TE Bvwg Beschluss 2019/1/3 W217 1422737-2

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Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W217 1422737-2/23Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt, gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 04.11.2015 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 22.04.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen der PI Traiskirchen am 22.04.2011 führte der BF aus, er sei am XXXX in XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Sein Bruder habe am Stützpunkt der Amerikaner in XXXX gearbeitet. Eines nachts sei ein Angriff der Taliban auf sein Haus verübt worden, bei dem der Bruder verwundet und dessen Frau ums Leben gekommen sei. Auch die Kuh und die Ziege seien getötet worden. Nach diesem Vorfall hätten sie ihren Wohnsitz nach XXXX verlegt und dort eine gemischte Schule geleitet. Sein vater sei der Direktor dieser Schule gewesen. Dort wurde wieder ein Angriff verübt. Er wisse jedoch nicht, ob es sich um Taliban, Terroristen, Mitglieder der Al Kaida oder andere Fundamentalisten gehandelt habe. Aus diesem Grund sei er mit seinem Bruder XXXX geflohen.

1.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 25.08.2011 führte der BF, zu Verwandten im Herkunftsstaat befragt aus, dass seine Eltern, drei seiner Geschwister sowie etliche Cousins, Tanten und Onkeln nach wie vor in Afghanistan leben würden. Ein Bruder des BF sei gemeinsam mit dem BF nach Österreich gereist.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass sein Bruder im Heimatdorf XXXX , Provinz Kunar, von Ende des Jahres 2009 bis zum Jahr 2010 in einer Base gearbeitet habe. Er habe dort für die Bauarbeiter gekocht. Eines nachts seien die Taliban gekommen und hätten das Haus der Familie des BF beschossen. Die Schwägerin des BF sei von einer Kugel getroffen worden und sei dann im Spital in Nangarhar verstorben. Die Familie des BF sei in der Folge in die Schule nach XXXX geflüchtet. Ende 2010 hätten die Taliban die Schule angegriffen. Die Familie sei geflüchtet und habe sich auf der Flucht zerstreut. Der BF sei mit seinem Bruder zu einem Freund seines Onkels ins Dorf XXXX gegangen, von wo aus sie Afghanistan schließlich verlassen hätten. Aufgefordert, zu schildern, wie der Überfall der Taliban auf sein Elternhaus konkret abgelaufen sei, führte der BF aus, dass plötzlich viele Schüsse gefallen seien. Die Schwägerin des BF sei von einer Kugel getroffen worden. Auch der Bruder des BF sei verletzt worden. Am selben Abend seien auch die Cousins des BF angegriffen worden. Einige Stunden nach dem Überfall sei die Familie des BF nach XXXX gefahren, wo schließlich Ende des letzten Monats 2010 der Angriff auf die Schule, in welcher der Vater des BF Direktor gewesen sei, passiert sei. Auf die Frage, welche Umstände gegen eine Rückkehr des BF in die Heimat sprechen würden, gab er an, dass sein Leben aufgrund der Taliban in Gefahr wäre.

1.3. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung nach Afghanistan verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

1.4. Am 10.07.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben, den Bescheid behoben und gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

1.5. Am 28.04.2015 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF legte einen Dienstausweis des österreichischen Roten Kreuzes "Mitarbeiter TÖ-Tafel" sowie einen Abschlussbericht Jugendcoaching Stufe 2 von alpha-nova Jugendcoaching vor. Er arbeite seit ca. 2 Wochen einmal in der Woche beim Roten Kreuz und teile Nahrungsmittel aus. Bei alpha-nova sei er seit ca. 4 Monaten.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass eines nachts die Taliban gekommen seien und das Haus der Familie des BF beschossen hätten. Die Schwägerin des BF sei von einer Kugel getroffen worden und sei dann im Spital in XXXX verstorben. Die Familie des BF sei in der Folge nach XXXX gegangen und hätte dort eine gemischte Schule gehabt. In XXXX hätten die Taliban die Schule der Familie des BF angegriffen. Der BF sei daraufhin mit seinem Bruder weggegangen. Er habe jedoch noch 2 bis 3 Wochen bei einem Freund des Onkels mütterlicherseits in Nangarhar in XXXX gelebt, bevor er Afghanistan verlassen habe.

