TE Bvwg Beschluss 2019/1/9 W249 2175525-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W249 2175525-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2019, Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 15.09.2017 internationalen Schutz beantragt. Dabei gab er als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass ihn die Taliban, die in XXXX ansässig seien, aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Da er dem nicht nachgekommen sei, habe er aus Angst um sein Leben fliehen müssen.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.09.2017 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er die meiste Zeit von den Taliban bedroht worden sei, diese hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Die Taliban in XXXX würden ihn wegen seiner Abstammung kennen. Die Familie seiner Mutter sei in der Regierung stark vertreten. Er sei einige Male durch Telefon und persönliche Bedrohung bedroht worden. Da die Polizei nichts habe machen können, habe er sein Leben gefährdet gesehen und das Land verlassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller nicht erteilt, weiters eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018, XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller sein Vorbringen, dass er gegen seinen Willen den Taliban hätte helfen sollen und von diesen bedroht worden wäre, nicht glaubhaft gemacht habe. Grund für die Ausreise seien die dortige unsichere persönliche und allgemeine Situation und die Suche nach besseren - auch wirtschaftlichen - Lebensbedingungen im Ausland. Es habe vom Antragsteller nicht glaubhaft vermittelt werden können, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - etwa durch die Bedrohung durch Taliban - ausgesetzt wäre.

Weiters wurde festgestellt, dass der Antragsteller verlobt sei und zuletzt in Kabul gewohnt habe. Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz XXXX . In Kabul seien noch seine Eltern sowie zwei Onkeln und drei Tanten aufhältig, seine Schwester befinde sich in Kanada. Ferner lebe eine Tante in Mazar-e Sharif. Die Eltern des Antragstellers würden in einem Eigentumshaus in Kabul wohnen, der Vater sei Kinderarzt. Der Antragsteller habe nach seinen Angaben ca. zwölf Jahre eine Schule sowie vier Jahre eine Universität besucht. Während seines Studiums habe er als Angestellter in einer Bank gearbeitet. Seine Familie habe im Herkunftsstaat keine finanziellen Probleme gehabt, die finanzielle Lage sei vom Antragsteller als gut bezeichnet worden. Die näheren Angehörigen würden sich noch immer in dessen Heimatstadt befinden, auch wenn laut Angaben des Antragstellers zu den Eltern aktuell kein Kontakt bestehe. Ferner seien noch zwei Onkeln und drei Tanten in Kabul aufhältig, mit denen der Antragsteller über seine Schwester in Kanada, welche mit diesen in Verbindung stehe, Kontakt aufnehmen könne.

Der Antragsteller leide unter Stress, habe Schlafstörungen und nehme dagegen ein Medikament. Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten hätten sich nicht ergeben. Er spreche kein Deutsch, habe noch keinen Deutschkurs besucht, sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe in Österreich keine Verwandten.

Der Antragsteller sei jung, im erwerbsfähigen Alter und im Wesentlichen gesund. Er habe eine Schul- und Universitätsausbildung genossen und Berufserfahrung als Bankangestellter. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer erneuten Ansiedelung in der Stadt Kabul, wo sich der ortskundige Antragsteller vor seiner Ausreise mehrere Jahre aufgehalten habe, drohe dem Antragsteller kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er laufe nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Antragsteller verfüge in Kabul über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und mehrerer Onkeln und Tanten. Der Antragsteller habe vor seiner Ausreise in Kabul durch eigene Erwerbstätigkeit als Bankangestellter seine Existenz sichern können. Ihm sei aus eigenem der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Er könne seine Existenz in Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten bzw. auch mit einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Bankangestellter - zumal er eine gute Schulbildung genossen habe - sichern. Zusätzlich bestehe die Möglichkeit, dass ihm bei einer Rückkehr finanzielle Unterstützung seitens der in Afghanistan aufhältigen Angehörigen zukomme. Er habe auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe zu erhalten. Der Antragsteller könne in Kabul eine einfache Unterkunft finden, darüber hinaus würden die Eltern über ein Eigentumshaus in Kabul verfügen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch ausreichend belegt worden seien. Der Antragsteller habe im Verfahren mehrfach Angaben getätigt, die seine persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigten. Einerseits zeige sich in einer Gesamtschau im Zuge eines Vergleichs der Angaben des Antragstellers vor dem BFA und den späteren Aussagen vor dem BVwG, dass dieser seine Fluchtgeschichte in unglaubwürdiger Weise steigerte und widersprüchlich schilderte; andererseits sei festzuhalten, dass der Antragsteller bezüglich der Forderungen der Taliban vor dem BFA Behauptungen aufgestellt, welche er dann vor dem BVwG von sich aus nicht mehr erwähnt habe. Ein weiterer Widerspruch bestehe in den Angaben des Antragstellers bezüglich der letzten Bedrohung, die ihm widerfahren sei, darüber hinaus habe er das Vorbringen als Gesamtes nur wenig lebensnah bzw. realitätsfern geschildert. Eine begründete, asylrelevante Furcht vor Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können.

