TE Bvwg Beschluss 2019/1/3 W217 1422736-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W217 1422736-2/11Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt, gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 04.11.2015 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 22.04.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen der PI Traiskirchen am 22.04.2011 führte der BF aus, er sei am 01.01.1975 in XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er habe am Stützpunkt der Amerikaner in XXXX gearbeitet. Deshalb sei er dreimal schriftlich von den Taliban bedroht worden. Im Jänner 2010 sei ein Anschlag auf ihr Haus verübt worden. Dabei sei seine Frau XXXX getötet worden. Auch er selbst sei dabei getroffen worden. Sie hätten den Wohnsitz nach Jalalabad verlegt. Er habe erneut geheiratet. In Jalalabad sei ein Angriff auf ihre Schule durchgeführt worden. Aus Angst um ihr Leben sei er mit seinem Bruder XXXX geflohen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 25.08.2011 gab der BF an, er sei gesund. Zuletzt habe er ca. 1 Jahr, von Jänner 2010 bis 20.12.2010, in Jalalabad in der Schule XXXX , die sein Vater gegründet habe, gewohnt, dann sei die Schule angegriffen worden. Er habe zwei Schwestern, einen Bruder, seine Frau und drei Kinder im Heimatland. Er habe vor 14 Tagen Kontakt mit seinem Vater gehabt, sie seien in Nangarhar. Auch drei Onkel väterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits würden in Afghanistan leben. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Er habe vom 6. Monat des Jahres 2009 bis Jänner 2010 im Base auf einer Baustelle für einen Hubschrauberlandeplatz für die Leute gekocht. Sein Arbeitgeber habe XXXX geheißen. Am 20.01.2010, glaublich an einem Freitag, nachts, hätten die Taliban ihr Haus angegriffen. Das Haus sei von einer großen Kugel getroffen worden und es habe viele Schüsse gegeben. Alle seien hinausgegangen, dabei sei seine Frau angeschossen, er selbst verletzt worden. Eine ganze Familie mit Ausnahme des Vaters seien zu Hause gewesen. Sie hätten die Frau ins Spital gebracht, wo diese verstorben sei. Sie hätten sie zurückgebracht und bestattet. Am selben Tag gegen 2:00 Uhr nachmittags seien sie nach Jalalabad gegangen. Dort hätten sie ungefähr ein Jahr gewohnt. Er habe in der Schule geholfen und Tische und Stühle repariert und saubergemacht. Die Taliban hätten dann die Schule angegriffen. Die Schule sei im Betrieb gewesen, es sei Tag gewesen. Wem der Vorfall gegolten habe, wisse der BF nicht. Dann seien sie geflüchtet. Jeder sei in eine Richtung geflüchtet, er und sein Bruder in eine andere Richtung als der Rest der Familie. Sie seien nach XXXX gegangen, die Familie hätten sie verloren. Sein Onkel, ein reicher Mann, habe die Flucht bezahlt.

1.2. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung nach Afghanistan verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

1.3. Am 10.07.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben, den Bescheid behoben und gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

1.4. Am 12.05.2015 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF legte Deutschkursbestätigungen und einen Dienstausweis des österreichischen Roten Kreuzes "Mitarbeiter der Tafel" vor. Er arbeite seit 1 1/2 Monaten einmal in der Woche beim Roten Kreuz und teile Gutscheine und Nahrungsmittel aus.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe ein Jahr in Jalalabad gelebt, davor in der Provinz Kunar im Dorf XXXX . Dort habe er mit seinen Eltern, zwei Schwestern und seinen beiden Brüdern gewohnt. Er habe drei Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits, seine Eltern, zwei Schwestern, einen Bruder sowie eine Ehefrau und drei Kinder in Afghanistan. Zuletzt habe er vor 10 Monaten Kontakt gehabt.

In der Nähe des Hauses sei ein Stützpunkt der Amerikaner. Dort hätten diese einen Landeplatz für Hubschrauber gebaut. Der BF habe dort auch gearbeitet und zwar bei XXXX . Er habe zwei Briefe bekommen worin gestanden sei, wenn er die Arbeit nicht verlasse, dann sei er verantwortlich für den Tod seiner Familie und seines eigenen Todes. Eines nachts seien Leute in das Haus eingedrungen. Sie hätten Schüsse gehört - davon seien sie aufgewacht. Sie seien alle im Zimmer gewesen und durch das Fenster hätten sie alles gesehen. Seine Frau sei im Zimmer angeschossen worden. Auch er selbst sei verletzt worden, aber nur oberflächlich am Bein. Im Haus seien seine Eltern, seine Brüder, seine Schwestern, seine Frau und seine Kinder anwesend gewesen. Dann seien alle nach Jalalabad in die Schule gefahren. Die Familie sei in der Schule geblieben, sein Vater, eine Schwester und ein Bruder seien mit ins Krankenhaus gegangen. Als es heller geworden sei, hätten sie die Leiche der Frau nach XXXX gebracht. Die Beerdigung sei in Jalalabad abgehalten worden, die Leiche nach XXXX gebracht worden. Danach hätten sie ungefähr ein Jahr in Jalalabad gewohnt. Eines Tages in der Früh seien Leute gekommen und hätten den Wächter geschlagen. Sie hätten um sich geschossen, dann seien sie weggegangen. Als der BF und seine Familie die Schüsse gehört hätten, seien sie alle einfach weggelaufen. Nach diesem Vorfall sei er zu einem Freund seines Onkels gegangen. Zwei oder drei Wochen später habe er Afghanistan verlassen. In diesem Zeitraum habe er solche Angst gehabt, dass er das Haus nicht verlassen habe und nicht versucht habe, seine Familie zu finden.

