mit meinem Foto gezeigt hat. Mein Freund hat nicht gesagt, dass er ihn kenne.
RI: Laut Ihrer Aussage werden Sie mit einem Handyfoto in ganz Afghanistan gesucht?
BF: Die Taliban haben überall Kontaktpersonen und sie haben sogar Kontakt mit der afghanischen Regierung. Als ich in Afghanistan war, haben die Taliban es geschafft, so andere Leute zu schnappen.
RI: Jetzt reisen Sie aus und haben nicht daran gedacht, dass Sie Ihre Geschwister in Gefahr bringen könnten?
BF: Das war der erste große Vorfall in meinem Leben. Ich hatte große Angst und bin geflüchtet.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich bin auf der schwarzen Liste der Taliban. Ich fürchte um mein Leben und habe keine Chance dort am Leben zu sein. Die Taliban sind überall in Afghanistan präsent. Die afghanische Regierung macht mit. Dieser Mann aus unserem Dorf, der in Mazar-e-Sharif getötet wurde, hat gesehen, dass die Taliban auf eine Straße eine Bombe platzieren wollen und er hat das bei der Polizei gemeldet. Deswegen wurde er von den Taliban gesucht und in Mazar-e-Sharif getötet.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Wie alt ist der Bruder, der noch am Leben ist?
BF: 33 Jahre.
BFV: Keine weiteren Fragen.
[...]
BFV: Der BF hat heute lebensnah und detailreich seine Fluchtgründe geschildert und waren insbesondere die Szenen mit der versperrten Haustür, das Weinen der weiblichen Familienmitglieder und auch das zweistündige Warten beim vereinbarten Treffpunkt äußert glaubwürdig. Die Divergenzen zum Interview beim BFA lassen sich letztendlich auf Sprachschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückführen. Heute hingegen war der BF in der Lage, seine Probleme glaubwürdig zu schildern. Aufgrund seiner Weigerung, für die Taliban zu arbeiten bzw. mit diesen zu kooperieren, ist der BF ins Visier der Taliban geraten. Hier wird auf die UNHCR-Richtlinien verwiesen, denen nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung Indizwirkung zukommt. Dem BF wird von den Taliban eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und ist so wie ein Fluchtgrund im Sinne der GFK gegeben. Hinsichtlich der Möglichkeit der Taliban, gesuchte Personen landesweit aufzuspüren, wird auf den Landinforeport, Arbeitsübersetzung vom 23.08.2017 verwiesen (wird von der BFV vorgelegt). Somit besteht für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative und würde der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein. Das Gericht möge dem BF sohin den Asylstatus zu erkennen.
RI an BF: Sie haben Kontakt mit Ihren Eltern und Geschwistern? Haben Sie irgendwas erfahren, dass es zu weitere Vorfällen gekommen ist und die Taliban sich bei Ihren Verwandten gemeldet haben?
BF: Mir wurde nichts gesagt, aber ich gehe davon aus, dass meine Familie mich nicht beunruhigen möchte und nicht die Wahrheit sagen möchte.
RI: Sie haben gesagt, Ihr Bruder hat bei der Regierung gearbeitet. Hat er nichts unternommen, dass er Hilfe von der Regierung bekommen könnte?
BF: Wenn man keine gute Beziehung zur afghanischen Regierung hat, dann bekommt man keine Hilfe."
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 28.10.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 19.12.2017 sowie die Beschwerde vom 01.02.2018
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)
* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2018
* Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke
* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 sowie eine Aktualisierng vom 30.01.2018)
o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 sowie Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016
o Auszug aus Landinfo Report Afghanistan betreffend Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017
o Auszug aus dem EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban, von Juli 2012
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Deutsch.
Der BF ist ledig und stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Jegatu in der Provinz Ghazni, wo die Familie ein Haus und Grundstücke besitzt. Seine Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern, zwei Onkeln und eine unbestimmte Anzahl von Cousins und Cousinen wohnen ebenfalls in der Provinz Ghazni. Die Eltern leben von der Landwirtschaft, der Bruder ist Chauffeur und pendelt zwischen Ghazni und Kabul, wo er auch ab und zu übernachtet.
