TE Vwgh Beschluss 2019/2/20 Ra 2017/13/0017

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §216;
BAO §239;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der A eGen in B, vertreten durch Dr. Markus Fink, Rechtsanwalt in 6870 Bezau, Brugg 36, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 13. Jänner 2017, Zl. LVwG-363-1/2016-R12, betreffend Festsetzung und Rückzahlung des Tourismusbeitrages für den Zeitraum 2005 bis 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Abgabenkommission der Gemeinde X), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 setzte der Bürgermeister der Gemeinde X gegenüber der Y GmbH, deren Unternehmen mit Verschmelzungsvertrag vom 17. September 2010 auf die Revisionswerberin übertragen worden war (§§ 2 ff UmwG), den Tourismusbeitrag für die Jahre 2005 bis 2010 auf Grund der Ergebnisse einer Außenprüfung mit 26.689,91 EUR fest. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen bestehe eine offene Steuerschuld von 16.055,66 EUR. Die Abgabe sei bereits zur Zahlung fällig.

2 Die Revisionswerberin berief gegen den an die Y GmbH gerichteten Bescheid vom 7. Dezember 2010 und entrichtete den offenen Abgabenbetrag.

3 Nach Abweisung der Berufung durch die Abgabenkommission der Gemeinde X erhob die Revisionswerberin Vorstellung an die Landesregierung, welche der Vorstellung mit Bescheid vom 15. November 2011 Folge gab, den angefochtenen Bescheid der Abgabenkommission aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwies. Dies mit der Begründung, dass es sich beim Bescheid vom 7. Dezember 2010 um einen an eine nicht mehr existierende Gesellschaft gerichteten "Nichtbescheid" handle, weshalb die dagegen erhobene Berufung von der Abgabenkommission der Gemeinde X nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen wäre.

4 Die Abgabenkommission der Gemeinde X gab der Berufung im fortgesetzten Verfahren stattdessen statt (Bescheid vom 22. Jänner 2015) und hob den "Bescheid" vom 7. Dezember 2010 "ersatzlos" auf.

5 Mit Schriftsatz vom 3. März 2015 beantragte die Revisionswerberin daraufhin die Rückzahlung des Betrages von 16.055,66 EUR.

6 Mit Bescheid vom 13. August 2015 setzte der Bürgermeister der Gemeinde X nunmehr gegenüber der Revisionswerberin den Tourismusbeitrag für die Jahre 2005 bis 2010 mit 24.954,84 EUR fest und führte aus, dass die Abgabe bereits zur Gänze entrichtet sei. Die von der Revisionswerberin beantragte Rückzahlung der geleisteten Tourismusbeiträge 2005 bis 2010 wurde abgewiesen.

7 Der gegen den Bescheid vom 13. August 2015 gerichteten Berufung gab die Abgabenkommission der Gemeinde X mit Bescheid vom 26. Februar 2016 keine Folge, woraufhin die Revisionswerberin gegen den Bescheid der Abgabenkommission vom 26. Februar 2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhob. Sie habe bereits in ihrer Berufung darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall eine entschiedene Sache vorliege, weil der Bescheid vom 7. Dezember 2010 hinsichtlich des Tourismusbeitrages 2005 bis 2010 ersatzlos aufgehoben worden sei. Damit sei die Sache endgültig erledigt. Für die neuerliche Festsetzung eines Tourismusbeitrages für diese Jahre bestehe kein Raum. Der Bescheid der Abgabenkommission vom 13. August 2015 sei aufzuheben und dem Antrag auf Rückzahlung des bereits überwiesenen Tourismusbeitrages für den strittigen Zeitraum sei stattzugeben.