Dass der Antragsteller an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide und arbeitsfähig sei, stütze sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Zudem ergebe sich aus den eingebrachten Länderfeststellungen, dass in der Hauptstadt Kabul sowohl Medikamente auf dem Markt erwerblich seien und Krankenhäuser kostenfreie medizinische Versorgung böten, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller - wenn auch nicht so problemlos wie im Bundesgebiet - bei Bedarf Zugang zu einem Arzt und Medikamenten (darüber hinaus sei sein Vater Arzt) finden werde.

Für eine existenzielle Gefährdung des Antragstellers bestünden keine Hinweise. Der Antragsteller verfüge über eine Schul- und Universitätsausbildung und habe als Bankangestellter gearbeitet. Folglich könne der erwerbsfähige Antragsteller auch nach Rückkehr nach Afghanistan eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es gebe keinen Anhaltspunkt, wieso er in Kabul nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Auch ergebe sich unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in Kabul keine besondere Gefährdungssituation für den Antragsteller. Aufgrund der Erwerbsfähigkeit, Schulbildung und praktischen Berufserfahrung sei die Lebensgrundlage bei Rückkehr in urbanes Gebiet ausreichend gesichert, um den Aufbau einer Existenz, im Falle des Antragstellers in Kabul, zu gewährleisten. Er habe damit realistische Chancen, sich am Arbeitsmarkt in Kabul zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden.

Die Stadt Kabul sei über den dortigen Flughafen sicher erreichbar. In Kabul sei nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, und die afghanische Regierung behalte die Kontrolle über diese Städte, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen komme. Innerhalb Kabuls existierten demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die Aussage in den Länderberichten, wonach in der Provinz Kabul, speziell in der Stadt Kabul, die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet werde, beziehe sich auf die absolute Opferzahl - diese sei jedoch nicht isoliert zu sehen, sondern werde in der gegenständlichen Bewertung in Relation zur ungefähren Einwohnerzahl der Stadt Kabul von etwa fünf Millionen betrachtet. Insofern ergebe die Opferzahl keine überdurchschnittliche Bedrohungslage für in der Stadt Kabul lebende Zivilisten. Aus den entsprechenden Länderberichten ergebe sich auch, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen würden, dies aus Gründen der Propaganda und der hohen medialen Aufmerksamkeit. Wenn es auch zu zivilen Opfern komme, so seien in erster Linie Regierungsinstitutionen und internationale Einrichtungen Anschlagsziele. In Kabul Stadt gehe aber nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich in der Person des Antragstellers so verdichte, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde. Die genannten Gefährdungsquellen seien in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten sei.

Dieses Erkenntnis wurde am 17.04.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

4. Seit 03.12.2018 war der Antragsteller unbekannten Aufenthalts in Österreich.

5. Am 14.12.2018, XXXX , wurde der Antragsteller bei einer Zugkontrolle durch die deutsche Bundespolizei im Zug XXXX angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Die Einreise nach Deutschland wurde dem Antragsteller verweigert, und er wurde am 14.12.2018, XXXX , den Beamten der Polizeiinspektion XXXX übergeben.

6. In der fremdenpolizeilichen Niederschrift vom 15.12.2018, Landespolizeidirektion XXXX , Polizeianhaltezentrum, Zahl: XXXX , gab der Antragsteller, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einzuleiten, an, dass er damit nicht einverstanden sei und in Österreich keinen Asylantrag stellen würde.

Weiters gab er zusammengefasst an, dass er in Deutschland zwei Tanten habe. In Österreich würden ein paar Freunde in Wien und St. Pölten leben, bei welchen er ein paar Tage schlafen könne. Von seinen Tanten könne er sich während des fremdenpolizeilichen Verfahrens Geld ausleihen. Als Religionsbekenntnis wurde "Islam" angegeben. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit verneinte der Antragsteller.

7. Am 18.12.2018 stellte der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Bei der Befragung am nächsten Tag gab er als Religionszugehörigkeit erneut "Islam" an. Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen würden, verneinte er. Zu seiner neuerlichen Asylantragstellung brachte er im Wesentlichen vor, dass er zum Christentum konvertieren wolle. Letztes Jahr sei er schon öfter in einer Kirche gewesen. Der Antragsteller bleibe weiters bei seiner ersten Aussage, dass er in Afghanistan immer noch in großer Gefahr sei. Seine Schwester lebe in Kanada, und seine zwei Tanten seien in Deutschland. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Die österreichische Kultur und Religion hätten ihn von Anfang an interessiert.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2018 gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 und 6, vom Antragsteller am selben Tag übernommen, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.

9. Bei seiner Einvernahme am 03.01.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Antragsteller auszugsweise wie folgt an:

[...]

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?

A: Seit ich in Österreich bin, bin ich psychisch belastet. Seit ca. 1 Jahr bin ich in psychologischer Behandlung, ich musste Medikamente einnehmen. Mir ging es überhaupt nicht gut. Jetzt bin ich seit ca. 3 Wochen in Schubhaft. Mir geht es schlechter.

F: Haben Sie medizinische Unterlagen?

A: Nein, keine.

F: Nehmen Sie nun ein Medikament ein?

A: Der Arzt heißt XXXX , wie das Medikament heißt, das weiß ich nicht.

