TE Vwgh Beschluss 2019/2/20 Ra 2018/13/0095

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des G in L, vertreten durch Mag. Anton Heisinger, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in 7301 Deutschkreutz, Mühlallee 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Juli 2018, Zl. RV/7101425/2011, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2007 und 2008, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber laut dem in den vom Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten einliegenden Rückschein am 30. Juli 2018 zugestellt.

2 Mit einem am 13. September 2018 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Revisionswerber die außerordentliche Revision, in welcher als Zeitpunkt der Zustellung der 7. August 2018 angeführt wird.

3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. November 2018, Ra 2018/13/0095-2, wurde dem Revisionswerber u.a. vorgehalten, dass ihm das angefochtene Erkenntnis laut dem mit den Akten vorgelegten und der verfahrensleitenden Anordnung in Kopie angeschlossenen Rückschein am 30. Juli 2018 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Im Hinblick darauf erscheine die am 13. September 2018 beim Bundesfinanzgericht eingebrachte Revision als verspätet.

4 Eine Äußerung dazu wurde im zur verfahrensleitenden Anordnung eingebrachten Schriftsatz vom 15. Jänner 2019 nicht erstattet.

5 Der Rückschein widerlegt das Vorbringen in der Revision, wonach die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 7. August 2018 erfolgt sei. Bei Zustellung am 30. Juli 2018, wie aus dem Rückschein ersichtlich, lief die Einbringungsfrist von sechs Wochen am 10. September 2018 ab.

6 Die am 13. September 2018 zur Post gegebene Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130095.L00

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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