TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/17 98/17/0302

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3R E03402000;
E3R E03600500;
E3R E03605700;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
31980R0565 AusfErstLwErzVorauszV Art25 Abs1;
31980R0565 AusfErstLwErzVorauszV Art4 Abs1;
31980R0565 AusfErstLwErzVorauszV Art4 Abs3;
31980R0565 AusfErstLwErzVorauszV Art4;
31984R2388 AusfErstRindflKons DV Art1;
31984R2388 AusfErstRindflKons DV Art2;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art26;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
EURallg;
VwGG §38a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der L GmbH, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat II) vom 27. August 1998, Zl. ZRV-5/1-L2/98, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Strittig ist der Anspruch auf Gewährung der Ausfuhrerstattung nach dem Produktcode 1602 5039 425. Die beschwerdeführende Partei hat Rindfleischkonserven der Warennummer 1602 5039 (Rindfleisch, 60 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteile, enthaltend, mit Ausnahme von Schlachtabfällen und Fett) in Drittländer ausgeführt. Die Ausfuhrabfertigung erfolgte am 8. Februar 1995; die Ware wurde am 10. Februar 1995 über das Zollamt Nickelsdorf aus dem Zollgebiet ausgeführt. Das in Dosen befindliche Rindfleisch war während seiner Verarbeitung keiner Zollkontrolle gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen.

Während in der Anmeldung unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission vom 14. August 1984 über besondere Durchführungsmaßnahmen für die Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. vom 18. August 1984, L 221), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 der Kommission vom 18. Dezember 1992 (ABl. vom 19. Dezember 1992, L 370), die Erstattung gemäß Produktcode 1602 5039 425 beantragt wurde, erkannte das Zollamt Salzburg der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25. Juli 1995 nur den einfachen Erstattungssatz nach Produktcode 1602 5039 495 zu. Das Zollamt führte begründend aus, dass die Herstellung der Konserven nicht nach den in Verordnung (VO) (EWG) Nr. 2388/84 in Verbindung mit Artikel 4 der VO (EWG) Nr. 565/80 getroffenen Regelungen erfolgt sei.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung, die mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 9. Juli 1996 abgewiesen wurde. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Berufungsbehörde zweiter Instanz ein, der mit dem angefochtenen Bescheid des Berufungssenates II der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz abgewiesen wurde.

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass Erzeugnisse für die Sondererstattung gemäß dem Produktcode 1602 5039 425 kumulativ den Bedingungen des Art. 2 der VO (EWG) Nr. 2388/84 und den Regelungen des Art. 4 der VO (EWG) Nr. 565/80 entsprechen müssten. Die verfahrensgegenständlichen Rindfleischkonserven hätten somit unter Zollkontrolle zu den in Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2388 beschriebenen Konserven (Verarbeitungserzeugnisse) verarbeitet werden müssen. Der Zeitpunkt, an dem ein Antrag auf Erstattung gestellt wird, d.h., ob es sich um eine Vorauszahlung handle oder nicht, sei für die Frage der Zollkontrolle irrelevant. Dies ergebe sich insbesondere durch das Bindewort "sobald" in Art. 4 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 565/80.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Verwaltungsakt "in ihren Rechten auf gesetzmäßige Erledigung ihrer Rechtsbehelfe, auf richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere der Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktordnung auf dem Rindfleischsektor, über die einheitliche Zoll- und Erstattungsnomenklatur sowie über das System der Ausfuhrerstattungen verletzt, insbesondere in ihren Rechten auf richtige Anwendung der Erstattungsnomenklatur sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 565/80 des Rates und 2388/84 der Kommission iVm den übrigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes, ... zusammenfassend daher in ihrem Recht auf Zuerkennung der vollen Ausfuhrerstattungen für die von ihr in Drittländer ausgeführten Produkte entsprechend den einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattung im Rindfleischsektor des gemeinsamen Marktes".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei trägt im Wesentlichen vor, dass der Wortlaut der VO (EWG) Nr. 2388/84, insbesondere deren Art. 2, dahingehend auszulegen sei, dass die für die Sondererstattung gemäß Produktcode 1602 5039 425 zu erfüllenden Bedingungen in Art. 2 der VO erschöpfend aufgezählt seien. Art. 1 der vorgenannten VO nenne als Voraussetzung lediglich Konserven der KN-Codes 1602 5031 und 1602 5039. Die Bedingungen selbst seien in Art. 2 der VO festgelegt. Auch Art. 3 spreche von "den Bedingungen von Art. 2" entsprechenden Konserven.