F: Haben Sie Ihre Erkrankung, an welcher Sie bereits seit 1 Jahr leiden, in Ihrem Erstasylverfahren bekannt gegeben?

A: Nein. Damals war ich nicht so ernsthaft psychisch belastet.

F: Sie werden aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. (AW wird über die Möglichkeiten der Befundvorlage aufgeklärt.)

A: Gut, das werde ich machen.

[...]

F: Welcher Religionszugehörigkeit haben Sie?

A: Im Moment habe ich überhaupt keine Religion. Vielleicht werde ich Christ. Aber im Moment habe ich keine Unterlagen um das zu beweisen.

F: Was meinen Sie mit "im Moment habe ich keine Religion"?

A: Das heißt, in Afghanistan war ich noch ein Moslem, aber seit ich in Österreich bin, will ich ein Christ sein.

F: Seit wann sind Sie in Österreich?

A: Seit September 2017.

F: Was für ein Christ wollen Sie werden?

A: Ich kann das noch nicht sagen, weil ich noch nicht so weit bin. Ich soll zuerst unterrichtet werden und dann werde ich mich Sicherheit Christ. Tief in meinem Herzen spüre ich, dass ich Christ werden will. Ich habe einen neuen Asylantrag in Österreich gestellt. Wenn wir später eine Einvernahme machen, dann bin ich sicher bereits ein Christ.

F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 19.12.2018 XXXX , Polizeianhaltezentrum, gemacht haben richtig?

A: Ja, natürlich.

F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?

A: Nein. Es ist die ganze Wahrheit gewesen.

V: Sie haben am 15.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Konvertierung zum Christentum, das ist mein neuer Asylgrund. Ich bin in Österreich jetzt ein Christ und die Christen werden in Afghanistan verfolgt und getötet. Deshalb kann und will ich nach Afghanistan nicht zurück. Die Gründe, die ich im Erstasylverfahren angegeben habe, sind auch nach wie vor aufrecht. Das heißt, ich werde dort auch von den Taliban bedroht.

F: Stimmen Ihre Angaben die Sie bei den Einvernahmen vor österreichischen Behörden, zB Gerichte, Asylgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Unabhängiger Bundesasylsenat, Polizeiinspektion, Fremdenpolizei, Bundesasylamt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, usw., bzw. schriftlich, zB Berufung, Beschwerden, usw. angaben?

A: Ja. Ich wurde bisher zwei Mal befragt und habe immer die Wahrheit gesagt.

F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

A: Nein.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A: Nein. Es geht nur um das Christentum. Ich bin jetzt Christ. Nur darum geht es.

F: Sie führten in der Erstbefragung am 19.12.2018 an, dass Sie sich bereits von Anfang an für die österreichische Kultur und Religion interessiert haben. Was meinen Sie damit?

A: Man ist in Österreich frei. Man kann diese Freiheit genießen und man kann in Freiheit auch wählen, welche Religion man am liebsten will. Alle werden in Österreich respektiert. Die Moslem werden als Moslem respektiert, die Christen als Christen. Warum ist das so, weil es hier Gesetze gibt und weil die Leute wissen, dass man diese Gesetze respektieren soll. So schaut die österreichische Kultur und Gesetzeslage aus.

F: Sie gaben in der Erstbefragung vom 19.12.2018 weiters an, dass Sie bereits seit letztem Jahr, somit seit 2017, öfters in der Kirche waren und Sie zum Christentum konvertieren möchten. Was meinen Sie konkret mit dieser Aussage?

A: Ich bin in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und mir wurde auch kein Deutschkurs angeboten. Deshalb ging ich zur Kirche, wollte mit den Leuten in Kontakt sein und ich dachte, dass ich so die Sprache besser und schneller lernen kann. Ein Mal in der Woche, manchmal alle zwei Wochen, war ich dann ein Mal in der Kirche.

F: Was war das für eine Kirche?

A: Den Namen der Kirche weiß ich nicht, aber diese ist in XXXX .

F: Für war für ein Christentum genau interessieren Sie sich, für welche Richtung, zB bei den Moslems gibt es Sunniten und Schiiten?

A: Das kann ich noch nicht sagen. Ich muss zuerst lernen und mich dann entschieden.

F: Wann waren Sie erstmals in der Kirche?

A: Dezember 2017. Ein genaues Datum kann ich nicht sagen, aber ich glaube, dass ich im November 2017 noch im Flüchtlingsheim XXXX war. Dann wurde ich woanders hinüberstellt und dann ging ich zur Kirche.

F: Was haben Sie in der Kirche gemacht?

A: Das erste Mal war ich ein Zuschauer, habe alles genau gesehen was die Leute machen.

F: Haben Sie in der Kirche Deutsch gelernt, so wie Sie es bereits gesagt haben, oder den Gottesdienst besucht?

A: Nein, es gab keinen Deutschkurs und auch keinen anderen Kurs. Ich bin einfach dorthin gegangen um mit den Leuten in Kontakt zu sein. Mir war es egal an welchem Tag, Montag oder Dienstag.

F: Ich welcher Sprache haben Sie im Dezember 2017 weg mit den Leuten geredet?