8 Mit dem Erkenntnis vom 13. Jänner 2017 gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Tourismusbeitrages für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 in der Gesamthöhe von 24.954,84 EUR richtete, statt und hob den angefochtenen Bescheid insoweit ersatzlos auf, weil die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung nach § 201 BAO nicht vorgelegen seien. Den Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Tourismusbeiträge 2005 bis 2010 wies das Landesverwaltungsgericht mit der Begründung ab, dass die Revisionswerberin die Tourismusbeiträge für die Jahre 2005 bis 2010 selbst berechnet und entrichtet habe. Auf dem Abgabenkonto der Revisionswerberin sei kein Guthaben entstanden, weshalb eine Rückzahlung nicht in Frage komme. Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - mit dem Antrag auf Aufhebung oder Abänderung in Bezug auf das Rückzahlungsbegehren - die außerordentliche Revision, zu der die Abgabenkommission der Gemeinde X und die Vorarlberger Landesregierung jeweils eine Revisionsbeantwortung - ohne Kostenbegehren - erstattet haben.

10 Die Revision trägt zu ihrer Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die Tourismusbeiträge für die Jahre 2005 bis 2010 seien nicht selbst berechnet, sondern von der Gemeinde X als Ergebnis einer Außenprüfung vorgeschrieben worden. Die bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgaben seien bezahlt worden, weil den Rechtsmitteln gegen die Bescheide keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Alle Bescheide der Gemeinde X seien aufgehoben worden. In solchen Fällen sei eine an die Abgabenbehörde geleistete Zahlung zurückzuzahlen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze ein Abgabenschuldner mit der Bezahlung einer erstinstanzlich vorgeschriebenen Abgabenschuld einen (endgültigen) Tilgungstatbestand nur für den Fall (und in dem Umfang), dass (und in welchem) seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid erfolglos bleibe (Hinweis auf VwGH 22.3.2000, 99/13/0181). Wenn der Abgabenschuldner mit der Berufung durchdringe, sei nicht von einer Tilgung der Abgabenschuld, sondern von einem Guthaben auszugehen, welches bei richtiger rechtlicher Beurteilung von der Abgabenbehörde zurückzuzahlen gewesen wäre.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Die - mit dem Antrag auf Aufhebung oder Abänderung in Bezug auf das Rückzahlungsbegehren verbundene - Revision wendet sich im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens zu Recht gegen die vom Landesverwaltungsgericht getroffene Feststellung, wonach die Revisionswerberin die Tourismusbeiträge der Jahre 2005 bis 2010 (zur Gänze) selbst berechnet und entrichtet habe. Nach der Aktenlage hat die Revisionswerberin Beiträge in Höhe von 10.634,25 EUR selbst berechnet und abgeführt, wohingegen die darüberhinausgehenden Beiträge von zunächst 16.055,66 EUR mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 als Ergebnis einer Außenprüfung vorgeschrieben und aufgrund dieses Bescheides entrichtet worden sind. Dass der Bescheid vom 7. Dezember 2010 aufgrund des von der Revisionswerberin dagegen erhobenen Rechtsmittels in weiterer Folge als an eine nicht mehr existierende Gesellschaft gerichteter "Nichtbescheid" qualifiziert worden ist, ändert daran nichts. Durch die aktenwidrige Feststellung wird die Revisionswerberin jedoch in keinen Rechten verletzt, weil das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis, das von der Abgabenkommission der Gemeinde X insoweit nicht bekämpft worden ist, teilweise Folge gegeben und ausgesprochen hat, dass die Festsetzung der Tourismusbeiträge 2005 bis 2010 zu Unrecht erfolgt ist.

15 Soweit sich die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens gegen die Abweisung des Rückzahlungsantrages wendet, ist darauf zu verweisen, dass ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 239 BAO für diesen erst dann entsteht, wenn auf seinem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (vgl. z.B. VwGH 5.9.2012, 2009/15/0095, mwN).

16 Dass das Abgabenkonto der Revisionswerberin ein rückzahlbares Guthaben ausgewiesen habe, wird in der Revision nicht behauptet und geht auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor.

17 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017130017.L00

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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