2. Mit Bescheid vom 04.11.2015 wies das BFA unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger. Er habe als Beweismittel eine afghanische Tazkira mit einer in Kabul durchgeführten Übersetzung in englischer Sprache vorgelegt. Die Tazkira sei einer urkundentechnischen Untersuchung durch das BKA unterzogen worden, wobei der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ergänzt wurden. Das Formular selbst wäre authentisch, wobei die Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich wäre. Das Ausstellungsdatum wurde verfälscht. Der BF habe auch eine Übersetzung der Tazkira vorgelegt. Auffällig dabei sei, dass mehrere Angaben offenbar bewusst abgeändert und nicht dem Original entsprechen. Bei diesem Dokument handle es sich offensichtlich um eine Gefälligkeitsausstellung.

Seine Angaben zum Fluchtgrund seien unglaubwürdig, eklatant widersprüchlich, wenig lebensnah und stünden auch im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders. Dem BF sei in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten offensichtlich verfälschten Dokumenten die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen.

Der BF sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es wäre ihm jedenfalls möglich, Hilfe und Schutz auch im familiären Netzwerk zu finden. Wie auch in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten, wäre aber auch eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich für Personen selbst ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Durch seine Angehörigen wäre der BF jedenfalls wohnversorgt und es müsste ihm auch möglich sein, am Erwerbsleben, auch durch Unterstützung seiner Familie, teilzunehmen. Es sei glaubhaft, dass der BF aus XXXX , wo laut eigenen Angaben sein Vater eine Schule betreibt, oder aus Kabul stammt. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der BF auch Unterstützung durch die in den aktuellen Feststellungen festgehaltenen Organisationen bei Rückkehr erhalten würde. Eine gefahrlose Rückkehr nach Kabul und in weiterer Folge auch nach XXXX wäre gegeben. Darüber hinaus könne er auf die Unterstützung der Familie, die ihn bereits vor der Flucht unterstützt habe, und die zumindest zur afghanischen Mittelschicht gehöre, zählen. Die Familie lebe nach wie vor in Afghanistan und würden dem BF daher in Afghanistan eine geeignete Unterkunft und hinreichend Lebensmittel zur Verfügung stehen.

Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Er sei zweimal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.

3. Mit Beschwerde vom 20.11.2015 bekämpfte der BF sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 04.11.2015.

Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei den von der belangten Behörde detailliert aufgelisteten Widersprüchen um solche handle, die nicht den Kern des Fluchtvorbringens betreffen würden. Aus diesen könne somit nicht der Schluss gezogen werden, dass das Vorbingen gänzlich unglaubwürdig sei. Dem BF wären die Widersprüche nicht detailliert vorgehalten worden, sodass er dazu nicht Stellung nehmen konnte.

Der BF trat auch den Feststellungen der belangten Behörde zu einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegen. Aus diversen länderkundigen Gutachten ergebe sich, dass aufgrund der Sicherheitslage in der Stadt XXXX und der Provinz Nangarhar eine Rückkehr des BF in diese Provinz nicht zumutbar sei. Auch einer Fluchtalternative in Kabul sei nicht gegeben, da er nichts über den Verbleib dortiger Angehöriger wisse und dort keine Bleibe habe.

Zu den rechtskräftigen Verurteilungen des BF wurde vorgebracht, dass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG insoweit verfassungswidrig sei, als er sich ausschließlich an der Strafdrohung für eine mit Strafe bedrohte Handlung orientiere und keine Würdigung des Unrechtsgehalts der konkreten verwirklichten strafbaren Handlung zulasse. Der BF stellte sohin den Antrag, das BVwG wolle § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG, in eventu § 8 Abs. 3a AsylG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anfechten.

4. Mit Schreiben vom 26.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Am 12.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. und II. bezieht, zurückgezogen hat.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Zu A)

Da der BF während der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. XXXX , zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid zu Spruchpunkt I. und II. rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Asylantragstellung, Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, subsidiärer Schutz, Verfahrenseinstellung,
Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W217.1422737.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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