A: Englisch

F: Kennen Sie die unterschiedlichen Richtungen innerhalb des Christentums?

A: Nein.

F: Sind Sie im Besitz einer Bibel?

A: Nein. Ich bin jetzt im Gefängnis.

F: Wie schaute Ihr Zugang zur Kirche aus, was machten Sie, wie lief dieser ab?

A: Ich war bei den Leuten, habe mit den Leuten gesprochen, bin neben den Leuten gesessen. So habe ich meine Zeit verbracht.

F: Mit welchen Leuten haben Sie geredet?

A: Einheimische, glaublich Österreicher.

F: Worüber haben Sie mit den Leuten geredet?

A: Über die Religion. Ich fragt, was dies für eine Religion sei, woran die Leute glauben würden.

F: Was wurde Ihnen auf diese Fragen geantwortet?

A: Die Leute sagten, dass das Christentum eine gute Religion ist. Die Leute in Österreich sind Christen und waren immer Christen. Und das ist gut so.

F: Welcher Religionsrichtung des Christentums gehörten diese Personen an, mit welchen Sie geredet haben?

A: (AW schweigt sehr lange.) Christ. Sie waren Christen.

F: Haben Sie jemals einen Gottesdienst besucht und wenn ja, wie schaut der Ablauf eines Gottesdienstes aus?

A: Ich beantworte die Fragen nicht mehr. Seit einer Stunde fragen Sie nur über das Christentum. Ich kann nichts mehr sagen.

F: Besuchen Sie einen Bibelkurs oder einen Taufkurs oder ähnliches?

A: Ich spreche nicht mehr, will nicht mehr antworten.

F: Warum glauben Sie nicht mehr an Allah?

A: (AW schweigt lange.)

F: Welchen Gottesdienst, an welchem Tag, besuchten Sie die Kirche?

A: (AW schweigt lange.)

F: Was machen Sie während Ihres Aufenthaltes in der Kirche?

A: (AW schweigt lange.)

F: Wie unterscheidet sich denn, Ihrer Meinung nach, die christliche Vorstellung von Jesus von der islamischen Vorstellung von Jesus?

A: (AW schweigt lange.)

F: Welche Auswirkung hat die Konversion auf Ihr tägliches Leben?

A: Religion ist wichtig. Man lebt nach Regeln der Religion.

F: An welchen Geboten des Christentums richten Sie Ihre tägliche Lebensführung aus?

A: Weiß ich nicht.

[...]

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: In Deutschland schon, in Österreich nicht.

F: Wie schaut Ihr Alltag in Österreich aus? Sind Sie Mitglied in einem Verein, haben Sie Kurse besucht oder sind Sie ehrenamtlich tätig?

A: Die Frage stellt sich überhaupt nicht. Sie wissen wo ich lebe, wie ich lebe. Wenn man in einem Flüchtlingsheim lebt, was kann man wirklich machen.

F: Haben Sie irgendwelche Bestätigungen über Kurse, Arbeiten, usw?

A: Ich habe nicht gearbeitet. Mir wurde auch kein Kurs angeboten, weder ein Deutschkurs oder sonst noch ein Kurs. Einige Male habe ich nachgefragt. Sie sagten, wenn ich Hauptwohnsitz in XXXX habe, dann kann ich einen Kurs besuchen. aber das war für mich nicht möglich. ich war bei einigen Instituten, Organisationen, aber die Kurse waren sehr teuer, ich konnte mir das nicht leisten.

F: Wie schaut Ihre soziale Unterstützung in Österreich aus?

A: Euro 40,-- im Monat bekam ich finanzielle Unterstützung. Arbeiten durfte ich nicht. Ich habe zwei Tanten mütterlicherseits in Deutschland. Sie haben mich hin und wieder finanziell unterstützt.

F: Haben Sie enge Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Keine.

F: Gibt es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorasylverfahrens, dies war der 17.04.2018, bis zum heutigen Datum irgend eine Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben?

A: Nein. In den letzten 8 Monaten ist nichts Besonderes passiert.

[...]

[...]

F: Wollen Sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren?

A: Nein, nie. Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr und ich werde dort getötet. Meine Familie wurde in Afghanistan vernichtet. Deshalb kann ich nach Afghanistan nicht zurückkehren. Ich will, dass die heutige Einvernahme in der Zukunft wiederholt wird. Dann kann ich mich besser konzentrieren und die Fragen auch besser beantworten. Alle Fragen, die ich heute nicht beantwortet habe, werde ich dann beantworten.

F: Warum haben Sie, obwohl Sie bereits seit 2017 daran interessiert sind zum Christentum zu konvertieren, dies niemals in Ihrem Erstasylverfahren angegeben?

A: Beim Erstasylverfahren ging es um einen anderen Fluchtgrund. Ich musste mich voll darauf konzentrieren und erzählen. Das habe ich auch gemacht. Damals ging es nicht um das Christentum. Bei der Erstbefragung bei der Polizei vor ca. 2 Wochen schon. Dort habe ich schon alles gesagt. Und ich habe heute falsche Informationen erhalten. Mir wurden zwei Zettel ausgehändigt, ein Zettel ist auf Deutsch und der andere in meiner Muttersprache. Es steht nicht, dass ich heute eine Einvernahme habe. Deshalb wusste ich nicht, dass heute so viele Fragen gestellt werden und ich befragt werde. Egal was ich heute sage, am 14.01.2019 hat man für mich eine Abschiebung nach Afghanistan geplant, dann werde ich so und so abgeschoben. Ich glaube, dass ich heute nicht richtig und fair behandelt wurde.