Aus den Erwägungsgründen und aus Art. 4 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 565/80 ergebe sich, dass ausschließlicher Zweck der Zollkontrolle bei der Vorauszahlung die Sicherstellung sei, dass die Verarbeitungserzeugnisse oder Waren, auch tatsächlich innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt würden. Die Erwägungsgründe der VO (EWG) Nr. 2388/84 bezögen sich ausdrücklich auf diese Erwägungsgründe und fassten deren Sinn und Zweck im ersten Erwägungsgrund zusammen. Die ganz allgemein für landwirtschaftliche Erzeugnisse durch die VO (EWG) Nr. 565/80 des Rates geschaffene Möglichkeit einer Vorauszahlung für Ausfuhrerstattungen sollte im Besonderen für bestimmte Rindfleischkonserven geschaffen werden. Eine Vorauszahlung sei nach dem dritten Erwägungsgrund der VO (EWG) Nr. 565/80 nur bei Verwendung von Grunderzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft möglich. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Vorauszahlung begehrt, daher müsse sie ihre Grunderzeugnisse nicht unter Zollkontrolle stellen.

Der Zolltarif unterscheide zwischen Erzeugnissen, welche die in der VO (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission festgelegten Bedingungen erfüllen (Produktcode 1602 5039 425) und solchen, welche gemäß Art. 4 der VO (EWG) Nr. 565/80 verarbeitet sind

(Produktcode 1602 5039 435). Für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werde daher ein höherer Erstattungsbetrag gewährt als für Erzeugnisse im aktiven Veredelungsverkehr. Im Übrigen spare ein Exporteur, der keinen Antrag auf Vorauszahlung stelle, der öffentlichen Hand die Kosten der Vorfinanzierung und die Kosten der Durchführung eines komplizierten Zollverfahrens. Er würde durch eine niedrigere Ausfuhrerstattung quasi bestraft werden.

Wie der EuGH im Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 ff, ausgesprochen hat, hat ein Gericht im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EGV (nunmehr: Art. 234 EGV neu), wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht stellt, diese dem EuGH vorzulegen, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt". Der EuGH führt zum Fehlen vernünftiger Zweifel aus, das innerstaatliche Gericht dürfe nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall für das Gericht vorliege, "wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde".

Die Entscheidung über die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof hängt von der Frage der zutreffenden Einreihung der ausgeführten Produkte ab, nämlich davon, ob es sich um begünstigte Erzeugnisse der Position 1602 5039 425 der VO (EG) Nr. 836/95 der Kommission vom 18. April 1995 zur Änderung des Anhangs der VO (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, Anhang Nr. 6, gehandelt hatte.

Der Produktcode 1602 5039 425 der VO (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattung idF der VO (EG) Nr. 836/95 der Kommission vom 18. April 1995 zur Änderung des Anhangs der VO (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen umfasst Erzeugnisse, welche die in der VO (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission festgelegten Bedingungen erfüllen. Der Produktcode 1602 5039 435 spricht von Erzeugnissen, die gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates verarbeitet wurden, der Produktcode 1602 5039 495 von anderen Erzeugnissen.

Der hier im Zusammenhang mit dem Produktcode 1602 5039 435 genannte Art. 4 der VO (EWG) Nr. 565/80 des Rates lautet wie folgt:

"(1) Auf Antrag wird ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterworfen wurden und damit sichergestellt ist, dass die Verarbeitungserzeugnisse oder die Waren innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden.

(2) Die in diesem Artikel vorgesehene Regelung gilt für Verarbeitungserzeugnisse und Waren aus Grunderzeugnissen, sofern der aktive Veredelungsverkehr für vergleichbare Erzeugnisse nicht untersagt ist.

Die Regelung gilt jedoch nicht in Ausnahmefällen, in denen die Verarbeitungserzeugnisse oder Waren aus Grunderzeugnissen hergestellt werden, bei denen keine Absatzschwierigkeiten bestehen.

(3) Hinsichtlich der Kontrollverfahren sowie des Ausbeutesatzes werden die Grunderzeugnisse derselben Regelung unterworfen, die auf gleichartige Erzeugnisse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs Anwendung findet.

(4) Die Ausfuhrerstattung gemäß Absatz 1 ist:

a) Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen, die auf das betreffende Verarbeitungserzeugnis anwendbare Erstattung;

b) im Falle von Waren die Erstattung, die spezifisch für diejenigen Grunderzeugnisse festgesetzt wurde:

-

die zur Herstellung dieser Waren verwendet worden sind oder

-

die nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften als zur Herstellung dieser Waren verwendet gelten.

(5) Der Erstattungssatz ist, außer bei Vorausfestsetzung, der an dem Tage geltende Satz, an dem die Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden.

