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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag.rer.soc.oec. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2018, Zl. W103 2193626-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 30. November 2003 gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 6. Oktober 2006 wurde dem Vater des Revisionswerbers der Asylstatus zuerkannt und dem Revisionswerber durch Erstreckung Asyl gewährt.
3 Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. Mai 2017 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von denen ihm 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
4 Das Oberlandesgericht Innsbruck setzte mit rechtskräftigem Urteil vom 8. November 2017 die Freiheitsstrafe auf 18 Monaten herab, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
5 Im Hinblick auf die Verurteilung erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 21. März 2018 dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte fest, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V) und erteilte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Weiters wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung -
als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
7 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. Juni 2018, E 2350/2018-5, die Behandlung der vom Revisionswerber an ihn erhobenen Beschwerde ab. Über nachträglichen Antrag wurde die Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juli 2018, E 2350/2018-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das BVwG habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen und das Parteiengehör verletzt. Weiters lägen entscheidungswesentliche Begründungsmängel vor. Zudem wendet sich der Revisionswerber gegen die Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK.
12 Soweit die Revision einen Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht ausspricht, gelingt es ihr nicht in hinreichend konkreter Weise darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes, warum gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden darf, abgewichen wäre (siehe dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Insoweit der Revisionswerber die Verletzung des Parteiengehörs und Begründungsmängel geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern auch deren Relevanz in konkreter Weise darzulegen ist (vgl. etwa VwGH 7.5.2018, Ra 2018/18/0003). Diesem Erfordernis entspricht die Revision nicht.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 5.11.2018, Ra 2018/14/0166, mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Revisionswerbers durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung fallbezogen unvertretbar wäre.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 4. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140055.L00Im RIS seit
20.03.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019