F: Warum stellten Sie, als Sie nunmehr am 14.12.2018 beim Versuch nach Deutschland zu reisen, von der Polizei festgenommen und am 15.12.2018 einvernommen wurden, nicht sofort einen Antrag auf internationalen Schutz, sondern erst 3 Tage später? So gaben Sie am 15.12.2018 sogar konkret an, dass Sie keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen wollen.

A: Nein, das stimmt überhaupt nicht. Bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme habe ich nie angegeben, dass ich keinen Asylantrag stellen will. Darum ging es überhaupt nicht.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Ich war für die heutige Einvernahme nicht bereit. Das habe ich ausdrücklich mehrmals gesagt. Sie haben meinen Wunsch nicht berücksichtigt. Ich möchte, dass dies protokolliert wird. Ich wusste überhaupt nicht, dass ich heute einvernommen werde. Ich glaube nicht, dass ich ein Verbrecher bin. Ich habe einfach in Österreich einen Asylantrag gestellt und ich will irgendwann in Zukunft in Ruhe meine Gründe erklären. Heute konnte ich das nicht. Warum soll alles so eilige sein. Erst vor kurzem habe ich den neuen Asylantrag gestellt. Ich verstehe das alles nicht.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja. Ich habe die Fragen auch richtig beantwortet.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?

A: Ja.

[...]

Die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren hat folgende Fragen

(RB-F):

RB-F: Sie haben gesagt, dass Ihre Familie in Afghanistan vernichtet worden sein. Meinen Sie damit, dass Sie in Afghanistan niemanden mehr haben?

A: Die Taliban haben mich verfolgt, wollten mich festnehmen, haben mich jedoch nicht gefunden. Nachdem ich Afghanistan verlassen habe, haben sie meine Eltern verfolgt. Sie haben meine Eltern vernichtet. Das ist eine lange Geschichte und ich bin nicht in der Lage darüber zu reden. Bei der nächsten Einvernahme kann ich darüber reden, heute nicht. Ich werde in Afghanistan, genauso wie meine Eltern, vernichtet.

Die Rechtsberatung regt die Behörde an, eine Überprüfung dahingehend zu veranlassen, wie die Rückkehrsituation ohne familiären Bezug für den Antragsteller sich in Afghanistan darstellt.

[...]"

7. Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. Das BFA stellte fest, dass der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein werde, da sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrags habe sich kein objektiv neuer Sachverhalt ergeben.

7.1. Bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung zur jetzigen Antragstellung habe der Arzt keine lebensbedrohliche Krankheit des Antragstellers feststellen können, sonst wäre dieser sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden. Weiters werde er nach wie vor als hafttauglich eingestuft.

Nachdem der Antragsteller bereits seit ca. 1 Jahr psychisch belastet sei, könne somit kein neuer Sachverhalt festgestellt werden, da er daran bereits zum Zeitpunkt seines Erstasylverfahrens erkrankt und dies bereits gewürdigt worden sei.

Es sei auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.08.2018 hinzuweisen, in welcher bezüglich des Medikaments Trittico folgendes angeführt worden sei: "Die Medikamente Atorvastatin (Wirkstoff: Atorvastatin), Trittico (Wirkstoff: Trazodone), Rampiril (Wirkstoff: Rampiril), Amlodipin (Wirkstoff: Amlodipine), Seroxat (Wirkstoff: Paroxetine), Quetialam (Wirkstoff: Quetiapin) und Pantoprazol (Wirkstoff: Pantoprazole) insbesondere Clopidogrel (Wirkstoff: Clopidogrel) sind in Afghanistan und insbesondere in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat verfügbar. Thrombo ASS ist zwar nicht verfügbar, stattdessen wird jedoch Ascard verschrieben."

Der Antragsteller habe auch in den früheren Einvernahmen angeführt, dass er in Österreich bereits gearbeitet habe, zB in der Küche. Somit sei erkennbar, dass er selbst davon ausgehe, gesundheitlich dazu in der Lage zu sein zu arbeiten.

Auch bereits im Erstasylverfahren sei festgestellt worden, dass er gesundheitlich in der Lage sei, in den Herkunftsstaat überstellt zu werden.

Weiters wurde auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete (vgl. für mehrere. zB Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.02.2000, 46553/99); ebenso auf das Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2015, W184 2105924-1/6E, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnungen zu tragen habe. Insbesondere werde kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung würden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, um u.a. im Falle schwerer Erkrankungen geeignete Vorkehrungen zu Verhinderung einer Gesundheitsschädigung zu treffen.

Daher könne, da es zu keiner Änderung der Gesundheit des Antragstellers seit seinem Erstasylfahren in Österreich gekommen sei, bzw. nun der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung diagnostizieren konnte, kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.

