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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Personalamts Klagenfurt der Österreichischen Post AG in 9020 Klagenfurt, Bahnhofplatz 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen amtswegiger Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung durch mündliche Verkündung nach Durchführung einer Verhandlung am 13. Februar 2019 nachgeholt und eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls mit der Zl. W245 2193940-1/11Z dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. z.B. VwGH 25.10.2018, Fr 2018/19/0027).
3 Der Antrag auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. VwGH 2.7.2018, Fr 2018/12/0010, mwN)
Wien, am 28. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018120029.F00Im RIS seit
19.03.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019