2. Mit Bescheid vom 04.11.2015 wies das BFA unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger. Er habe als Beweismittel eine afghanische Tazkira mit einer in Kabul durchgeführten Übersetzung in englischer Sprache vorgelegt. Die Tazkira sei einer urkundentechnischen Untersuchung durch das BKA unterzogen worden, wobei der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ergänzt wurden. Das Formular selbst wäre authentisch, wobei die Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich wäre. Das Ausstellungsdatum wurde verfälscht. Der BF habe auch eine Übersetzung der Tazkira vorgelegt. Auffällig dabei sei, dass mehrere Formularfelder offenbar bewusst abgeändert und nicht dem Original entsprechen. Bei diesem Dokument handle es sich offensichtlich um eine Gefälligkeitsausstellung.

Seine Angaben zum Fluchtgrund seien unglaubwürdig, eklatant widersprüchlich, wenig lebensnah und stünden auch im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders. Dem BF sei in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten offensichtlich verfälschten Dokumenten die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen.

Der BF sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es wäre ihm jedenfalls möglich, Hilfe und Schutz auch im familiären Netzwerk zu finden. Wie auch in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten, wäre aber auch eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich für Personen selbst ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Durch seine Angehörigen wäre der BF jedenfalls wohnversorgt und es müsste ihm auch möglich sein, am Erwerbsleben, auch durch Unterstützung seiner Familie, teilzunehmen. Es sei glaubhaft, dass der BF aus Jalalabad, wo laut eigenen Angaben sein Vater eine Schule betreibt, oder aus Kabul stammt. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der BF auch Unterstützung durch die in den aktuellen Feststellungen festgehaltenen Organisationen bei Rückkehr erhalten würde. Eine gefahrlose Rückkehr nach Kabul und in weiterer Folge auch nach Jalalabad wäre gegeben. Darüber hinaus könne er auf die Unterstützung der Familie, die ihn bereits vor der Flucht unterstützt habe, und die zumindest zur afghanischen Mittelschicht gehöre, zählen. Die Familie lebe nach wie vor in Afghanistan und würden dem BF daher in Afghanistan eine geeignete Unterkunft und hinreichend Lebensmittel zur Verfügung stehen.

Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar, zumal der mit ihm eingereiste Bruder zeitgleich abgeschoben werde. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.

3. Mit Beschwerde vom 20.11.2015 bekämpfte der BF sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 04.11.2015. Der BF gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Kunar. Die letzten Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in der Stadt Jalalabad verbracht. Er habe nie in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat gewohnt. Aus seiner ersten Ehe würden drei Kinder stammen, nach dem Tod seiner ersten Frau habe er noch einmal geheiratet. Seine Familie gehöre dem Mittelstand an. Sein Vater sei Schuldirektor in Jalalabad gewesen, habe seit der Schließung der Schule, die er betrieben habe, jedoch kein Einkommen mehr, sodass die finanzielle Situation seiner Familie nunmehr nicht gut sei und er keine Unterstützung seitens der Familie erwarten könne. Zuletzt habe der BF vor etwa einem Jahr telefonischen Kontakt mit seinem Bruder XXXX gehabt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Familie nunmehr in der Nähe von Jalalabad wohne, der Vater habe einen Schlaganfall erlitten, leide an Blutdruck und könne nicht mehr arbeiten. XXXX würde die Familie durch Gelegenheitsarbeiten am Bau durchbringen. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, im Jahr 2010 sei das elterliche Haus in XXXX von Taliban angegriffen worden. Grund dafür sei seine Erwerbstätigkeit als Küchenhelfer in der dem Heimatdorf nahegelegenen Base der Amerikaner gewesen. An den Folgen des Angriffs sei seine erste Frau und Mutter seiner Kinder verstorben. Der BF habe sich danach in die Stadt Jalalabad geflüchtet, wo sein Vater als Direktor und Betreiber der Schule XXXX unterrichtet habe. Dabei habe es sich um eine gemischte Schule gehandelt, an der Burschen und Mädchen unterrichtet worden sein. Ungefähr nach einem Jahr hätten die Taliban diese Schule angegriffen und es seien Wachleute und Schüler verletzt worden. Daraufhin sei der BF zusammen mit seinem Bruder XXXX ins Ausland geflohen.

4. Mit Schreiben vom 26.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Am 12.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. und II. bezieht, zurückgezogen hat.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Zu A)

Da der BF während der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. XXXX , zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid zu Spruchpunkt I. und II. rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Asylantragstellung, Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, subsidiärer Schutz, Verfahrenseinstellung,
Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W217.1422736.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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