(6) Wird die Ausfuhrerstattung im Voraus festgesetzt, so ist für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Tag maßgebend, an dem die Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden.

(7) Ist die Ausfuhrerstattung je nach Verwendung oder Bestimmung unterschiedlich hoch, so ist der niedrigste Satz anzuwenden. Werden jedoch die Verwendung oder Bestimmung angegeben, so wird der Satz angewandt, der für die Verwendung oder Bestimmung festgesetzt ist, denen die Verarbeitungserzeugnisse oder die Waren zugeführt werden sollen."

Die für den Beschwerdefall bedeutsamen Bestimmungen der im Zusammenhang mit dem Produktcode 1602 5039 425 genannten Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission vom 14. August 1984 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven lauten wie folgt:

"Artikel 1

Bei Herstellung nach der Regelung gemäß Art. 4 der VO (EWG)

Nr. 565/80 kommen Konserven der KN-Codes ... 1602 1539, die den

Bedingungen dieser Verordnung entsprechen und in Drittländer ausgeführt werden, für eine besondere Erstattung in Betracht.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Konserven müssen:

-

aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt sein,

-

80 % oder mehr Rindfleisch, mit Ausnahme von Schlachtabfällen und Fett enthalten und

-

in Metalldosen mit einem Rohgewicht von 500 Gramm oder weniger verpackt sein.

Ferner ist der Name des Mitgliedsstaates, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, erhaben und deutlich erkennbar auf jeder Dose in einer der Sprachen dieses Mitgliedsstaates einzustanzen."

Die beschwerdeführende Partei hat die Ausfuhrerstattung entsprechend dem Produktcode 1602 5039 495 erhalten. Sie strebt jedoch die Erstattung nach dem Produktcode 1602 5039 425 an. Nach dem eindeutigen Wortlaut müssen die Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung nach dem zuletzt genannten Produktcode in Frage kommen soll, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission festgelegten Bedingungen erfüllen. Dies bestreitet auch die beschwerdeführende Partei nicht, ist jedoch der Ansicht, dass für Zwecke der Ausfuhrerstattung allein die in Art. 2 der genannten Verordnung taxativ aufgezählten Bedingungen heranzuziehen seien; eine Ware mit dem Produktcode 1602 5039 425 habe nur den in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 genannten Bedingungen zu entsprechen.

Festzuhalten ist, dass zu dieser Frage dem Verwaltungsgerichtshof weder eine Judikatur des Europäischen Gerichtshofes noch eine eines Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates bekannt ist. Dennoch ist er der Ansicht, dass die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unterbleiben kann, da die richtige Auslegung so offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. das bereits erwähnte Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982 C.I.L.F.I.T., Rn. 16).

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Verweis in Produktcode 1602 5039 425 auf die gesamte Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 und nicht etwa nur auf deren Art. 2 gerichtet ist. Nach dem Art. 1 der vorgenannten Verordnung kommen aber (nur) Konserven

der KN-Codes ... 1602 1539 für eine besondere Erstattung in

Betracht, die nach der Regelung gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 hergestellt wurden. Dieses schon dem Wortlaut entnehmbare Auslegungsergebnis wird noch deutlicher, wenn man sich die englische bzw. französische Fassung vor Augen hält. Diese lauten:

"Preserved products falling within CN Codes ... 1602 50 39 ...

shall be eligible for a special refund where they are manufactured under the arrangements provided for by Article 4 of Regulation (EEC) No 565/80"

bzw.

"Les conserves des codes NC ... 1602 50 39 ... beneficient

d'une restitution particuliere en cas de fabrication dans le cadre du regime prevu par l'article 4 du reglement (CEE) no 565/80."

Dass mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 keine Ausnahme von dem in Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 geregelten Verfahren gemacht werden sollte, belegen auch noch die Erwägungsgründe zur Verordnung (EWG) Nr. 2388/84:

"Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates kann ein der Erstattung entsprechender Betrag gezahlt werden, sobald ein Grunderzeugnis der Zollkontrolle unterworfen wird und damit seine nach der Verarbeitung erfolgende Ausfuhr aus der Gemeinschaft sicher gestellt ist.

Es empfiehlt sich, Maßnahmen für die Ausfuhr von Rindfleischkonserven, die im Rahmen dieser Regelung (Hervorhebung durch den VwGH) aus Fleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt wurden, nach Drittländern festzulegen."

Auf Grund des Wortlautes der zitierten Bestimmung sowie der Absicht des Gesetzgebers erscheint dem Verwaltungsgerichtshof die im Beschwerdefall aufgeworfene Frage klar und eindeutig dahin zu beantworten, dass Erzeugnisse, die die Voraussetzungen für eine Ausfuhrerstattung entsprechend dem Produktcode 1602 5039 425 erfüllen sollen, auch Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates entsprechen müssen.