7.2. Der Antragsteller habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe (er habe in Afghanistan Probleme mit den Taliban, da diese ihn rekrutieren möchten) bzw. dieselben Rückkehrbefürchtungen (er werde bei seiner Rückkehr von den Taliban getötet) vorgebracht, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe.

Damit decke sich sein Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem im ersten.

Da der Antragsteller sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere.

7.3. Bezüglich seines Vorbringens, dass er nun konvertieren wolle, sei anzuführen, dass er in der Erstbefragung am 19.12.2018 angegeben habe, dass seine Religionszugehörigkeit der Islam sei. Erst bei der Schilderung zur Begründung der Stellung des aktuellen Asylantrages habe der Antragsteller angeführt, dass er konvertieren möchte, so sei er bereits letztes Jahr, konkret seit Dezember 2017, öfter in einer Kirche gewesen.

Somit sei erkennbar, dass der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt seines Erstasylverfahrens Interesse hatte, zum Christentum zu konvertieren. Jedoch weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt, noch im Zuge der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesamtes, als auch nicht im Zuge der Befragung beim Bundesverwaltungsgericht habe er dieses Vorbringen angegeben. Damit habe er selbst im Erstasylverfahren verzichtet bekannt zu geben, dass er bereits öfters Kirchen besuchte.

Hier sei jedoch nun anzuführen, dass der Antragsteller sowohl in der fremdenpolizeilichen Niederschrift vom 15.12.2018 als auch in der Erstbefragung am 19.12.2018 beim XXXX auf die Frage der Religionszugehörigkeit anführte: Islam.

Zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller auch bereits seit über einem Jahr die Absicht gehabt zu konvertieren, trotzdem habe er im Zuge der fremdenpolizeilichen Niederschrift vom 15.12.2018 nicht die Absicht gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, sondern stellte diesen erst 3 Tage später, somit am 18.12.2018.

Bezüglich der beabsichtigten Konvertierung sei auch anzuführen, dass der Antragsteller nicht einmal angeben konnte, zu welcher konkreten Richtung des Christentums seine innere Überzeugung gehe. Letztendlich konnte der Antragsteller auch die Frage, welche Richtungen es im Christentum überhaupt gebe, nicht beantworten, sogar nicht einmal eine einzige Richtung anführen. Weiters habe der Antragsteller auf konkrete Befragungen bezüglich seiner inneren Einstellung zum Christentum keinerlei Angaben angegeben. Im Gegenteil habe er angeführt, dass er die Fragen nicht mehr beantworten werde und geschwiegen.

Zuvor habe er jedoch angegeben, dass er in der Kirche mit Kirchenbesuchern gesprochen habe. Nachgefragt, worüber er mit diesen Leuten auf Englisch geredet habe, habe er angegeben, über das Christentum, dass dies eine gute Religion sei. Die Rückfrage jedoch, welcher Religionsrichtung des Christentums diese Personen angehörten, habe er abermals nicht beantworten können.

Die Frage, warum der Antragsteller nicht mehr an Allah glauben würde, welchen Gottesdienst, an welchem Tag er die Kirche besuchte, der Unterschied der christlichen Vorstellung von Jesus seiner Meinung bzw. der Meinung der islamischen Vorstellung nach, habe der Antragsteller nicht beantwortet.

Zu seinem Vorbringen, dass er sich auf die Fragen nicht vorbereiten konnte und er, wenn er später eine Einvernahme habe, diese Fragen sicherlich alle beantworten könne, sei anzuführen, dass sich der Antragsteller seit Dezember 2017, somit seit 13 Monaten, für das Christentum interessiere. Bei einem bestehenden Interesse informiere man sich ausführlich über Ereignisse in dieser Richtung, gehe in Kurse, spreche mit Gleichgesinnten, usw. Der Antragsteller habe jedoch keine dieser Möglichkeiten genutzt und konnte daher keine der Fragen beantworten.

Die Frage jedoch, welche Auswirkung die Konversion auf sein tägliches Leben habe, habe er allgemein mit "Religion ist wichtig, man lebt nach diesen Regeln" beantwortet. Somit habe er auch hier keine individuelle Auswirkung auf sein persönliches Leben angegeben, was ebenfalls rückschließen lasse, dass er sich niemals mit einer anderen Religion auseinandergesetzt habe.

Ein weiterer Beweis dafür sei, dass der Antragsteller die Frage, an welchen Geboten des Christentums sich seine tägliche Lebensführung ausrichte, nicht beantworten konnte.

