Index
L65004 Jagd Wild Oberösterreich;Norm
AbschussplanV OÖ 2005 §2 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. H R in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. März 2018, Zl. LVwG-500365/9/KLe, betreffend Übertretung des Oö. Jagdgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. November 2017 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 95 Abs. 1 lit. r Oö. Jagdgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste (im Folgenden Oö. AbschussplanV) schuldig erkannt. Er habe eine - näher beschriebene - Schwarzwildkirrung derart ausgeführt, dass die Futtermittel auch für andere Schalenwildarten zugänglich gewesen seien, indem er unter anderem an der Oberseite der Forststraßenböschung mit einem halb eingegrabenen Topf, dessen Deckel mit einem Kälberstrick an einer Fichte befestigt gewesen sei, eine nicht allzu große Menge Mais und direkt im Bereich der Forststraße Mais offen vorgelegt habe. Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von EUR 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2018 als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Das Verwaltungsgericht stellte nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst fest, dass sich am 1. Juni 2017 gegenüber einem Rollfass, das sich ca. 40 Meter südlich der Jagdkanzel befand, im Graben westlich der Forststraße Mais in offener Vorlage befunden habe. An der Oberseite der Forststraßenböschung - im unmittelbaren Nahbereich des offen vorgelegten Maises - habe sich ein halb eingegrabener Topf befunden, dessen Deckel mit einem Kälberstrick an einer Fichte befestigt gewesen sei. Der Deckel sei geschlossen aber nicht beschwert gewesen. Im Topf habe sich eine nicht allzu große Menge Mais befunden. Im Straßengraben in ca. vier Meter Entfernung habe sich ein 50 Zentimeter langer und fünf bis zehn Kilogramm schwerer "Holzprügel" mit einen Durchmesser von 20 cm und einer "V"- förmigen Einkerbung am Ende, der der Beschwerung des Deckels gedient habe, befunden. Die bei der Kirrstelle verwendeten Stammscheiben seien zwischen drei und fünf Kilogramm schwer gewesen und hätten einen Durchmesser von ca. 40 cm gehabt. Es stünde für das Verwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass der Mais offen neben der Forststraße gelegen habe und der Deckel des Topfes, in dem sich der Mais befunden habe, nicht beschwert gewesen sei. Schalenwild sei es daher möglich gewesen, ohne besonderes Hindernis an die Maiskörner zu gelangen. In der Folge setzte sich das Verwaltungsgericht beweiswürdigend mit den Aussagen des Revisionswerbers und des Amtssachverständigen auseinander. Das Verwaltungsgericht gelangte unter anderem aufgrund mangelnder Hinweise aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zum Ergebnis, dass ein "Dritter", etwa ein Spaziergänger, die Kirrstelle nicht manipuliert habe. Ferner widerspreche das Vorbringen des Revisionswerbers, ein auf den Deckel des Topfes gespreizter Holzprügel sei zuerst von Wildschweinen hochgeworfen und danach die Böschung vier Meter weit gerollt, den Angaben des Amtssachverständigen, wonach in einem solchen Fall der Deckel auch nicht geschlossen gewesen sein könne. Schlussfolgernd hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe eine Kirrstelle für Schwarzwild daher derart eingerichtet, dass der Deckel des Topfes von Schalenwild geöffnet werden konnte.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - fest, dass der objektive Tatbestand des § 2 Abs. 3 Oö. AbschussplanV erfüllt sei, da der Revisionswerber Futtermittel in Form von Mais offen bzw. in einem durch einen Deckel geschlossenen Topf derart ausgebracht habe, dass diese für anderes Schalenwild wie Reh- oder Rotwild erreichbar gewesen sei.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2018, E 1889/2018-5, ablehnte.
Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Oktober 2018, E 1889/2018-7, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 In der nun vorliegenden außerordentlichen Revision beantragt der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass das angefochtene Erkenntnis von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht von verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen abweiche, da dem hier angefochtenen Erkenntnis insbesondere eine Beweiswürdigung nicht zu entnehmen und die Feststellungen ergänzungsbedürftig seien. Zudem verstoße das angefochtene Erkenntnis gegen das Kumulationsprinzip sowie gegen § 44a Z 1 und Z 2 VStG und gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz. In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber weiters geltend, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verkündung von Erkenntnissen, da gegenständlich eine solche ohne Begründung unterblieben sei und dies auch gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoße.
7 Die Revision ist nicht zulässig:
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese nach § 29 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl. etwa VwGH 27.1.2017, Ra 2015/03/0059, mwN). Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG die Begründungspflicht im Sinne des § 58 AVG von Bedeutung (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0041). Der Revision ist einzuräumen, dass die Beweiswürdigung zum Teil disloziert zu finden ist. Dass eine Beweiswürdigung jedoch gänzlich fehle, ist nicht zutreffend, sind dem Erkenntnis doch die entscheidungsrelevanten beweiswürdigenden Überlegungen deutlich nach dem die Feststellungen enthaltenden Abschnitt entnehmbar. Im Ergebnis erweist sich das angefochtene Erkenntnis somit - entgegen dem Revisionsvorbringen - als überprüfbar (vgl. auch VwGH 19.5.2017, Ra 2017/03/0044, mwN).
9 Soweit der Revisionswerber mit seinem weiteren Vorbringen im Kern versucht, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, ist auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, mwN). Dies ist hier nicht der Fall: Das Verwaltungsgericht hat unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles hinreichend begründet, warum es die Feststellungen getroffen hat, aus denen sich die Verwirklichung des Tatbestands des § 2 Abs. 3 Oö. AbschussplanV ergibt. Die Revision legt nicht überzeugend dar, dass dabei die gegenständliche, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefasste Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
10 Zum Vorbringen des Revisionswerbers in den Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision, das Verwaltungsgericht habe gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz aufgrund Unterlassens der Verlesung von näher umschriebenen Akteninhalten verstoßen, ist auf die Niederschrift über die öffentliche, mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2018 zu verweisen. Dieser ist eindeutig der Hinweis zu entnehmen, dass der Akteninhalt als bekannt vorausgesetzt wurde und der bereits dort rechtsanwaltlich vertretene Revisionswerber - zulässigerweise (vgl. § 48 VwGVG in der für den Revisionsfall noch maßgeblichen Stammfassung BGBl. I Nr. 33/2013) - auf die Verlesung des Akteninhaltes - vorbehaltlich einzelner späterer Verlesungsanträge - verzichtet hat. Dass tatsächlich spätere Verlesungsanträge gestellt worden wären, ist der Niederschrift über die Verhandlung nicht zu entnehmen und wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet.
11 Der Revisionswerber macht in seinen Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision weiters ausführlich geltend, dass ein Verstoß gegen § 44a Z 1 und 2 VStG vorliege, weil der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses (der, wie zu ergänzen ist, durch die Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht bestätigt wurde) nicht ausreichend konkretisiert gewesen sei. Er legt dazu jedoch nicht substantiiert dar, dass er durch den im behördlichen Straferkenntnis umschriebenen - und durch das Verwaltungsgericht durch Abweisung der Beschwerde bestätigten - Tatvorwurf an der Rechtsverfolgung gehindert oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre. Insbesondere ist nicht zu erkennen, wie der Revisionswerber durch die Umschreibung der Tathandlung, die nicht ausdrücklich enthielt, dass der Deckel des halb eingegrabenen Topfes mit Mais nicht beschwert war, daran gehindert gewesen sein soll, Vorbringen dazu zu erstatten, dass "ein 5 bis 10 kg schwerer Holzprügel" (gemeint offensichtlich: der zur Beschwerung des Deckels verwendet worden sei) nur durch Schwarz- und nicht durch anderes Schalenwild entfernt werden könne, zumal schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gerade die Frage, ob der Topfdeckel ausreichend beschwert gewesen war, ausführlich erörtert wurde und der Revisionswerber dazu sowohl im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfangreiches Vorbringen erstattet hat.
