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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVRAG 1993 §7b Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. April 2018, Zl. LVwG-S-369/001-2017, betreffend Übertretung des AVRAG (mitbeteiligte Partei: M L, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Revisionswerberin vom 12. Jänner 2017 wurde über den Mitbeteiligten als vertretungsbefugtes Organ einer in der Slowakischen Republik ansässigen Gesellschaft eine Geldstrafe von EUR 500,-- verhängt, weil diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die Meldung über die grenzüberschreitende Entsendung eines namentlich genannten Arbeitnehmers nach Österreich "entgegen § 7b Abs. 3 AVRAG von 15.7.2016 bis 22.7.2016 nicht erstattet" habe, da keine Meldung "spätestens eine Woche vor dem 22.7.2016" erfolgt sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das genannte Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
In der Begründung wurde ausgeführt, mit der genannten Tatzeitangabe sei dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen worden.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit auf die gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG einzuhaltende Wochenfrist bei der Meldung der grenzüberschreitenden Entsendung verweist und zusammengefasst ausführt, die Tatzeit sei im Straferkenntnis "eindeutig kalendermäßig" umschrieben worden und das angefochtene Erkenntnis stehe daher im Widerspruch zu näher zitierter (nicht zum AVRAG ergangener) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Mit dem genannten Zulässigkeitsvorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weil die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (zumindest im Ergebnis) nicht von der Frage der richtigen Umschreibung des Tatzeitpunktes abhängt iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das Erkenntnis VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0114, betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Wochenfrist des § 7b Abs. 3 AVRAG (in der hier noch maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 44/2016) verwiesen.
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110123.L00Im RIS seit
19.03.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019