Ein Bruder des BF soll 2016 bei einer Explosion ums Leben gekommen sein, ob dies den Tatsachen entspricht, kann jedoch aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Todestag nicht festgestellt werden.
Der BF hat acht Jahre eine Schule besucht und danach als Schneider, in der Landwirtschaft der Eltern und auf einer Baustelle im Heimatort gearbeitet.
Die finanzielle Lage der Familie stellt sich laut Angabe des BF als mittelmäßig bis gut dar.
Laut Angaben des BF besteht zu den Eltern und dem Bruder Kontakt übers Internet.
3.1.2. Der BF ist jung und gesund, Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich keine ergeben. Er ist im erwerbsfähigen Alter, hat eine Schulbildung genossen und als Schneider, Landwirt und Bauarbeiter gearbeitet.
Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich zum aktuellen Zeitpunkt keine ergeben.
3.1.3. Der BF verließ nach seinen Angaben im September 2015 Afghanistan und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo er am 27.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3.1.4. Der BF hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf und spricht bereits Deutsch. Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, hat jedoch bereits verschiedene Deutsch- und Integrationskurse besucht. In seiner Freizeit spielt der BF Fußball und geht spazieren. Der BF lebt in einer Unterkunft für Asylwerber und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
3.2.1. Der BF hat sein Vorbringen, dass er aufgrund einer Bedrohung durch Taliban fliehen hätte müssen, nicht glaubhaft gemacht.
3.2.2. Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
3.2.3. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren die dortige unsichere persönliche und allgemeine Situation und die Suche nach besseren - auch wirtschaftlichen - Lebensbedingungen im Ausland.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
3.3.1. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.3.2. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden.
3.3.3. Eine Rückkehr des BF in die Herkunftsprovinzen der Eltern Ghazni scheidet aus, weil ihm dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, zumal auch die Erreichbarkeit der Provinz (etwa von Kabul aus) auf sicherem Weg nicht gewährleistet werden kann.
Dem BF ist es aber möglich und zumutbar, sich stattdessen in der Hauptstadt Kabul oder auch in Mazar-e Sharif niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sowie einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut und hat acht Jahre lang eine Schule besucht Der BF verfügt zwar in Kabul oder Mazar-e Sharif über keine familiären Anknüpfungspunkte, allerdings ist sein Bruder Chauffeur, der regelmäßig zwischen Ghazni und Kabul pendelt und sich auch öfters in Kabul aufhält. Somit besteht für den BF die Möglichkeit, sich beispielsweise im Falle einer Rückkehr nach Kabul an diesen Bruder zu wenden, um durch ihn Hilfe bei einer Neuansiedlung in Kabul oder auch später in Mazar-e Sharif zu erhalten. Angesichts seines nicht beeinträchtigten Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit könnte sich der BF in Kabul (oder auch Mazar-e Sharif) eine Existenz aufzubauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrung als Schneider bzw. Bauarbeiter nutzen könnte. Zudem verfügt der BF über ein großes familiäres Netzwerk, mit dem er in Kontakt steht. So befinden sich seine Eltern, die eine Landwirtschaft betreiben, der bereits erwähnte Bruder, ,zwei Schwestern, zwei Onkeln und mehrere Cousins und Cousinen in der Heimatprovinz. Somit besteht die Möglichkeit, dass wenigstens einer dieser Verwandten in der Lage ist, dem BF - zumindest zu Beginn als Starthilfe - finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Auch kann der BF Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe erhalten. Als alleinstehender gesunder leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
3.3.4. Der BF kann die Hauptstadt Kabul und die Stadt Mazar-e Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
3.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", Schreibfehler teilweise korrigiert):
[...]
2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vgl. USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vgl. USDOS 15.08.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vgl. AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.08.2017). Um den Parteien einen allgem