Auch soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang erstmalig in der Revision rügt, er sei als "Abschussnehmer" strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden, obwohl weder das Oö. Jagdgesetz noch die Oö. AbschussplanV eine solche Verantwortung für Abschussnehmer vorsehe, ist dies nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen: die übertretene Norm des § 2 Abs. 3 (letzter Satz) Oö. AbschussplanV richtet sich an jedermann, sodass eine besondere jagdrechtliche Rolle weder Voraussetzung der Strafbarkeit noch Qualifikationsmerkmal etwa im Hinblick auf einen bestimmten Strafsatz ist.
12 Der Revisionswerber meint eine grundsätzliche Rechtsfrage auch darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht als der Bestrafung zugrunde gelegte Verordnungsbestimmung § 2 Abs. 3 (letzter Satz) Oö. AbschussplanV herangezogen habe, richtig jedoch § 2 Abs. 2 leg. cit. zu nennen gewesen wäre, da in jener Bestimmung die Kirrung sämtlichen Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes verboten werde.
Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. § 2 Abs. 2 Oö. AbschussplanV untersagt die Kirrung sämtlichen Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes; § 2 Abs. 3 (letzter Satz) leg. cit. sieht vor, dass bei der in diesem Absatz geregelten Kirrung von Schwarzwild Futtermittel so auszubringen sind, dass sie für andere Schalenwildarten nicht erreichbar sind. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Revisionswerber eine Schwarzwildkirrung betrieben hat, dies wird auch durch das eigene Vorbringen des Revisionswerbers in der Revision bestätigt. Ausgehend davon ist die Heranziehung des § 2 Abs. 3 (letzter Satz) Oö. AbschussplanV als übertretene Norm nicht zu beanstanden.
13 Der Revisionswerber behauptet weiters einen Verstoß gegen das Kumulationsprinzip, da das Verwaltungsgericht anstatt der verhängten (Gesamt-)Strafe Einzelstrafen hätte verhängen müssen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf drei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, unterlässt es jedoch, aufzuzeigen, weshalb die von ihm zitierten Entscheidungen, die gänzlich andere Sachverhalte und Strafverfahren nach dem Glückspielgesetz (erstzitierte Entscheidung, VwGH 6.9.2018, Ra 2018/17/0057), nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (zweitzitierte Entscheidung, VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144) und nach dem Kraftfahrgesetz (drittzitierte Entscheidung, VwGH 15.9.2017, Ra 2017/02/0175) betroffen haben, auf den vorliegenden Fall übertragbar sein sollen, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund ins Leere geht (vgl. auch VwGH 7.8.2018, Ra 2018/02/0139, mwN). Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht vom Vorliegen einer tatbestandlichen Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108) ausgegangen wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf.
14 Schließlich macht der Revisionswerber geltend, durch die unterbliebene mündliche Verkündung des Erkenntnisses sei das Öffentlichkeitsgebot verletzt worden. Zu § 47 Abs. 4 VwGVG letzter Satz gebe es auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Auch mit diesem Vorbringen wird keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die bisherige Rechtsprechung zu
§ 51h VStG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, der inhaltlichen Vorgängerbestimmung zu § 47 VwGVG) auch auf
§ 47 VwGVG umgelegt werden kann (VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188). Zudem haben die Parteien des Verfahrens, wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt und auch die Revision einräumt, vor Schluss der Verhandlung auf eine Verkündungstagsatzung - und damit unmissverständlich auf die Verkündung des Erkenntnisses (vgl. VwGH 26.1.2010, 2009/02/0220 zu § 51h VStG) - verzichtet. Hat die Partei aber in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses verzichtet, so kann sie durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl. neuerlich - zu § 51h VStG als Vorgängerbestimmung des § 47 VwGVG - VwGH 26.1.2010, 2009/02/0220).
15 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030134.L00Im RIS seit
19.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019