Die beschwerdeführende Partei vertritt weiters - zusammengefasst - den Rechtstandpunkt, dass Grunderzeugnisse keiner Zollkontrolle zu unterstellen sind, wenn - wie im Beschwerdefall - eine Vorauszahlung nicht begehrt wird; in diesem Fall sei das in Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vorgesehene Verfahren nicht einzuhalten.

Auch diese Frage wird - soweit ersichtlich - weder durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geklärt noch von der Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten behandelt. Dennoch erscheint auch in dieser Frage die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch insoweit nicht veranlasst, den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung im Sinne des Art. 234 EGV anzurufen.

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf, dass nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 durch diese Verordnung Grundregeln für die Zahlung eines Betrages vor der Ausfuhr festgelegt werden sollen. Dies ist vor dem Hintergrund der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 351, zu sehen. Diese regelt das Erstattungsverfahren für alle Marktorganisationen und trifft auch Regelungen im Zusammenhang mit der Erstattung auf Grund von Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80. Nach Art. 25 Abs. 1 leg. cit. ist Voraussetzung für das Erstattungsverfahren auf Grund Art. 4 der mehrfach genannten Verordnung eine Willenserklärung (Zahlungserklärung) des Ausführers. Nach Art. 26 Abs. 1 leg. cit. sind die Erzeugnisse oder Waren vom Tag der Annahme der Zahlungserklärung an unter Zollkontrolle zu stellen, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine vorgesehene Bestimmung erreichen. Der Tag der Annahme der Zahlungserklärung ist nach Art. 26 Abs. 2 maßgebend für den anzuwendenden Erstattungssatz und Währungsausgleichsbetrag, wenn die Sätze nicht im Voraus festgesetzt worden sind und für jede erforderliche Anpassung des Erstattungssatzes oder des Währungsausgleichsbetrages, wenn sie im Voraus festgesetzt worden sind. Aus dieser Regelung und den diesbezüglichen Erwägungsgründen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 folgt, dass damit der Tag, an dem die Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden, als der maßgebende Zeitpunkt (unter anderem) für die Anwendung des Erstattungssatzes genauer bestimmt werden sollte. Zusammen mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 folgt daraus, dass (zumindest) für die Bestimmung des für die Ausfuhrerstattung maßgebenden Zeitpunktes der Zeitpunkt maßgebend ist, an dem die Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterworfen werden.

Aus Art. 4 Abs. 1 der soeben genannten Verordnung folgt aber noch, dass die Unterwerfung der Grunderzeugnisse unter die Zollkontrolle den Zweck verfolgt, sicherzustellen, dass die Verarbeitungserzeugnisse oder die Waren innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden. - Im Hinblick auf den marktregelnden Charakter der gegenständlichen Verordnung ist es unmittelbar einsichtig, dass ein Interesse an einer (erhöhten) Ausfuhrerstattung dann besteht, wenn die Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse oder der Waren innerhalb einer bestimmten Frist gesichert ist. Damit in Einklang steht Abs. 3 des Art. 4. Dadurch, dass diese Bestimmung die Grunderzeugnisse hinsichtlich des Kontrollverfahrens derselben Regelung unterwirft, die auf gleichartige Erzeugnisse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs Anwendung findet, wird den Zollbehörden ausreichend Möglichkeit gegeben, die Herkunft des Grunderzeugnisses (aus der Gemeinschaft) zu kontrollieren. Es erscheint somit nur systemkonform und mit dem eindeutigen Wortlaut übereinstimmend, wenn zur Erlangung einer betragsmäßig höheren Ausfuhrerstattung bestimmte Maßnahmen, nämlich die Unterwerfung der Grunderzeugnisse unter die Zollkontrolle, zur Sicherung des Normzweckes vorgesehen sind und zwar unabhängig von der (zusätzlichen) Möglichkeit einer Vorfinanzierung.

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut und Zweck ist daher die Vorschrift im Sinne der Auslegung durch die belangte Behörde so eindeutig und mit übergeordnetem Gemeinschaftsrecht übereinstimmend, dass die Einholung einer Vorabentscheidung nicht erforderlich scheint, zumal das Ergebnis der Anwendung der hier strittigen Bestimmungen auch einen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konformen Sinn erkennen lässt.

Da sich die Entscheidung der belangten Behörde in ihren tragenden Gründen ausschließlich auf Gemeinschaftsrecht stützt, war auf das Beschwerdevorbringen zum Ausfuhrerstattungsgesetz nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Mai 1999

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981J0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170302.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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