Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Thomas Grebenicek in Wien, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien I, Parkring 12a, Stiege 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 16. Dezember 1998, Zl. MD-VfR - B XXIII - 26/98, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Bausache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 7. November 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. März 1997 um baubehördliche Bewilligung für ein Wohnhaus auf der Liegenschaft EZ 140, KG Mauer, Maurer Hauptplatz 7, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
In seinem am 29. April 1998 zur Post gegebenen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" führte der Beschwerdeführer aus, mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Februar 1998, bei der ihn vertretenden W.K. GmbH am 17. März 1998 eingelangt, sei die Berufung dieser Gesellschaft gegen den vorzitierten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien als unzulässig zurückgewiesen worden. Am 17. April 1998 habe er seine Vertreterin mit der Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Berufungsbescheid beauftragt. Vorsichtshalber werde gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 7. November 1997 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, weil er darauf vertrauen hätte können, dass die ihn vertretende Gesellschaft die erforderlichen Schritte setzen und fristgerecht gegen den Zurückweisungsbescheid Berufung einbringen werde.
Wann der Beschwerdeführer von der von ihm behaupteten Versäumung der Berufungsfrist seiner Vertreterin Kenntnis erlangt hat, wird in diesem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgebracht.
Mit dem nunmehr im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 16. Dezember 1998 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer von dem von ihm behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis Kenntnis erlangt habe, enthalte der Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid seinem Vorbringen zufolge in dem Recht auf Wiedereinsetzung verletzt. Den Wiedereinsetzungswerber träfe keine Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Antrages. Der Beschwerdeführer habe die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft gemacht und seine Behauptungen im Umfang seiner Mitwirkungspflicht entsprechend belegt. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 17. April 1998 den rechtlichen Zusammenhang zwischen der Zurückweisung der Berufung seiner Vertreterin und der Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 7. November 1997 erkannt; von diesem Tag an sei auch die vierzehntägige Wiedereinsetzungsfrist berechnet worden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den Beschwerdefall ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der Fassung vor der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Novelle, BGBl. I Nr. 158/1998, anzuwenden.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Ein Wiedereinsetzungsbegehren, das keinen im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG rechtserheblichen Zeitpunkt, mit welchem ein behauptetes Hindernis weggefallen, und von welchem an demnach die Rechtzeitigkeit des Begehrens zu beurteilen gewesen wäre, enthält, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 94/07/0025). Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähig. Es obliegt daher der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 91/17/0147).
Entgegen den Beschwerdeausführungen enthält der Wiedereinsetzungsantrag keine entsprechenden Behauptungen über die Rechtzeitigkeit. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher frei von Rechtsirrtum.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050018.X00Im RIS seit
20.11.2000