7.4. In einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, W250 2146153-1/14E, sei zur Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Stadt Kabul folgendes ausgeführt:

"Zu der in der Stellungnahme zitierten UNHCR-Präsentation 2018 ist zu beachten, dass daraus nicht erkennbar ist, dass (der) UNHCR die geltenden Richtlinien aus dem Jahr 2016 in dem Umfang der Schlussfolgerungen (‚Conclusions') der Vortragenden, wonach eine innerstaatliche Schutzalternative bei einem Fehlen familiärer Unterstützung oder einem effektiven Netzwerk der Gemeinschaft (‚effective community network') nicht relevant bzw. zumutbar wäre, wirksam widerrufen oder gar abgeändert hätte. Ein solcher Widerruf ergibt sich auch nicht daraus, dass die UNHCR-Richtlinien ‚derzeit überarbeitet werden' und in der nächsten Ausgabe die Notwendigkeit eines sozialen Netzes ‚stärker' betont werden ‚soll'. Anzumerken ist auch, dass zu den in den geltenden UNHCR-Richtlinien dargestellten Ausnahmen von der Anforderung einer externen Unterstützung, zu denen alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten zählen, keine Ausführungen in der Präsentation getätigt wurden. Die Präsentation nimmt auch keinen Bezug zum gegenständlichen Einzelfall und den konkreten gegebenen Umständen, sodass sich auch hieraus keine exzeptionellen Gründe ergeben, die eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Kabul unzumutbar machen würden."

Diese vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Gründe, warum eine Rückkehr in die Stadt Kabul zumutbar ist, würden in weiten Teilen auch für den Antragsteller gelten.

Dass er jedoch auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in die Stadt Herat oder nach Marzar-e Sharif - wo eine Tante des Antragstellers wohnhaft sei - habe, sei im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018, W245 2181480-1/7E, folgendermaßen in einem ähnlich gelagerten Fall begründet worden:

"Ferner ist zu den persönlichen Umständen des BF anzumerken, dass er ein gesunder Mann ist und sich im erwerbsfähigen Alter befindet. Er kann eine sechsjährige Schulbildung und Berufserfahrungen in der Landwirtschaft vorweisen und kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Er hat bislang noch nicht in der Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Stadt gelebt und verfügt dort über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF hat zudem den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und der Sprache vertraut ist. Außerdem gehört der BF keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der BF kann durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Stadt das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Stadt mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Stadt ausgesetzt wäre. Dem BF ist es aufgrund der dargelegten Umstände möglich - auch ohne unmittelbar in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Stadt bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. In diesem Zusammenhang führt, wie bereits oben ausführlich dargestellt, eine fehlende familiäre Anknüpfung in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Stadt nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, vgl. dazu auch - unter Berücksichtigung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7).

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr in die Stadt Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Stadt jedenfalls möglich und auch zumutbar ist. Der BF ist in der Lage, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten dort Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des BF tun (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5). Der BF hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095)."

7.5. Da sich somit die Fluchtgründe des Antragstellers im gegenständlichen Asylverfahren mit den Fluchtgründen, welche er bereits in seinem Erstasylverfahren angegeben habe, decken würden, könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.

Bezüglich seines jetzigen Vorbringens, dass er zum Christentum konvertieren möchte, werde die Glaubwürdigkeit auf Grund seiner absoluten Unkenntnis, auf Grund des Nichterkennens einer inneren Überzeugung, gänzlich abgesprochen.

7.6. Aufgrund der Feststellung zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben.

7.7. Die Frage, ob es eine Änderung in seinem Privat- und Familienleben seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorasylverfahrens geben würde, habe der Antragsteller verneint.

Hier sei jedoch nun anzuführen, dass er seit 15 Jahren zwei Tanten in Deutschland habe und er bereits in der fremdenpolizeilichen Niederschrift vom 15.12.2018, Polizeianhaltezentrum Salzburg, angegeben habe, dass er finanzielle Unterstützung durch diese Tanten erhalten könnte. Somit könnten ihm die beiden Tanten finanzielle Unterstützung zukommen lassen, wenn er sich wieder im Herkunftsstaat befinde.

Zum Alltag in Österreich befragt, habe der Antragsteller angegeben, dass er überhaupt nichts gemacht habe, weder Kurse besucht, weder gearbeitet, noch ehrenamtlich tätig gewesen sei.

So könne auch in seinem Privat- und Familienleben keine Änderung zu seinem Vorverfahren erkannt werden.

7.8. Bezüglich des Vorbringens der Rechtsberaterin sei anzuführen, dass der Antragsteller eine volljährige, gesunde und voll handlungsfähige Person sei, welche auch im Herkunftsstaat einer Arbeit nachgehen könne.

Weiters könne der Antragsteller, so wie es bereits auch jetzt geschehe, von seinen in Deutschland aufhältigen Tanten finanziell unterstützt werden. Bereits im Erstasylverfahren habe der Antragsteller auch angeführt, dass er eine Tante in Mazar-e Sharif habe. Somit könnte er, wenn er nicht bei seinen weiteren Verwandten in Kabul leben möchte, auch zu seiner Tante nach Marza-e Sharif ziehen. Daher gehe das Ersuchen der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren ins Leere.

7.9. Die Feststellungen zum Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren, die gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet sei und der Beobachtung eines Beirates unterliege. Es sei daher davon auszugeben, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

7.10. Im gegenständlichen Fall liege ein Folgeantrag vor, wobei der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da der Antragsteller keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würde. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor.

Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Antragstellers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), seien nicht ersichtlich.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des BFA nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den Antragsteller zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde.

Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die am 17.04.2018 in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Antragstellers in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben drohe.

Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Paschtu, Urdu und Englisch.

1.2. Der Antragsteller wohnte zuletzt in Kabul, seine Familie stammt ursprünglich aus der Provinz XXXX . In Kabul sind noch seine Eltern sowie zwei Onkeln und drei Tanten aufhältig, seine Schwester befindet sich in Kanada. Ferner lebt eine Tante in Mazar-e Sharif. Seine Eltern wohnen in einem Eigentumshaus in Kabul, der Vater ist Kinderarzt, wobei der Antragsteller angegeben hat, keinen Kontakt zu seinen Eltern zu haben.

Der Antragsteller hat nach seinen Angaben ca. zwölf Jahre eine Schule sowie vier Jahre eine Universität besucht. Während seines Studiums hat er als Angestellter in einer Bank gearbeitet.

1.3. Der Antragsteller ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. In Bezug auf den Antragsteller besteht kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben im Bundesgebiet. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Antragsteller ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Es bestehen keine Hinweise, dass beim Antragsteller physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden oder er unter einer lebensbedrohenden oder schwerwiegenden Krankheit leidet.

1.4. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts oder im Herkunftsstaat des Antragstellers ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018 nicht eingetreten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul oder Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lage bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen unter II.1.1. und II.1.2. zur Person des Antragstellers, seiner Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens (s. auch die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 16.04.2018, W241 2175525-1). Auch im gegenständlichen Verfahren hat er diese Angaben bestätigt bzw. keine gegenteiligen Aussagen getroffen.

2.2. Die Feststellungen zu der aktuellen privaten und familiären Situation des Antragstellers in Österreich (II.1.3.) gründen auf dessen Vorbringen in beiden Asylverfahren.

Änderungen seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2018 wurden seitens des Antragstellers zwar hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes behauptet, und zwar als Verschlechterung seiner seit etwa einem Jahr bestehenden psychischen Belastung, jedoch belegte er dies trotz Aufforderung durch das BFA vom 03.01.2019 nicht und haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dahingehend ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers entscheidungsrelevant geändert hätte oder einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde. So hat bereits das BFA im Bescheid vom 03.01.2019 nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet (s. I.7.1.), Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Afghanistan getroffen (s. S. 109ff des Bescheides vom 03.01.2019) und nach Ausführung der Elemente, die für die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers und seiner Rückkehrmöglichkeit aus gesundheitlicher Sicht in den Herkunftsstaat sprechen (s. I.7.1.) die nicht zu beanstandende Schlussfolgerung getroffen, dass es zu keiner Änderung der Gesundheit des Antragstellers seit seinem Erstasylfahren in Österreich gekommen ist bzw. der nun behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung diagnostizieren konnte und somit kein neuer Sachverhalt festgestellt werden kann.

Die Feststellung der Unbescholtenheit des Antragstellers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Feststellungen unter II.1.4. ist Folgendes festzuhalten:

Der Antragsteller begründete seinen Folgeantrag im Wesentlichen mit zwei Vorbringen: Einerseits, dass er von den Taliban verfolgt werde und sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei und andererseits, dass er zum Christentum konvertieren wolle.

2.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht folgt hinsichtlich des Vorbringens betreffend die behauptete Bedrohung durch die Taliban der Beurteilung des BFA, dass der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe (der Antragsteller habe in Afghanistan Probleme mit den Taliban, da diese ihn rekrutieren möchten) bzw. dieselben Rückkehrbefürchtungen (er werde bei seiner Rückkehr von den Taliban getötet) vorgebracht hat, die er bereits im ersten Verfahren angegeben hat (s. I.7.2.). Damit deckt sich, wie das BFA zutreffend ausgeführt hat, das Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem im ersten und liegt diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vor.

2.3.2. Auch hinsichtlich des Vorbringens betreffend die angestrebte Konversion zum Christentum teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFA, dass diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vorliegt. So interessiert sich der Antragsteller gemäß seinen Angaben bereits seit über einem Jahr für das Christentum, hat dies jedoch nicht im Erstasylverfahren vorgebracht. Auch wenn man davon ausgeht, dass die innere Glaubensüberzeugung ein Prozess ist, der sich über die Zeit (intensiver) herausbildet, hat der Antragsteller in seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.01.2019 nicht angegeben, inwieweit sich seine innere Einstellung zum Christentum in dieser Zeit entwickelt hätte. Im Gegenteil konnte er nicht einmal rudimentärste Angaben zum Christentum machen oder zu den Auswirkungen des Glaubens und von dessen Geboten auf sein tägliches Leben bzw. schwieg er zu den dahingehenden Fragen (s. die Einvernahme vor dem BFA am 03.01.2019 und die Ausführungen des BFA im Bescheid vom 03.01.2019, S. 126ff sowie unter I.7.3.).

Das rezente Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15, ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da vorliegend bereits die durch § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gebotene Grobprüfung ergibt, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Weder hat der Antragsteller, wie in dem dem VwGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Fall, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Personen zur Befragung hinsichtlich seiner Konversion namhaft gemacht oder ein ergänzendes Vorbringen bzw. Beweisanträge erstattet; im Gegenteil ergibt sich bereits aus der Befragung des Antragstellers vom 03.01.2019 vor dem BFA, wie dargelegt, dass das BFA zu Recht aufgrund einer mangelnden inneren Überzeugung des Antragstellers nich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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